{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-12-09_2_StR_189_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-12-09","aktenzeichen":"2 StR 189/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0428 076°\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 189/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Friedrich N >\naus SEE, dort geboren am EB. EB 1904,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nfo\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Landau/Pfalz vom 29. August 1969\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen\nBetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nim Falle Bayerische Hypotheken- und Wechselbank (B IV der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in\nFrankenthal/Pfalz zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue, teilweise in Tateinheit mit Betrug\nund Urkundenfälschung, ferner wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen zu einer\nGesamtgefängnisstrafe von drei Jahren und einer Geldstrafe von 2.500,- DM verurteilt. Seine Revision, mit\nder er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes\nrügt, ist teilweise erfolgreich.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch.\n\nDie Revision bemängelt, daß der Zeuge Georg BB\nohne Gerichtsbeschluß unvereidigt geblieben ist. Die\nRüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar liegt ein Verfahrensfehler vor. Hierauf kann das Urteil jedoch nicht\nberuhen.\n\nAllerdings beginnt in den Urteilsgründen die Beweiswürdigung mit den Worten: \"Vorstehender Sachverhalt\nsteht fest aufgrund ...\". Anschließend werden die Beweismittel aufgeführt, hauptsächlich die vernommenen\nZeugen, unter ihnen Georg BB. Eine solche - in tatrichterlichen Urteilen häufige - formelhafte Wendung\nunter zusammenfassender Nennung sämtlicher Beweismittel besagt jedoch in der Regel für sich allein nur, daß\ndie Beweisaufnahme sich auf sie erstreckt, nicht jedoch,\ndaß der Tatrichter allen Beweismitteln Bedeutung für\ndie Urteilsfindung beigemessen hat (BGH NJW 1951, 325\nNr. 25; BGH Urteil vom 30. November 1954 - 2 StR 279/54 -;\nUrteil vom 12. April 1956 - 4 StR 52/56 -). Georg Busch\nhatte 1956 und 1959 Wein in verhältnismäßig kleinen\n\nA102\n\nMengen an die Firma Kr zeliefert und bezahlt\nerhalten (Bl. 840 d.A.). Seine Zeugenaussage hierüber\nkann die Strafkammer unter keinem Gesichtspunkt für die\nEntscheidung verwertet haben; denn das Weindefizit der\nFirma Kr wurde nicht durch Zeugenaussagen,\nsondern ausschließlich auf Grund eines Sachverständigengutachtens ermittelt (Bl. 37 UA). Ferner schließt die\nStrafkammer ohne Heranziehung von Zeugenaussagen nur\n\naus dem Ergebnis des Gutachtens, daß der Angeklagte\nnicht in großem Umfange Schwarzlieferungen für die Firma\nKr erhalten und bezahlt haben kann.\n\n2. Soweit der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Falle Bayerische Hypothekenund Wechselbank (B IV der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, greift die Sachrüge durch, weil die Feststellungen zum Merkmal des Vermögensschadens unzureichend\nsind.\n\nAb Juni 1960 - verhältnismäßig kurze Zeit vor dem\noffenen Zusammenbruch der Firma KroiED - diskontierte der Angeklagte gefälschte Kundenwechsel bei der\ngenannten Bank, um den Passivsaldo des Kreditkontos zurückzuführen. Ein Vermögensschaden ist gewöhnlich entstanden, wenn die Bank den gefälschten Wechsel angekauft hat (Eingehungsbetrug). Ist jedoch das Bankkonto\ndes Indossamten stärker passiv und wird die Wechselsumme\nnicht ausgezahlt, sondern gutgeschrieben, so wird dadurch zunächst lediglich eine buchmäßige Verringerung\ndes Schuldsaldos bewirkt. Ein Vermögensschaden tritt\nnur ein, wenn die Bank im Hinblick auf die Wechselhergabe davon absieht, ihre Forderung rechtzeitig\n\nbeizutreiben. Voraussetzung für die erfolgreiche Beitreibung wäre, daß der Schuldner im Zeitpunkt der\nWechselgirierung überhaupt noch ausreichend verwertbares Vermögen besessen hat, was hier bei der Firma\nKr zumindest zweifelhaft ist. Andererseits\nliegt Betrug vor, wenn der Angeklagte die Bank durch\ndie gefälschten Kundenwechsel auch über die allgemeine Geschäftslage des Unternehmens getäuscht und\nsie unter Ausnutzung eines Irrtums hierüber zu anderweiten Leistungen veranlaßt hat. Hierzu ist nichts\nfestgestellt. Die Verurteilung wegen dieses Tatkomplexes und der gesamte Strafausspruch müssen deshalb\naufgehoben werden.\n\n3. Sonst enthält das Urteil keinen Rechtsfehler.\n\nDarin, daß das Urteil in dem erörterten Fall\n(B IV der Urteilsgründe) einmal die Bank und an anderer Stelle den Kunden als geschädigt bezeichnet, liegt\nkein Widerspruch. Beide können geschädigt sein. Gleiches gilt im Falle B II der Urteilsgründe für den\nKommissionär Wiedemann und die Banken, die später die\ngefälschten Wechsel angekauft haben. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der Angeklagte\nmit der späteren Diskontierung dieser Wechsel etwa\nnicht gerechnet haben sollte.\n\nDie Revisionsausführungen enthalten im übrigen\nnur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.\nInsbesondere ist die Feststellung, daß der Angeklagte\nsich durch unbefugte Zuführung fremder Mittel auf sein\n\neigenes Bankkonto einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen wollte, aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden.\n\nBaldus Willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-09/2-str-189-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-09/2-str-189-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.889067+00:00"}}