{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-11-19_2_StR_510_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-11-19","aktenzeichen":"2 StR 510/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Bei Geldstrafen ist fester Umrechnungsmaßstab für\n\ndie Anrechnung der Untersuchungshaft die Ersatzfreiheitsstrafe. üs bedarf deshalb hierüber keiner Entscheidung im Urteilsspruch.","text_plain":"0428 04\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB § 60\n\nBei Geldstrafen ist fester Umrechnungsmaßstab für\n\ndie Anrechnung der Untersuchungshaft die Ersatzfreiheitsstrafe. üs bedarf deshalb hierüber keiner Entscheidung im Urteilsspruch.\n\nBGH, Beschl. vom 19. November 1970 - 2 StR 510/70\nLG Bad Kreuznach\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Paul Mi ED u: eu /\nDEE, zeboren au. EB 1935 in Tan ED,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nden Schleifer Wolfgang Altert M EB aus ED:\ndort geboren mW. EEE 9333, zur Zeit in anderer\nSache in Untersuchungshaft,\n\nden Möbelfahrer Hans-Peter B EB aus KB / TEE,\ndort geboren an. I) 1947, zur Zeit in anderer Sache\n\nin Strafhaft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n\nJA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. November 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bad Kreuznach\nvom 11. Juni 1970 werden verworfen; jedoch\nentfällt in der Urteilsformel der Ausspruch\nüber die Anrechnung der Untersuchungshaft.\n\nJeder Beschwerdeführer nat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Die Revisionen aller Angeklagten sind zum Schuldund Strafausspruch offensichtlich unbegründet. Insbesondere\nist die Verurteilung des Angeklagten BP wegen Beihilfe\nzum schweren Diebstahl rechtlich nicht zu beanstanden. Nach\nden Feststellungen hat er den beiden Mitangeklagten Hilfe\ngeleistet, als der Diebstahl vollendet, aber noch nicht\ntatsächlich beendet war.\n\nDas Landgericht hat die Untersuchungshaft den Angeklagten ICEED una MVB insgesamt auf die verhängte\nFreiheitsstrafe, dem Angeklagten BB auf die allein ausgesprochene Geldstrafe von 400,-- DM, an deren Stelle im\nNichtbeitreibungsfalle ein Tag Freiheitsstrafe für je\n20,-- DM tritt, in Höhe von 60,-- DM angerechnet. Dem\nUrteil ist nicht zu entnehmen, welchen Umrechnungsmaßstab\ndas Landgericht angewandt und wie lange sich der Angeklagte\nBEE in Untersuchungs- oder Polizeihaft befunden hat.\n\n(Aus den Akten ergibt sich, daß sie länger als drei Tage\ngedauert hat). Offenbar ist das Landgericht davon ausgegangen, daß über die Art der Anrechnung nach pflichtgemäßenm\nErmessen zu entscheiden sei.\n\n2. Nach § 60 StGB in der Fassung des Ersten Strafrechtsreformgesetzes sind die Untersuchungshaft und eine\nandere Freiheitsentziehung aus Anlaß der Tat nunmehr kraft\nGesetzes auf die Strafe anzurechnen. Deshalb bedarf es in\nder Regel eines besonderen Ausspruchs darüber im Urteil\nnicht; er könnte nur noch deklaratorische Bedeutung haben\n(vgl. Begründung zu Nr. 24 des üntwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts - Bundestagsdrucksache\nv/4094 S. 24; BGH in ständiger Rechtsprechung, z.B. Beschluß vom 24. September 1969 - 2 StR 413/69; Schönke/\nSchröder StGB 15. Aufl. § 60; Horstkotte JZ 1970, 122, 128),\n\n3. In Ausnahmefällen ist allerdings durch Urteilsspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft (mit\nkonstitutiver Wirkung) zu entscheiden. Das gilt insbesondere\ndenn, wenn das Gericht von der Befugnis des § 60 Abs. 1\n5. 2 StGB Gebrauch macht, die Untersuchungshaft ganz\noder zum Teil nicht anzurechnen (so ausdrücklich die erwähnte Begründung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur\nReform des Strafrechts; Horstkotte NJW 1969, 1605). Der\nAusspruch im Urteil ist allgemein erforderlich, soweit\ndas Gesetz dem Richter eine Entscheidungsbefugnis beläßt\noder wenn Zweifel über die Art der Anrechnung entstehen\nkönnen. Deshalb muß z.B., wenn Freiheitsstrafe und Geldstrafe nebeneinander verhängt sind, darüber entschieden\nwerden, auf welche der beiden Strafen oder in welcher Verteilung die Untersuchungshaft anzurechnen ist (vgl. BGH\nUrt. vom 5. Dezember 1969 - 3 StR 227/69,mitgeteilt bei\nDallinger MDR 1970, 196). Der erkennende Richter darf diese\nEntscheidung nicht dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO\nüberlassen.\n\n4. Der Sonderausschuß des Bundestages war nun ersichtlich der Auffassung, daß der Richter bis zum Inkrafttreten\ndes 2. StriG den Maßstab für die Anrechnung auf eine Geld-\n\nU\n\nstrafe stets nach seinem Ermessen bestimmen dürfe und\nmüsse (Begründung aaO zu Nr. 24 Abs. 3). Nach Ansicht\ndes Senats ist dies mit dem Sinn der Neuregelung nicht\nvereinbar; den Umrechnungsmaßstab liefert die nach § 29\nStGB festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe, so daß es insoweit auch keines Ausspruches darüber im Urteil bedarf\n(a.A. Schönke/Schröder StGB 15. Auflage § 60 Rdn. 16;\nDreher StGB 32. Aufl. § 60 Anm. 5; Baumgärtner MDR 1970,\n190). Der Gesetzgeber wollte durch die Neufassung des\n\n§ 60 StGB den Ermessensspielraum des Richters einschränken und für die Anrechnung der Untersuchungshaft feste\nMaßstäbe setzen, soweit die konkreten Umstände dies zulassen. Bei Geldstrafen bietet sich als fester Unrechnungsmaßstab ohne weiteres die Ersatzfreiheitsstrafe an\n(so zutreffend Lackner/Maassen StGB 6. Aufl. § 60 Anm. 6;\nPohlmann, Rechtspfleger 1969, 379). Praktische Gründe,\ndie dem entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.\nEs wäre im Gegenteil nicht recht verständlich, wenn\n\nder Verurteilte, falls die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, für einen bestimmten Geldbetrag tatsächlich mehr oder weniger Freiheitsstrafe verbüßen müßte,\nals ihm an Untersuchungshaft auf denselben Geldbetrag\nangerechnet wird.\n\n5. Da nichts dafür ersichtlich ist, daß eine Imtscheidung nach § 60 Abs. 1 Satz 2 StGB in Betracht\n\nkommen Könnte, muß der Ausspruch über die Anrechnung\nder Untersuchungshaft entfallen. Für die Vollstreckung\ngilt damit der oben erörterte Umrechnungsmaßstab.\n\nBaldus willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-19/2-str-510-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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