{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-11-19_2_StR_512_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-11-19","aktenzeichen":"2 StR 512/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0428 065 %2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 512/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Seemann Rolf KB zu: Sr. dort\n\ngeboren an. BD 1340, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nS&\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 19. November 1970\nbeschlossen:\n\nI. Dem Angeklagten wird auf das Gesuch\nvom 8. September 1970 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung\nder Revision gegen das Urteil der\nGroßen Strafkammer beim Amtsgericht\nin Bremerhaven vom 10. Juni 1970\ngewährt.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das vorbezeichnete Urteil\n\n1. dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 6 der Urteilsgründe statt des versuchten\nschweren Raubs (in Tateinheit mit\nKörperverletzung) des versuchten Raubs (in Tateinheit mit Körperverletzung) schuldig ist,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im\nFell II 1 der Urteilsgründe wegen räuberischer Erpressung gemäß § 5 255, 253,\n250 Abs. I Br. 4 StGB verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts in Bremen\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schwerer räuberischer\nErpressung, versuchten schweren Raubs in Tateinheit\nmit Körperverletzung, schweren Diebstahls in zwei\nFällen, versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen,\nDiebstahls und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner ist\ngegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden.\n\nSeine auf Verletzung des formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.\n\nZwar ist die Verfahrensbeschwerde offensichtlich\nunbegründet. Die Sachrüge greift jedoch im Schuldspruch durch, soweit der Angeklagte in den Fällen\nII 1 und II:6 der Urteilsgründe verurteilt worden\nist, ferner im gesamten Strafausspruch.\n\nIn Fall II 1 hat die Strafkammer den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 4 (i.V.m. §§ 253,\n255) StGB für erfüllt angesehen, weil der Angeklagte\nnachts durch das nichtverriegelte Fenster des Abstell-\n\n- 4A -\n\nraums in die Wohnung der Familie Kap eingestiegen war und sich über den Korridor in das\nSchlafzimmer der Zeugin Kap pegeben hatte,\n\ndie dann von ihm durch die Androhung des\nErschießens zur Herausgabe von Geld veranlaßt\nworden war. Diese Feststellungen reichen zur\nAnnahme, daß sich der Angeklagte in das Gebäude\n\"eingeschlichen\" hat, nicht aus. Nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts und\ndes Bundesgerichtshofs ist unter \"Einschleichen\"\nein heimliches Eindringen zu verstehen, bei dem\nder Täter sich der Wahrnehmung anderer durch\nbesondere Vorsichtsmaßnahmen entzieht, d.h. ein\nzusätzliches Maß an listiger Vorsicht anwendet\n(vgl. BGHSt 9, 253; 14, 198). Eine solche zusätzliche Vorkehrung gegen eine Entdeckung kann\nnicht schon darin erblickt werden, daß der Angeklagte den Weg durch das Fenster des Abstellraums gewählt hat. Andernfalls wäre jedes Einsteigen zugleich ein Einschleichen; das stünde schon\nnit dem Wortsinn nicht in Einklang, widerspräche\naber auch der Entscheidung des Gesetzgebers, der\nfür den Raub keinen dem § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF\nentsprechenden Erschwerungsgrund vorgesehen hat.\nDer erwähnten Entscheidung BGHSt 14, 198 kann nicht\nentnommen werden, daß hier auf das Erfordernis\n\n. zusätzlicher Vorsichtsmaßnahmen verzichtet worden\nsei. Damals wußte der Täter, daß sich in dem Zimmer,\nin das er einstieg, jemand befand, weshalb er sich\n\"zu besonders vorsichtigem Vorgehen\" veranlaßt sah.\n\n- 5 -\n\nOb danit bereits die Annahme des Merkmals \"Einschleichen\" gerechtfertigt war, Kann der erkennende\nSenat dahingestellt lassen; denn hier ergeben die\nFeststellungen keinerlei besondere Vorkehrungen des\nAngeklagten gegen eine Entdeckung. Die Strafkammer\nhat der Frage offenbar keine Bedeutung beigemessen.\nDie Prüfung muß in neuer Verhandlung nachgeholt\nwerden.\n\nFerner ist der Schuldspruch im Fall II 6 wegen\nversuchten schweren Raubs in Tateinheit mit Körperverletzung zu ändern. Die Strafkammer hat auch hier\n8 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB angewendet. Danach muß die\nTat \"zur Nachtzeit\" verübt sein; diese endet mit dem\nBeginn der Morgendämmerung (vgl. RGSt 3, 209).\n\nDer abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts\nCelle (MDR 1952, 312), wonach es auf die Zeit der\nortsüblichen Nachtruhe ankommen soll, kann nicht\ngefolgt werden. Nach den Feststellungen der\nStrafkanmmer war es, als der Angeklagte in das\nZimmer einstieg, \"bereits hell\". Der Angeklagte\nhat sich deshalb insoweit nur des versuchten Raubs\nschuldig gemacht.\n\n2\n- 6 -\n\nMit Rücksicht auf die teilweise Aufhebung\nund Änderung des Schuldspruchs, und weil sich\nnicht ausschließen läßt, daß die in den betreffenden Fällen II 1 unä II 6 verhängten\nEinzelstrafen die Höhe der in den anderen Fällen\nerkannten Einzelstrafen beeinflußt haben, hat\nder Senat den gesamten Strafausspruch aufgehoben.\nDamit wird auch über die Sicherungsverwahrung\nneu zu entscheiden sein.\n\nBaldus Kirchhof Müller\n\nanmmam Ian U.\nBaumgarten Mey","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-19/2-str-512-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-19/2-str-512-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.304244+00:00"}}