{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-11-25_2_StR_451_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-11-25","aktenzeichen":"2 StR 451/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0428 068\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 451/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaminbauer Wilhelm W EB zus SW,\ndort geboren am 9. @&B 1935, zur Zeit in anderer\nSache in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nCH\n\n3 45°\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. November 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwältin\n\nDr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Willms\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nDr. WEM au: GREEN\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter NEED\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Köln\nvom 16. Juni 1970 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist als Rückfalltäter wegen schweren\nDiebstahls in fünfzehn Fällen und wegen versuchten\nschweren Diebstahls in einem weiteren Fall unter Einbeziehung der in einem anderen Verfahren rechtskräftig\nverhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren und sieben Monaten verurteilt worden.\n\nFerner hat das Landgericht angeordnet, daß dem Angeklagten auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis erteilt\nwerden darf.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer brach\nder Angeklagte in vierzehn Fällen gemeinsam mit dem\nZeugen AB, in einem Fall allein in Geschäfte,\nGroßhandlungen, Möbellager, Textilfabriken und Speditionslager ein und entwendete in erheblichem Umfang u.a.\nBekleidungsgegenstände, Rundfunk-, Fernseh- und Tonbandgeräte, ferner eine komplette Wohnungseinrichtung sowie\nSchmuck. Die Beute transportierten sie im Fahrzeug des\nAngeklagten, bei zwei Gelegenheiten in einem gemieteten\nLkw ab, In einem weiteren Fall wurden sie beim Einbrechen überrascht.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg. Die Strafkammer hätte seinen Anträgen auf\nAnhörung eines Reinhard ICE und eines Mädchens mit\nVornamen Gerti (oder Gerdi) näher nachgehen müssen,\nweil eine Vernehmung dieser Personen die Richtigkeit\noder zum mindesten die uneingeschränkte Richtigkeit\nder früheren Bekundung des Zeugen AB, auf der die\nÜberzeugung der Strafkamner wesentlich beruht, in Frage\n\np\n\nstellen konnte. Die Strafkammer mag den Anträgen\nkein besonderes Gewicht beigelegt haben, weil sie\nnach Form und Inhalt sehr ungenau gefaßt waren. Es\nbestand aber jedenfalls Veranlassung, den Versuch\neiner Ermittlung der beiden Personen zu machen.\n\nZwar hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung\nnur den \"Eventualbeweisamtrag\" vom 10. Juni 1970\nwiederholt, der Begebenheiten zum Inhalt hatte, die\nnicht unmittelbar in Zusammenhang mit den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten standen. Der Zeuge\nAGB Hatte jedoch in der Hauptverhandlung ausgesagt,\ndaß er mit dem Angeklagten zusammen noch nie einen\n\nEinbruch verübt habe, daß sein Mittäter in den Fällen II\n\nNr. 1 bis 15 der Urteilsgründe vielmehr Reinhard Igguuz>\naus EC: GEEEEB bzw. eine andere Person gewesen\nsei. Angesichts dieser Bekundung genügte es nicht,\n\ndie in dem Antrag vom 10. Juni 1970 behaupteten Tatsachen\nals wahr zu unterstellen. Die Beweisaufnahme mußte,\n\nwenn möglich, auf die Vernehmung des Reinhard I\nerstreckt werden.\n\nBedenken bestehen auch gegen die Behandlung des\ndie Zeugin Gerti (oder Gerdi) betreffenden \"Beweisermittlungsamtrags\" in den Urteilsgründen. Falls dieser\nAntrag sich seiner Formulierung nach nicht auf die\nTatnacht im Fall II 2 bezogen haben sollte - die Sitzungsniederschrift gibt darüber nicht eindeutig Auskunft -\nso hätte es dem Gericht obgelegen, darauf bereits in\nder Hauptverhandlung aufmerksam zu machen, damit der\nAngeklagte Gelegenheit hatte, ein eventuelles Mißverständnis klarzustellen.\n\nDie Strafkammer konnte auch nicht ohne weiteres\ndavon ausgehen, daß die beiden Personen nicht auffindbar sein würden. In der Hauptverhandlung war der Wohnort des Reinhard IMDB genannt worden. Für Nachforschungen in Ts-C@EEEEEB cab es noch den zusätzlichen Ansatzpunkt, daß IB als bucklig bezeichnet\nworden war. Die Strafkammer konnte ferner versuchen,\ndas Mädchen Gerti ausfindig zu machen, da der Angeklagte\nnicht nur dessen früheren, sondern auch den jetzigen\nArbeitgeber angegeben hatte.\n\nEs läßt sich nicht sicher ausschließen, daß weitere\n\nErmittlungen und gegebenenfalls Vernehmungen die Strafkammer zu einer anderen Überzeugung geführt hätten.\n\nBaldus willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-25/2-str-451-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-25/2-str-451-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.426584+00:00"}}