{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-11-25_2_StR_458_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-11-25","aktenzeichen":"2 StR 458/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0428 070%\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 458/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Helmut Wi m aus reg.\ngeboren an 9. REEEm 1935 in Egg, Kreis Vomp.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses u.a.\n\n%\n\nnD\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. November 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\nOperstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\n\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt GE >ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Fulda vom\n\n4. Juni 1970 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit Erregung\ngeschlechtlichen Ärgernisses in drei Fällen, wegen\n\n- 3 -\n\nErregung geschlechtlichen Ärgemisses in sieben\nFällen und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.\nDie wirksam auf den Strafausspruch beschränkte,\nmit der Sachbeschwerde begründete Revision des\nAngeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Erwägungen der Strafkammer zu Art und\nHöhe der verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe lassen keinen den Angeklagten belastenden\nRechtsfehler erkennen.\n\nRechtlich bedenkenfrei sind auch die Ausführungen,\nmit denen die Strafkammer die volle strafrechtliche\nVerantwortlichkeit des Angeklagten bejaht. Sie stellt\nauf der Grundlage des von ihr für richtig erachteten\nGutachtens des Sachverständigen Dr. Schlunk fest, daß\nder geistig gesunde Angeklagte im Sinne des § 51 StGB\nuneingeschränkt in der lage ist, seinen Willen entsprechend der bei ihm vorhandenen Einsicht in das\nUnerlaubte seiner Taten zu steuern, \"seinen Trieb\nzu bremsen\" (UA S. 16). Dem stehen die auf S. 15 UA\nwiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen\nnicht entgegen, der Angeklagte werde auch in Zukunft\nseinen Triebregungen nicht die nötigen Hemmungen entgegenbringen können. Damit kann, wie die Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit zeigen, nur gemeint sein,\ndaß der Angeklagte auch in Zukunft von Triebregungen\nergriffen werden und sich von ihnen, seinem Hang folgend,\nzu neuen Straftaten hinreißen lassen wird, nicht aber,\ndaß seine Fähigkeit, den Regungen zu widerstehen, aus\nGründen des § 51 StGB ausgeschlossen oder eingeschränkt ist:\n\n-4-\n\n2, Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist\ngerechtfertigt.\n\nDie Strafkammer bejaht mit zutreffender Begründung\ndie formellen und materiellen Voraussetzungen des 8 42 e\nStGB. Sie geht insbesondere mit Recht davon aus, daß\nder Angeklagte einen Hang zu erheblichen Straftaten\nhat und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.\nSchon im Jahre 1955 wurde er unter anderem wegen Not-\n\nzucht in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kind zu sechs\nMonaten Jugendstrafe verurteilt. Bereits einen Monat\nnach der Entlassung aus der Strafhaft beging er im\nJanuar 1956 in Tateinheit mit Notzucht einen bestialischen Mord, wegen dessen er zu zehn Jahren Jugendstrafe\nverurteilt wurde. . Nachdem er diese langjährige Strafe\nverbüßt hatte und im Februar 1968 aus sich anschließender\nUnterbringung entlassen worden war, begann er trotz\nseiner Verlobung und regelmäßigen Geschlechtsverkehrs\nmit der Verlobten im Juli 1969, also vor Ablauf von\nzwei Jahren, auf Grund eines \"immer wiederkehrenden\nDranges, sich vor jungen Frauen bzw. Mädchen zu entblößen\", die Serie der neuen, jetzt abzuurteilenden\nTaten.\n\nEs kann offen bleiben, ob und unter welchen\nVoraussetzungen die Sicherungsverwahrung gegen einen\nTäter angeordnet werden kann, der sich, ohne einen\nOpfer körperlich näherzutreten, ausschließlich exhibitionistischer Handlungen schuldig gemacht hat. Der\nAngeklagte jedenfalls beschränkte sich bei seinen\nder Gesamtwürdigung nach § 42 e Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 StGB\n\n-5-\n\nunterliegenden Taten gerade nicht auf rein exhibitionistische Handlungen. Für die früheren Taten\n(Notzucht und Mord) bedarf dies keiner Erörterung.\nAber auch bei den jetzt abzuurteilenden Taten ging\n\nes ihm nicht nur darum, von Frauen oder NMäächen\nentblößt gesehen zu werden, sondern sich sexuelle\nEntspannung dadurch zu verschaffen, daß er seine\n\nOpfer erschreckte und schockierte; in sämtlichen\nFällen trat er dicht an seine Opfer heran, im Falle 11\n(WEB) versuchte er, wenn auch nicht entblößt, den\nMädchen mit der Hand unter dem Rock an den Geschlechtsteil zu greifen. Diese seit Juli 1969 begangenen\nTaten sind nicht nur von \"aggressiven Grundtendenzen\"\ngetragen (UA S. 22), sondern zeigen auch eine deutliche Steigerung des Vorgehens. Auch sie wiegen deshalb insgesamt so schwer, daß sie als erhebliche\nStraftaten im Sinne des § 42 e Abs. 1 Nr. 3 StGB\nangesehen werden müssen.\n\nUnschädlich ist, daß die Strafkamner im Urteil\nnicht ausdrücklich untersucht, ob die Sicherungsverwahrung auch nach früherem Recht hätte angeordnet\n\n-6 -\n\nwerden dürfen (Art. 9% des 1. StrRG): Den Urteilsfeststellungen ist bedenkenfrei zu entnehmen, daß\ndie Voraussetzungen der §§ 20 a Abs. 2, 42 e StGB aF\nerfüllt waren.\n\nBaldus Wwillms Müller\n\nBaumgarten Meyer\n\n%","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-25/2-str-458-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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