{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-12-02_2_StR_438_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-12-02","aktenzeichen":"2 StR 438/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0428 O2“\nBUNDESGERICHTSHOCF\n\n2 StR 438/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Wilfried Albert B (EEE\n\naus BOB, Kreis TOD, geboren an U 945\nin ZCHEEEEED, Kreis Pre,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\n\\8\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Dezember 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Gießen\nvom 20. Mai 1970, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht in Tateinheit mit Gewaltunzucht zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten greift mit der Sachrüge\ndurch. Soweit er wegen versuchter Notzucht verurteilt\nworden ist, läßt sich im Gegensatz zu der Annahme des\nLandgerichts nach den Feststellungen nicht ausschließen,\ndaß der Angeklagte freiwillig vom nicht beendigten Versuch zurückgetreten ist (§ 46 Nr. 1 StGB). Der Senat\ntritt darin der schriftlichen Stellungnahme der Bundesanwaltschaft bei. Jedoch kann auch die Verurteilung wegen\nGewaltunzucht keinen Bestand haben. Das angefochtene\nUrteil enthält keine Feststellungen, die die Annahme\nrechtfertigen könnten, daß der Angeklagte den Tatbestand\ndes § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch ein wollüstiges Betasten\n\nder Brüste und des Geschlechtsteils seines Opfers\n\nüber den Kleidern verwirklicht hat. Den Urteilsgründen\nläßt sich vielmebr nur entnehmen, daß er an die nackten\nBrüste und den nackten Geschlechtsteil des Mädchens\ngreifen wollte, damit aber nicht zum Ziele kam. Infolgedessen hätte die Strafkammer nur ein versuchtes Verbrechen\nnach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB annehmen dürfen, für das\n\ndann ebenfalls der mögliche Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB\neingreift. Das angefochtene Urteil kann danach im ganzen\nnicht bestehen bleiben. Sollte die Strafkammer auf die\nneue Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß eine Verurteilung wegen Notzuchtsversuchs oder Gewaltunzucht\nauszuscheiden hat, so wird sie zu prüfen haben, ob der\nAngeklagte sich wegen Verabredung eines Verbrechens der\nNotzucht (§ 49 a Abs. 2 StGB) schuldig gemacht hat. Auch\ndie Möglichkeit einer Verurteilung wegen Freiheitsberaubung wird dann zu prüfen sein.\n\nBaldus Willms Kirchhof\n\nMüller Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-02/2-str-438-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-02/2-str-438-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.612977+00:00"}}