{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-12-02_2_StR_522_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-12-02","aktenzeichen":"2 StR 522/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0428 073 f 60\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 522/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden technischen Regierungsoberinspektor Franz H\n\naus KEB- EEE, Fetoren au. EB 1920 in\n\nEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n/»%\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Dezember 1970, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Dr. Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof WW in\nder Verhandlung, Bundesanwalt EEE vei ier\nVerkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEEEEEED zu: GEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Schwurgerichts beim\nLandgericht in Koblenz vom 17. Dezember\n1969 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Schwurgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen tötete der Angeklagte\nam 30. August 1967 seine Ehefrau und seinen 10-jährigen Sohn, weil er — grundlos -— befürchtete, wegen\ndienstlicher Nachlässigkeiten als Regierungsoberinspektor entlassen zu werden, und er seine Angehörigen\nvor der dann drohenden wirtschaftlichen Not bewahren\nwollte. Das Schwurgericht hat ihn wegen Totschlags\nin zwei Fällen, begangen im Zustand der erheblich\nverminderten Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gesautstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine\nRevision, mit der er die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts geltend wacht, hat wit der Auf-\n\nklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) Erfolg. Die\n\nRevision macht wit Recht geltend, daß der Ausnahnmecharakter der Tat, die festgestellten außergewöhnlichen Umstände in Verbindung mit dem Inhalt\n\ndes erstatteten Gutachtens das Schwurgericht\n\nhätten veranlassen müssen, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten außer dem Gutachter\nProfessor Dr. Ho@MB einen weiteren medizinischen\nSachverständigen zu hören.\n\nDas Schwurgericht bejaht die volle Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 StGB,\nweil sich sein Bewußtsein unter der Einwirkung seiner stark überbewertenden \"Verstiegenheit\" allenfalls\n\"fokusartig\" auf die Erreichung seiner Tatziele\nverengt habe, deshalb aber nicht getrübt gewesen sei\n(UA S. 59). Eine Bewußtseinstrübung scheide deshalb\naus, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme \"der\nAngeklagte während des gesamten Tatgeschehens seine\nUmgebung erkannte, in Bezug auf diese und in Bezug\nauf sein eigenes Verhalten auf bestimmte Zwecke hin\nausgerichtete in sich folgerichtige Entschlüsse\nfaßte und seine körperlichen Kräfte entsprechend kontrolliert einsetzte\" (UA S. 54). Auch von einem die\nEinsichts- oderHemmungsfähigkeit beseitigenden Affektsturm könne nicht die Rede sein, da hier \"die regelmäßigen Begleiterscheinungen oder witwirkenden Faktoren einer solchen höchstgradigen Erregung nicht\nvorlägen\" (UA S. 59).\n\n2\n\nDiese erkennbar auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Ha@B beruhenden Erwägungen sind\nzwar nicht, wie die Revision unter Hinweis auf\nAltavilla, Forensische Psychologie 1955, Bd. I S. 159,\nanzunehmen scheint, deshalb rechtsfehlerhaft, weil\nder vernommene Sachverständige unter \"eingeengtem\nBewußtsein\" offenbar etwas anderes versteht als\nAltavilla oder möglicherweise auch sonstige Wissenschaftler; denn das Abweichen von der Lehrmeinung\nanderer besagt regelmäßig nichts über die Eignung\neines Gutachters, dem Gericht die erforderliche\nSachkunde und die Beurteilungsgrundlage zu vermitteln. Die Ausführungen des Schwurgerichts erwecken\njedoch aus anderen Gründen berechtigte Zweifel, ob\ndas Gutachten des Sachverständigen Dr. Ha eine\nausreichend sichere Grundlage für die Beurteilung\nder Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der\nTat bot.\n\n1.) Durchgreifende Bedenken bestehen in dieser\nRichtung schon deshalb, weil der Gutachter und ihm\nfolgend das Schwurgericht ihre Überzeugung von der\nvollen Einsichtsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit\nder Tat allein auf den äußeren Geschehensablauf,\ndas im Urteil mehrfach hervorgehobene \"zielstrebige\"\nund \"kontrollierte\" Handeln des Angeklagten stützen,\nohne zu untersuchen, ob der Angeklagte nicht trotz\näußerlich folgerichtigen Verhaltens unfähig war,\n\ndas Unerlaubte seiner Tat einzusehen. Wie dem Senat\naus anderen Verfahren bekannt ist, darf eine solche\nMöglichkeit nicht von vornherein ausgeschlossen\nwerden. Die Prüfung dieser Frage lag hier um so\nnäher, als die Tat mit dem im Urteil geschilderten Entwicklungsgang des Angeklagten und seinem\nPersönlichkeitsbild schlechthin nicht vereinbar ist:\nNicht nur entschloss sich der \"weit überdurchschnittlich intelligente Angeklagte\" ganz plötzlich und\nauf Grund reiner Zufälligkeiten wie des Anstoßens\nan den noch im Raum liegenden Hammer zur Tötung\nseiner von ihm geliebten Frau, er handelte auch\n\nohne jede Rücksicht auf die sein Leben und seine\nExistenz endgültig zerstörenden Folgen der Tat.\nDiese Umstände drängen den Gedanken auf, daß der\nAngeklagte nicht, wie im Urteil ausgeführt ist, mit\nnur eingeengtem, aber sonst klaren Bewußtsein gehandelt hat, sondern bei aller äußerlichen Folgerichtigkeit seines Vergehens von einer tiefergreifenden Bewußtseinsstörung ergriffen worden war.\n\n2.) Bedenken bestehen auch gegen die Erwägung,\ndaß eine höchstgradige Erregung des Angeklagten\nund eine darauf zurückzuführende Bewußtseinsstörung\nzur Tatzeit deshalb zu verneinen seien, weil bei\nihm die \"regelmäßigen Begleiterscheinungen oder mitwirkenden Faktoren\" einer solchen Erregung nicht\nvorgelegen hätten (UA S. 59). \"Regelmäßige\" Begleit-\n\n169\n\nerscheinungen wie Erinnerungslosigkeit oder unkontrolliertes Verhalten sind zwar gewichtige\nAnzeichen für mangelnde Einsicht des Täters. Das\nrechtfertigt aber nicht den Schluß, daß umgekehrt das Fehlen solcher Erscheinungen stets die\nEinsicht beweise (vgl. BGHSt 11, 20).\n\nIm übrigen deuten die Ausführungen auf S. 55\nbis 57 UA sogar darauf hin, daß beim Angeklagten jedenfalls zeitweilig Erinnerungslücken beobachtet wurden.\n\n3.) Schließiich müssen die Ausführungen zu\n§ 51 Abs. 2 StGB Zweifel aufkommen lassen, ob das\nSchwurgericht tatsächlich die sichere Überzeugung\nvon der Einsicht des Angeklagten gewonnen hat. Das\nSchwurgericht geht zwar unter Hinweis auf BGHSt 21,\n27 zutreffend davon aus, daß die erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit nur dann Bedeutung\nhaben kann, wenn aus diesem Grunde dem Täter die\nEinsicht auch tatsächlich fehlte. Die weiteren Darlegungen sind aber unklar. Während auf S. 65/66 UA\ndie erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit\nfür wahrscheinlich erachtet, zur Frage der Einsicht selbst aber nicht Stellung genommen wird und\ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nur wegen\nerbeblich verminderter Hemmungsfähigkeit des Ange-\n\nklagten bejaht werden, ist auf S. 69 UA davon die\nRede, daß der Angeklagte \"das Unerlaubte seines Tuns\nohne erhebliche Anstrengungen hätte einsehen können\",\nes also offenbar nach der Meinung des Schwurgerichts\nnicht eingesehen bat.\n\nZudem durfte diese Frage auch im Rahmen des\n8 51 Abs. 2 StGB nicht unentschieden bleiben; denn\nfehlende Einsicht auf Grund erheblich verminderter\nEinsichtsfähigkeit mindert den Grad der Vorwerfbarkeit stets und wesentlich mehr als bloße Beeinträchtigung der Hemmungsfähigkeit.\n\nDie dargelegten Bedenken erweisen die ungewöhnliche Schwierigkeit, eine sichere Grundlage für die\n\nrechtliche Beurteilung der Tat zu gewinnen. Das hätte\n\nAnlaß sein sollen, von Amts wegen einen weiteren\nmedizinischen Sachverständigen zuzuziehen.\n\nyp0\n\nDie neue Hauptverhandlung gibt, wenn der Angeklagte wiederum für schuldig befunden wird, auch\nGelegenheit nochmals zu prüfen, ob sich \"die äußere\nund innere Tatstruktur im Gesamtbild der Erscheinungsformen sonstiger Tatbestandsverwirklichungen\nhalt\",\n\nBaldus willms ‚Kirchhof\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-02/2-str-522-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-02/2-str-522-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.632334+00:00"}}