{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-12-09_2_StR_548_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-12-09","aktenzeichen":"2 StR 548/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"G428 078 7”\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 548/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Kraftfahrer Ernst KB „aus He dort\n\ngeboren am EM EEE 193%,\n\n2. den Hilfsarbeiter Wilhelm S py ED aus He.\ndort geboren am a EB 1329,\n\nwegen versuchten Diebstahls mit Schußwaffen\n\n0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Dezember 1970 nach § 349 Abs. 2 bis\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Aachen\nvom 10. Oktober 1969 dahin geändert, daß\n\n1. die Angeklagten des versuchten Diebstahls mit Schußwaffen schuldig und\nstatt zu Gefängnis zu Freiheitsstrafe\nverurteilt sind,\n\n2. bei dem Angeklagten KEEP eine Gummiblase mit Metallrohr von der Einziehung\nausgenommen und bei dem Angeklagten\nSp@B die Einziehung auf die Lederhandschuhe, den großen Schraubenzieher und\nden Gastrommelrevolver nebst 5 Gaspatronen beschränkt wird.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten schweren Diebstahls,\nSpoden unter den strafschärfenden Voraussetzungen des\n\nRückfalls, zu Gefängnisstrafen von einem Jahr und zwei\nMonaten (KEEP) und zwei Jahren (Sp) verurteilt,\nihnen die Fahrerlaubnis aberkannt und eine Reihe ihnen\ngehörender Sachen eingezogen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten führen im Schuldspruch und hinsichtlich der ausgesprochenen Strafen zu\nden durch das 1. StrRG bedingten Änderungen. Dazu gehört auch der Wegfall der Kennzeichnung einer Rückfalltat im Urteilsspruch (BGHSt 23, 237). Außerdem kann auf\ndie Sachrüge hin die Entscheidung über die Einziehung\nim Eigentum der Angeklagten stehender Gegenstände nur\nin dem Umfang bestehen bleiben, in dem deren Verwendung\nals Tatwerkzeuge den Urteilsgründen zu entnehmen ist.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung der Angeklagten\nkeinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\nBaldus Willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-09/2-str-548-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-09/2-str-548-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.921111+00:00"}}