{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-12-02_2_StR_542_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-12-02","aktenzeichen":"2 StR 542/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 542/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Bodo Theodor Tr ED zus\nFOHEEEEEED / YA, geboren au WW. EEE 1957 in DEE,\n\nwegen Betruges\n\nfon\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Dezember 1970, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willus\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Dr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt GEEEEEED bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\n\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt/Main\nvom 11. Mai 1970 unter Beschränkung auf\n\ndie Verurteilung wegen Betrugs in 202 Fällen im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straflammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n- 5 .-\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, der sich als Bezieherwerber\nbetätigte, ging in den Jahren 1967 bis 1969 darauf\naus, von den Bestellern Anzahlungen einzukassieren,\nohne etwas zur Erfüllung der dafür ausgedungenen\nLieferungen zu tun. Dies gelang ihm in insgesamt\n202 Fällen. Er führte einen verfälschten \"Mitarbeiterausweis\" des Verlages \"Buch und Wissen\" wit,\ndessen er sich bei seiner Aufnahme von Bestellungen\nin einzelnen Fällen auch bediente. Das Landgericht\nhat ihn wegen Betruges in 202 Einzelfällen und\nwegen Urkundenfälschung zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Dieser\nGesamtstrafe sind für jede der Betrugstaten eine\nWoche und für die Urkundenfälschung sechs Wochen\nzugrunde gelegt.\n\nGegen das Urteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt. Er ficht es hinsichtlich der Urkundenfälschung und des gesamten Strafausspruchs wit der\nSachrüge an.\n\nDie Strafkammer war der Ansicht, auf eine gesonderte Strafe wegen Urkundenfälschung erkennen zu\nkönnen, da sich im einzelnen nicht mehr feststellen\nließ, bei welchen Betrugstaten der Angeklagte den\nverfälschten Ausweis zu Täuschungszwecken benutzte.\nDas war nach der Vorschrift des § 73 StGB nicht\n\n- iu.\n\nangängig. Eine auf einen geringen Teil der Betrugstaten bezogene Verurteilung in Tateinheit wit Urkundenfälschung fällt für das Strafmaß nicht ins Gewicht.\nDer Senat beschränkt deshalb genäß § 154 a StPO das\nVerfahren nit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf\ndie Verurteilung wegen der zahlreichen Betrügereien.\nDie Einzelstrafe wegen Urkundenfälschung fällt danit\nweg. Zugleich muß die Gesamtstrafe aufgehoben werden.\nSoweit sich das Rechtsuittel gegen die Einzelstrafen\nwegen Betruges wendet, ist es offensichtlich unbe-\n\nsründet.\n\nNeben der Gesanutstrafe wird auch über eine\netwaige Strafaussetzung zur Bewährung neu zu entscheiden sein.\n\nBaldus willus Kirchhof\n\nMüller Meyer\n\nfor","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-02/2-str-542-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-02/2-str-542-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.653240+00:00"}}