{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-11-25_2_StR_375_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-11-25","aktenzeichen":"2 StR 375/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0428 067 Nt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 375/79 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Leopold Max M EEE zus CRD -\nWEB, zeboren an WB. WEB 1931 in ScHhüäiie/ Sch ED ,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. November 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt N\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Köln von\n\n18. August 1969 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hatte gegen seinen Bekannten Kein\neinen Anspruch auf Zahlung von 180,-- DM aus einem gemeinsam\ngetätigten Provisionsgeschäft. Als KoiB trotz wiederholter Aufforderungen eine Zahlung ablehnte, suchte sich\n\n_ 3_\n\nder Angeklagte eigenmächtig schadlos zu halten. Er\nveranlaßte Ko unter einem unwahren Vorwand,\nwit ihm in seinen’auf der Straße vor dem gemeinsam\nbesuchten Lokal stenenden Kraftwagen zu steigen.\nDort sprühte er ihm aus einer mitgeführten Dose\nTränengas ins Gesicht und zogdem dadurch Abgelenkten\nund Behinderten die Geläbörse mit etwa 90,-- DM aus\nder Gesäßtasche, um das Geld für sich zu behalten.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nzu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung förnmlichen und sachlicher Rechts rügt, greift mit der Sachbeschwerde durch, weil die Feststellungen zur inneren |\nTatseite die Verurteilung wegen Raubes nicht tragen.\n\nDer Tatbestanä des Raubes setzt ebenso wie der\ndes Diebstahls voraus, daß der Täter in der Absicht\nrechtswidriger Zueignung handelt. Daran fehlt es, wenn\nder Täter eine bestimmte Sache wegnimmt, auf deren Übereignung er einen fälligen Anspruch hat. In diesem Fall.\nhandelt er nicht, wie es diese Tatbestände voraussetzen,\nin Widerspruch zur Eigentumsordnung. Die Absicht rechtswidriger Zueignung fehlt auch, wenn der Täter irrigerweise glaubt, einen solchen Anspruch zu haben; sein\nIrrtum ist nach § 59 StGB zu beachten. Daß der Täter\nseinen vermeintlichen Anspruch mit unerlaubten Mitteln\nverfolgt, indem er ihn mit Gewalt durchsetzt, und daß\ner die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens erkennt, ist\n\n-4-\n\nfür die Frage, ob er auch im Bewußtsein \"rechtswidriger Zueignung\" gehandelt hat, ohne Bedeutung\nund davon getrennt zu sehen. Hier kann, wenn es im\nerörterten Sinne an der für sich festzustellenden\nund keineswegs schon durch die Rechtswidrigkeit des\nMittels indizierten Zueignung fehlt, nur eine Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB), gegebenenfalls\nin Tateinheit mit Körperverletzung, übrigbleiben\n(BGHSt 17, 87; BGH GA 62, 144; 68, 121, 338).\n\nDie Begründung des angefochtenen Urteils läßt es\nzweifelhaft erscheinen, ob das Landgericht diese Unterscheidung beachtet hat, und enthält dementsprechend\nauch keine sichere Feststellung, die dem Senat eine\nabschließende Beantwortung der Frage im einen oder\nanderen Sinne ermöglichen könnte. Denn die Strafkammer\nbezieht sich bei der rechtlichen Würdigung auf Seite 11 UA\nmit ihrer Feststellung, daß der Angeklagte sich der\nrechtswidrigen Zueignung des Geldes bewußt war, ausdrücklich auf die gewaltsame Wegnahme. Die entsprechende\nSachverhaltsschilderung auf Seite 9 UA läßt sich im\ngleichen Sinne verstehen. Außerdem kommt der in diesen\nZusammenhang auf Seite 11 UA erwähnte Umstand, daß der\nAnspruch des Angeklagten gegen Koi rechtiich eine\nsogenannte Gattungsschuld betraf, nur dann ohne weiteres\nals Anknüpfungspunkt zur inneren Tatseite in Betracht,\nwenn feststünde, daß dieser Rechtsbegriff dem Angeklagten\ngeläufig war und von ihm zutreffend gedeutet wurde.\n\nDavon kann hier nicht die Rede sein.\n\n-5-\n\nDas Landgericht spricht in den Urteilsgründen\ngelegentlich statt von der Zueignung des Geldes von\nder Zueignung der Geldbörse. Ob das wörtlich gemeint\nist, erscheint zweifelhaft. Im allgemeinen liegt es\nfern, daß der Täter gerade auch die Aneignung der\nBörse im Auge hat. Der Senat verweist insoweit auf\ndie Ausführungen in BGHSt 16, 190 und BGH GA 66, 211.\n\nBaldus Willnos Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-25/2-str-375-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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