{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-11-19_2_StR_495_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-11-19","aktenzeichen":"2 StR 495/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0428 063X0\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 495/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Graphiker Dieter ten E EEE, ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am. EEEEEEED 1945 in VE, Kreis DU, zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes\n\n\\0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Prankfurt am Main\nvom 20. Januar 1970, soweit es ihn betrifft,\n\n1.) im Schuldspruch dehin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Raubes (§ 249 StGB) und\nschweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1\nNr. 3 StGB) verurteilt ist,\n\n2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in zwei Fällen zu sechs Jahren Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur\nÄnderung des Schuldspruchs dahin, daß der Angeklagte im\nFalle II 1 der Urteilsgründe (U@W) nicht des schweren\nRaubes, sondern nur des Raubes nach § 249 StGB schuldig\nist: Der in diesem Fall allein in Betracht kommende Erschwe-\n\nrungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB aF ist gemäß Art. 1\nNr. 71 d des i. Strafrechtsreformgesetzes nach dem Erlaß\ndes angefochtenen Urteils weggefallen. Im Falle II 2 der\nUrteilsgründe (DEM) wirkt sich der Wegfall auf den\nSchuldspruch nicht aus, weil hier der Angeklagte mit Recht\nwegen schweren Raubes auch nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nverurteilt worden ist.\n\nIm übrigen 1läBt die auf Grund der Revisionsrechtfertigung vorgenommene Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen. Mit Rücksicht auf die Änderung des Schuldspruehs kann jedoch der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da nicht auszuschließen ist, daß die Verurteilung wegen schweren Raubes auch im Falle Ulreich die Höhe der verhängten Jugendstrafe beeinflußt hat.\n\nBaldus willms Kirchhof\n\nMüller Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-19/2-str-495-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-19/2-str-495-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.265417+00:00"}}