{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-11-25_2_StR_455_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-12-02","aktenzeichen":"2 StR 455/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":"wer einen anderen anstiftet, vor dem Strafrichter eine\nfalsche eidesstattliche Versicherung über die Schuldfrage abzugeben, ist auch dann straflos, wenn er irrig\nannimmt, der Strafrichter sei für die Entgegennahme\nsolcher Erklärungen zuständig.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja nur zu 'a\n\nStGB §§ 156, 159, 48, 49 a\n\nwer einen anderen anstiftet, vor dem Strafrichter eine\nfalsche eidesstattliche Versicherung über die Schuldfrage abzugeben, ist auch dann straflos, wenn er irrig\nannimmt, der Strafrichter sei für die Entgegennahme\nsolcher Erklärungen zuständig.\n\nBGH, Urt. v. 2. Dezember 1970 - 2 StR 455/70 - LG Wiesbaden\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 455/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Harald D EEE zus \\: Gum 7 GE,\ngeboren am BB. ED 913 in reiiiD/ 1,\n\nwegen Betrugsversuchs u.a.\n\nDer 2. Strafsena\nder Hauptverhand\nzung vom 2. Deze\n\nSenatspräside\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nJustizangeste\n\nt des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nlung vom 25. November 1970 in der Sitmber 1970, woran teilgenommen haben:\n\nnt Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n‚Dr. willms\nDr. Müller\nBaumgarten\nDr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nU]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1l1ter EEEEB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Re\ndes Landge\n\nvision des Angeklagten wird das Urteil\nrichts in Wiesbaden vom 13. Februar 1970\n\nnach vorläufiger Einstellung des Verfahrens\n(§ 154 StPO) wegen des Betrugsversuchs zum Nach-\n\nteil der R\n(Fall VId\n\n1.) im\n\na)\n\naiffeisen- und Volksbankenversicherung\ner Urteilsgründe)\n\nSchuldspruch dahin geändert,\n\ndaß der Angeklagte im Falle II der\nUrteilsgründe von der Anklage des\nversuchten Betruges und der mißlungenen Anstiftung zur Falschaussage\nfreigesprochen wird,\n\nII.\n\nb) daß in den Fällen I und III der\nUrteilsgründe versuchter Betrug\nund Anstiftung des Zeugen WED\nzur Falschaussage und im Falle IV\nversuchter Betrug und Anstiftung der\nZeugen Sch und Li zur\nFalschaussage und Anstiftung der Zeuein V@EEB zur Abgabe einer falschen\neidesstattlichen Versicherung jeweils\ninnerhalb des Falles eine einheitliche Handlung bilden,\n\n2.) mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte\nim Falle I der Urteilsgründe wegen Anstiftung der Zeugin VB zur Abgabe\neiner falschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nSoweit der Angeklagte freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse zur last.\n\nIm Umfange der Aufhebung und zur Festsetzung\neiner Einzelstrafe wegen mißlungener Anstiftung\nder Zeugin VB zur Falschaussage im Falle IV\nder Urteilsgründe wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugsversuchs in sechs Fäl-\n‘ len, wegen Anstiftung zur uneidlichen vorsätzlichen\nFalschaussage vor Gericht in vier Fällen, wegen erfolgloser Anstiftung hierzu in weiteren vier Fällen und wegen Anstiftung zur Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen unter Anrechnung\nder Untersuchungshaft zu einer Gesamtgefängnisstrafe von\nzwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit der Revision\nrügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDie Ausführungen zur Verfahrensbeschwerde sind zum\ngroßen Teil unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Soweit im übrigen die Verfahrensrügen nicht mangels\nnäherer Darlegungen unzulässig sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPo0),\nsind sie offensichtlich unbegründet. Dagegen führt die\nSachbeschwerde zur teilweisen Aufhebung des Urteils.\n\n1. Im Falle I der Urteilsgründe (\"Sternautomaten\")\nkann die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung der\nFrau VB zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung nicht aufrechterhalten bleiben.\n\nAllerdings bezweifelt die Revision zu Unrecht, daß\ndas Schreiben der Frau VB von 22. Dezember 1967 über-\n\nhaupt eine Versicherung an Eides Statt gewesen ist. Da\ndas Schriftstück als eidesstattliche Erklärung bezeichnet war, durfte die Strafkammer davon ausgehen, daß es\nauch so gemeint war. Daran ändert nichts, daß Frau Vg-\n@B sich gleichzeitig zur Vernehmung als Zeugin anbot.\n\nZutreffend weist die Revision jedoch darauf hin,\ndaß weder die Staatsanwaltschaft noch der Strafrichter\nzur Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung zuständig war, weil solche Erklärungen im Strafverfahren\nunter keinem Gesichtspunkt ein zulässiges Beweismittel\nzur Schuldfrage sein können (BGHSt 17, 303). Der Tatbe-\n\nstand der Anstiftung zur Abgabe einer eidesstattlichen\n\nVersicherung nach §§ 156, 48 StGB ist deshalb nicht gegeben.\n\na) Auch wenn der Angeklagte irrig eine Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärung angenommen haben\nsollte, hat er sich nicht wegen vollendeter oder mißlungener Anstiftung zu einem Eidesdelikt strafbar gemacht.\nDer in BGHSt 17, 30%, 305 in Form eines Hinweises geäußerten abweichenden Ansicht, in solchen Fällen komme ein\nVergehen nach den §§ 156, 159 StGB in Betracht, kann der\nSenat nicht beipflichten. Zwar ist die Zuständigkeit der\nBehörde zur Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung Tatbestandsmerkmal des § 156 StGB, so daß die irfige Annahme der Zuständigkeit begrifflich untauglichen Versuch begründet. Die Straflosigkeit dieses Versuchs kann\naber nicht über § 159 StGB zur Strafbarkeit des Anstifters führen. § 159 war früher - bis zu den Novellen vom\n29. Mai 1945, RGBl I 339 und vom 20. Januar 1944, RGBl I\n41 - als selbständiger Unternehmenstatbestand gestaltet.\nAus dieser Selbständigkeit hatte das Reichsgericht die\n\nAuffassung hergeleitet, daß nach § 159 StGB auch strafbar sein könne, wer sich bei dem Unternehnen der Verleitung nur irrig vorstellt, die Behörde sei zur Entgegennahme der beabsichtigten eidesstattlichen Versicherung zuständig (vgl. RGSt 72, 80 und 73, 312). Damals war der Versuch der falschen eidesstattlichen Versicherung noch nicht mit Strafe bedroht; die Strafbarkeit wurde erst durch die erwähnte Novelle vom 29. Mai 1043\nbegründet. Das Reichsgericht erklärte dies für unerheblich, weil § 159 StGB eine Sondervorschrift sei, die auf\ndem Gebiete der Anstiftung den im allgemeinen straflosen Versuch - das Unternehmen - \"als vollendete Tat\" mit\nStrafe bedrohe. Obwohl diese Rechtsprechung sich auf die\ntatbestandliche Selbständigkeit des § 159 StGB berufen\nkonnte und mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Widerspruch\nstand, fand sie nicht allgemeine Billigung in der Rechtslehre; vgl. Mezger IK § 159 Anm. 3 und vor allem Schönke\nStGB 3. Aufl. § 159 Anm. III mit dem Hinweis, eine Bestrafung nach § 159 dürfe nur in Betracht kommen, wenn\ndie Haupttat nach den Grundtatbeständen der §§ 153 ff StGB\nüberhaupt (als Versuch) strafbar sein könne.\n\nDie erwähnten Novellen haben dann mit der Neufassung des § 159 StGB den selbständigen Unternehmenstatbestand aufgegeben und an seiner Stelle den Anwendungsbereich des § 49 a StGB teilweise auf die Vergehenstatbestände der §§ 153, 156 StGB ausgedehnt. Zugleich wurde\ndie hier erörterte Frage aus dem Problemkreis des § 159 StGB\nherausgenommen, indem der Gesetzgeber dem § 156 StGB die\nStrafdrohung gegen den Versuch anfügte. Nunmehr war die\nAbgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung vor\neiner unzuständigen, aber irrig für zuständig gehaltenen\nBehörde ein zwar untauglicher aber strafbarer Versuch nach\n\n§ 156 StGB. Der demselber Irrtum unterliegende Anstifter war daher nach § 48, nicht nach § 159 StGB\nzu bestrafen.\n\nDiese Rechtslage ist durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953, das für § 156 StGB\ndie Strafbarkeit des Versuchs wieder aufgehoben hat,\nentscheidend geändert worden. Der Senat kann nicht anerkennen, daß sich die Strafbarkeit der Anstiftung zum\nuntauglichen Versuch, weil § 48 StGB nicht mehr anwendbar sei, jetzt wieder aus § 159 StGB ergebe, der Gesetzgeber also insoweit zur Rechtslage vor 1943 zurückgekehrt sei. § 159 StGB ist kein selbständiger Unternehmenstatbestand mehr; seine Anlehnung an § 49 a StGB\nergibt Straflosigkeit der Anstiftung zum untauglichen\nVersuch. Zwar ist § 49 a StGB auch anwendbar, wenn die\nTätigkeit, die der Angestiftete nach dem willen des Anstifters entfalten soll, nur zu einem untauglichen Versuch führen kann. Das beruht indessen darauf, daß diese\nVorschrift allgemein nur für Verbrechen gilt, deren Versuch stets strafbar ist. Die Anstiftung zur Abgabe einer\nfalschen eidesstattlichen Versicherung vor einer unzuständigen Behörde kann dagegen nur noch zu einem straf-\n\nlosen Versuch führen. Es wäre deshalb keine \"entsprechen-\n\nde\" Anwendung des § 49 a StGB mehr, wenn die \"gelungene\"\nAnstiftung zu einer als Eidesdelikt nicht strafbaren Tat\nder Strafdrohung des § 159 StGB unterstellt würde.\n\nb) Frau VB hat sich jedoch nach den Feststellungen durch ihr Verhalten der Begünstigung des Angeklagten schuldig gemacht. Allerdings muß die Begünstigungshandlung objektiv geeignet sein, dem Vortäter zu\nhelfen (BGHSt 4, 221), und die eidesstattliche Versicherung war hier ein gänzlich ungeeignetes Beweismittel.\n\nFrau VB erbot sich jedoch gleichzeitig zur Zeugenaussage. Hierin lag der Beginn - nicht nur die Vorbereitung - einer geeigneten Beistandsleistung. Der Vortäter braucht im Ergebnis nicht besser gestellt zu werden. Der in BGHSt 2, 375, 376 vertretenen, nicht urteilsbestimmenden anderen Meinung kann nicht beigetreten werden (ebenso BGH Urteil vom 18. Dezember 1964\n\n- 5 StR 524/64). Beim Angeklagten kommt Anstiftung zur\nBegünstigung in Betracht (über Anstiftung zur Selbstbegünstigung: BGHSt 17, 236). Unter diesem Gesichtspunkt\nist die Tat neu zu prüfen.\n\n2. Die Feststellungen tra die Ver-\n\nurteilung des Angeklagten wegen Betrugsversuchs und mißlungener Anstiftung zur Falschaussage im Falle II der Ur-\n\nteilsgründe (Ehescheidungsprozeß).\n\nDer Senat neigt zu der Ansicht, daß auch im Ehescheidungsverfahren Betrug durch Erschleichen eines sachlich unrichtigen Urteils begangen werden kann, weil der\nRichter durch die Entscheidung des Rechtsstreits auch unmittelbar die Grundlage für die Unterhaltsansprüche der\nParteien schafft. Diese Frage braucht hier jedoch nicht\nentschieden zu werden.\n\nNachdem der zur Falschaussage überredete Zeuge im\nVernehmungstermin ausgeblieben war, nahm der Angeklagte\ndie auf das falsche Zeugnis gestützte Widerklage zurück,\nobwohl er die Vernehmung des Zeugen hätte weiter betreiben können. Dieses Verhalten deutet auf einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch des Prozeßbetruges und der Anstiftung zur Falschaussage hin. Da diese Frage nicht erörtert ist, kann das Urteil in diesem Umfange keinen Be-\n\nstand haben. Mangels geeigneter Beweismittel ist es\nausgeschlossen, daß eine neue Hauptverhandlung den Beweis der Unfreiwilligkeit des Rücktritts erbringen\nkann. Der Senat hat deshalb in diesem Falle den Angeklagten freigesprochen.\n\n3. In den Fällen I und III der Urteilsgründe sind\nJeweils der Betrugsversuch und die Anstiftung des Zeugen WB zur Falschaussage keine selbständigen Taten.\nVielmehr ist Tateinheit gegeben, weil der Angeklagte\ndurch die von ihm veranlaßte Falschaussage gleichzeitig\nden Prozeßbetrug weiter betrieben hat. Dasselbe gilt\nfür die erfolgreichen Anstiftungen zur Falschaussage und\nzur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung\nim Falle IV. Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend\nberichtigt.\n\nDagegen sind die mißBlungenen Anstiftungen innerhalb\ndieser Fälle selbständige Handlungen.\n\n4. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mißlungener Anstiftung der Frau V@9 zur Falschaussage im\nFalle IV der Urteilsgründe ist frei von Rechtsfehlern.\nDie Strafkammer hat jedoch übersehen, hierfür eine Einzelstrafe zu verhängen. Das ist nachzuholen (BGHSt 4,\n345).\n\n5. Weitere Rechtsfehler hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde nicht ergeben. Auf folgendes\nist noch hinzuweisen;\n\nZutreffend ist der Angeklagte im Falle I (\"Sternautomaten\") wegen mißlungener Anstiftung der Frau vg\n\n- 10 -\n\nzur Falschaussage verurteilt worden. Tätige Reue gemäß § 49 a Abs. 3 Nr. 1 StGB liegt nicht vor. Frau V@-\nWB ist nicht deshalb als Zeugin unvernommen geblieben,\nweil der Angeklagte die Vernehmung auf irgendeine Weise\nverhindert, sondern weil das Gericht die Beweistatsachen für unerheblich gehalten hat.\n\nIm Falle IV ist es nach den Feststellungen zu der\nverabredeten Falschaussage des Zeugen WEB nicht gekommen, weil dieser der Vernehmung ausgewichen ist. Da\nder Angeklagte seine unrichtigen Behauptungen weiter aufrechterhalten hat, bestand für die Strafkammer nach den\nfestgestellten Umständen kein Anlaß zu Erörterungen darüber, ob der Angeklagte vielleicht die Vernehmung des\nZeugen durch tätige Reue verhindert hat.\n\nDer Angeklagte ist im Falle IV mit Recht der Anstiftung des Zeugen Schmidt zur Falschaussage für schuldig befunden worden. Zwar berichtigte der Zeuge seine\nfrüheren Angaben bei einer späteren Vernehmung. Das kann\ndem Angeklagten jedoch nicht zugute kommen, weil die\nfrühere Vernehmung abgeschossen war und die Rechtswohltat des § 158 StGB nur für den Berichtigenden persönlich.\n\nwirkt.\n\n‘Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung der Frau WB zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Falle IV hält der Revision stand.\nGegen das Vorliegen einer eidesstattlichen Versicherung\nbestehen aus den gleichen Gründen, die schon unter 1! erörtert worden sind, keine rechtlichen Bedenken.\n\n- 11 -\n\nSchließlich ist dagegen, daß die Strafkammer keinen Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.\n\nEs wird sich empfehlen, unter Berücksichtigung\ndes Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung den gesamten\nSchuldspruch neu zu fassen.\n\nBaldus willms Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-12-02/2-str-455-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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