{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-12-09_2_StR_519_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-12-09","aktenzeichen":"2 StR 519/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"La28 077 10%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 519/70 URTEIL\nan\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Horst MED aus Dr, Kreis\nVER, zeboren am . EEE 1946 irn 1 ı Cum /\n\nMO,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\n104\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Dezember 1970, an der teilgenommen ha-\n\nben:\n\nSsenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/\nMain vom 24. Juni 1970 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte den damals 13jährigen Jürgen A, der ihn in seiner Wohnung\nbesuchte, festgehalten und unter der Drohung, er werde ihm,\nwenn er schreie, den Hals zudrücken, dadurch geschlechtlich\nmißbraucht, daß er dem Jungen die Hose herunterzog und bis\n\nzum Steifwerden an seinem Geschlechtsteil rieb. Das\nLandgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Verbrechens und Vergehens nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 1 und 3,\n175 Abs. 1 Nr. 1, 73 StGB zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.\n\nSoweit sie bemängelt, daß die Strafkammer nach Anhörung des Sachverständigen Dr. FEB keinen weiteren\nSachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten gehört habe, sind keine Tatsachen ersichtlich, die den Tatrichter zu einer solchen Beweiserhebung\ndrängen mußten. Die Revisionsbegründung bezieht sich hier\nweitgehend auf spätere Vorgänge, die der Strafkammer gar\nnicht bekannt sein konnten. Im übrigen durfte die Strafkammer sich darauf verlassen, daß der Sachverständige\ndie Notwendigkeit einer neuen und eingehenden Untersuchung betonen werde, falls die von ihm aus anderem Anlaß vorgenommene Behandlung des Angeklagten keine ausreichende Grundlage für seine gutachtliche Äußerung lieferte.\n\nSoweit sich die Revision mit der Sachrüge gegen die\nBeweiswürdigung des Landgerichts wendet, hat die Nachprüfung keine Rechtsfehler ergeben. Das Landgericht hat die\nAussage des Jürgen AD als glaubhaft angesehen. Es\nsieht seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit des Jungen durch von Dritten bestätigte äußere Umstände des Tatgeschehens und das Gutachten einer Diplompsychologin bekräftigt. Es erörtert umfassend alle vorstellbaren Möglichkeiten einer wahrheitswidrigen Belastung, ohne in\nirgendeiner Richtung entsprechende Anhaltspunkte gewinnen\nzu können. Daß bisher beim Angeklagten keine homosexuellen\n\nNeigungen hervorgetreten waren und daß eine homosexuelle Veranlagung bei ihm möglicherweise fehlt, schließt\ndas festgestellte Fehlverhalten nicht aus, sondern paßt\nsogar dazu, daß der Angeklagte sich nur einseitig in\nroher Handgreiflichkeit an dem Jungen zu schaffen machte und diesem keine eigene Aktivität abverlangte oder\nnahelegte.\n\nBaldus willms Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-09/2-str-519-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-09/2-str-519-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.905031+00:00"}}