{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-12-16_2_StR_276_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-12-16","aktenzeichen":"2 StR 276/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0428 08g°2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 276/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Vertreter und Geschäftsinhaber Heinrich MW aus\n\nCom, geboren an @. ED 1939 in Timm\n\n2. den Vertreter Erich RE aus ro, zebcren\nem @D. EEE 942 in VeEEEm,\n\n3. den Vertreter Kurt Nikolaus M u aus Schi iD,\ngeboren am. EEE 1929 in N / Wei - ,\n\n4. den Vertreter Horst Peter Herbert S c rn EB aus\n\nHo, zseboren am. EEE 1940 in Cr,\n\nwegen gemeinschaftlichen Betruges u.a.\n\n-2- fr\n\nf\n\nf\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 16. Dezember 1970, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nKirchhof\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten RB\ngegen das Urteil des Landgerichts in\nFrankenthal/Pfalz vom 23. Oktober 1969\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklag-\n\nten Reiß sowie die Revisionen der Angeklagten ME, Mag und Horst Schau\n\nwer-\n\nden verworfen; jedoch sind die Angeklagten\n\n\"B, Ya\n\nund Horst Sch statt zu Ge-\n\nfängnis zu Freiheitsstrafmverurteilt.\n\nDie Angeklagten ME, Mag und Horst Schäiiip\nhaben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 —\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte MB betrieb unter der Firma\n\"HOEEED NED, Elektrogeräte\" zunächst zusammen mit dem\nAngeklagten Mag, ab 11. März 1965 als Alleininhaber\nden Verkauf von CEEEEEEEB-wWaschvollautomaten und -Heimbüglern, die er von Firmen in LuEmmm>. 7\nund Sc bezog. Die Mitangeklagten RB und Horst\nSch waren Vertreter des Angeklagten MB. Allein oder\nin wechselnder Zusammensetzung verkauften die Angeklagten\nWaschmaschinen oder Heimbügler nach dem sogenannten Prämiensystem. In den Fällen, die zur Verurteilung führten,\nveranlaßten sie die Käufer durch mannigfache Täuschungen\nzum Abschluß des jeweiligen Kaufvertrages. In dem Vertrag\nverpflichteten sich die Käufer, einen Preis zu zahlen, der\nerheblich über dem Handels- oder Marktwert lag, aber dem\nvon der Firma CE empfohlenen Richtpreis entsprach.\nDie Angeklagten spiegelten den Käufern vor, die aufzustellende Maschine solle Vorführungszwecken dienen und, wenn\nsechs Prämien fällig geworden seien, kostenlos in das Eigentum der Kunden übergehen. Die Aufgabe der Käufer beschränke\nsich in der Hauptsache auf die Bereitstellung eines Vorführraumes, die Vorführung der Maschine und eine lobende\nBeurteilung der Arbeitsweise und der Qualität der Maschine.\nEinigen Kunden, denen verheimlicht wurde, daß sie einen\nKaufvertrag unterschrieben, wurde gesagt, siemüßten eine\nAbnutzungsgebühr bis zu 100,-- DM bezahlen. Anderen Kunden\nwurde erklärt, entweder der Form halber oder zur Sicherung\nder Firma CE oder zum Schutz der Firma MB hinsichtlich ihrer Forderungen auf Vorführung oder gegen eine\nKlage wegen unlauteren Wettbewerbs, bisweilen auch zum Nachweis des Verbleibs der Maschine, müsse ein Kaufvertrag abgeschlossen werden, der unverbindlich sei. Allen Käufern\nwurde versprochen, daß sie die Maschine im Ergebnis nicht\n\nje8\n\nzu bezahlen brauchten, diese vielmehr durch Prämien für\ndie Vermittlung von Kaufverträgen innerhalb kurzer Zeit\n\nzu Eigentum erwerben könnten. Sie soliten für die Vermittlung des Verkaufs einer Waschmaschine 200,-- DM und für\n\ndie Vermittlung des Verkaufs eines Heimbüglers eine solche\nvon 100,-- DM erhalten. Durch sechs Prämien, die innerhalb kurzer Zeit fällig werden würden, sollte der Kaufpreis\ndes jeweiligen Geräts abgegolten sein. Die Interessenten\nwürden die Firma M@BD oder deren Vertreter beibringen. Die\nPrämie sollte fällig werden unabhängig davon, ob die ursprünglich getäuschten \"Käufer\" oder ein Vertreter der Ffirma MB die Interessenten beigebracht hatte. In Wirklichkeit hatten die Angeklagten weder die Absicht, Interessenten beizubringen, noch wollten sie die Maschine vorführen\nlassen oder eine Prämie zahlen.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - verurteilt, und zwar den Angeklagten MB\nwegen zehn Vergehen des Betruges zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten Gefängnis, den Angeklagten RB\nwegen sechs Vergehen des Betrugs zu Geldstrafen von sechsmal 300,-- DM, ersatzweise für je 10,-- DM ein Tag Gefängnis, den Angeklagten Maße wegen 18 Vergehen des Betrugs\nzu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und den Angeklagten Horst Sch@B wegen 48 Vergehen\ndes Betrugs zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren.\nDie Revisionen der Angeklagten MW; \"ep und Schi b1eiben ohne Erfolg; das Rechtsmittel des Angeklagten RP\ndringt im Schuldspruch und den einzelnen Strafaussprüchen\nebenfalls nicht durch. Es führt lediglich zur Zurückverweisung der Sache, weil nach § 74 Abs. 1 StGB idF des Ersten\nStrafrechtsreformgesetzes nunmehr auch bei mehreren Geldstrafen eine Gesamtstrafe gebildet werden muß.\n\nII. Die Verfahrensrüge des Angeklagten RB ist\nmangels Rechtfertigung nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig; die Verfahrensbeschwerden der übrigen Angeklagten\nsind unbegründet.\n\nDarauf, daß ein Zeuge nicht gemäß § 55 Abs. 2 StPO\nüber sein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden ist,\nkann eine Revision nicht gestützt werden (BGHSt 11, 213).\n\nDie Beschwerdeführer M@P, Meg und Sch@#B wollen\nzum Teil die Beweiswürdigung des Gerichts durch ihre eigene\nersetzen oder sie gehen von Tatsachen aus, deren Gegenteil festgestellt worden ist. Die Strafkammer hat die Glaubwürdigkeit der Zeugen, deren Aussagen gegen die Beschwerdeführer verwertet worden sind, bejaht und sich dabei mit\nder Art und Weise auseinandergesetzt, in der die Ermittlungen zunächst durchgeführt wurden (gezielte zentral zusammengestellte Fragebogen, Zeitungsberichte u.a. — UA\nBl. 60 - 63). Ihre Schlußfolgerungen sind möglich und rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Strafkammer sich auch\neine feste Überzeugung vom jeweiligen Tathergang gebildet\nhatte, hat sie auch nicht gegen den Grundsatz verstoßen,\ndaß im Zweifelsfall zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist.\n\nIhr brauchte sich nicht, wie die Beschwerdeführer\nVegiB und Sch meinen, eine weitere Aufklärung über die\nBildung der Richtpreise und die Preisgestaltung, etwa durch\nVernehmung eines Sachverständigen oder eines Vertreters\nder Firma GEB aufzudrängen. Durch Vernehmung vieler\nZeugen, die im örtlichen Fachhandel sich damals erkundigt\nhatten (UA Bl. 75, 76), hat der Tatrichter festgestellt,\n\nun\n\nwelche Preise damals, also zum Zeitpunkt des jeweiligen\nVerkaufs der Waschmaschinen oder Heimbügler, vom Fachhandel\nverlangt wurden. Eine weitere Beweiserhebung dazu war nicht\nerforderlich.\n\nIII. Die Verurteilung begegnet in keinem Falle rechtlichen Bedenken. Der Erörterung bedarf nur das Merkmal des\nVermögensschadens.\n\nOb durch den unter Täuschung erreichten Abschluß eines\nVertrages ein Vermögensschaden entstanden ist, hängt vom\nInhalt der Vereinbarung ab. Die gegenseitigen Verpflichtungen sind nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit gegeneinander abzuwägen. Hier hatten sich die Kunden zur Zahlung\neines Kaufpreises, der dem hohen Richtpreis und nicht dem\nMarktpreis entsprach, gleichwohl aber zusätzlich zu Nebenleistungen (Hergabe eines Raumes zu Vorführungszwecken, Vorführen der Maschine und Werbung dafür) verpflichtet. Dem\nsollten neben der Verpflichtung zur Lieferung und Aufstellung der Maschine erhebliche andere Pflichten der Angeklagten gegenüberstehen. Die Angeklagten wollten diesen nach\nden Vertragsverhandlungen wesentlichen, ja entscheidenden\nVerpflichtungen von vornherein nicht nachkommen, insbesondere nicht dafür sorgen, daß die Käufer die Prämien, wie |\nversprochen, verdienten und damit den Kaufpreis zahlen konnten. Den Verpfliohtungen der Käufer stand demnach nur eine\ngeringerwertige Verpflichtung der unzuverlässigen Firma\nMED gegenüber. Damit waren die Käufer durchden Vertrag, der\nviele zudem noch in fühlbare wirtschaftliche Bedrängnis\nbrachte, im Sinne des § 263 StGB geschädigt.\n\nIV. In den Fällen 54 (UA Bl. 47) und 63 (UA Bl. 63)\nhat der Angeklagte MB beim jeweiligen Vertragsschluß ak-\n\ntiv mitgewirkt. Er ist jedoch in diesen Fällen nicht verurteilt worden, obwohl auch diese Fälle von der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluß erfaßt werden. In diesen Fällen ist ihm im Eröffnungsbeschluß zwar keine persönliche Beteiligung am Verkaufsgespräch zur Last gelegt.\n\nEs ist ihm aber vorgeworfen, in allen Betrugsfällen der\nAnklageschrift, auch soweit er nicht persönlich bei den\nVerkaufsverhandlungen tätig war, sich als Mittäter mit einen\noder mehreren der Mitangeklagten des Betruges schuldig gemacht zu haben, weil er auf Grund gemeinschaftlichen Willensentschlusses seine Vertreter in jeder Hinsicht angeleitet,\nberaten und unterstützt habe. Insoweit ist er jedoch freigesprochen worden. Verurteilt worden ist er nur in den Fällen, in denen ihm bereits in der Anklageschrift persönliche\nBeteiligung bei den Verkaufsverhandlungen vorgeworfen worden war. Der Freispruch erfaßt somit auch die Fälle 54 und.\n63. Obwohl hier eine strafbare Beteiligung festgestellt worden ist, kann der Angeklagte deswegen nicht mehr verurteilt\n\nwerden.\n\n- 8 - y»\n\nV. Der Angeklagte Sch@MB ist im Fall 10 (UA Bl. 21),\nin dem eine Beteiligung festgestellt worden ist, nicht angeklagt und konnte daher insoweit nicht verurteilt werden.\n\nBaldus Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Bundesrichter Dr. Meyer\nist in Urlaub ortsabwesend und daher verhindert\nzu unterschreiben.\n\nBaldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-16/2-str-276-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-16/2-str-276-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.989414+00:00"}}