{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-11-11_2_StR_86_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-11-11","aktenzeichen":"2 StR 86/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0428 055 22\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 86/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tiefbauunternehmer Iutz Rudolf H Um\naus Kegp, geboren am WB. EEE 1954 in KEWB-SB,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\n82\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. November 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Ey\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter WW in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär MW bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 18. August 1969\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht\nin Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung\nder Strafe. zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft beanstandet den Strafausspruch; das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer suchte der\nAngeklagte, nachdem es am Abend des 30. August 1968 aus\neinem belanglosen Anlaß zu einer Auseinandersetzung zwischen\nihm und seiner Ehefrau gekommen war, in der Nacht verschiedene Lokale und schließlich eine Nachtbar auf. Weil er am\nnächsten Morgen in angetrunkenem Zustand heimkehrte, wies\nihn seine Ehefrau, als er mit ihr geschlechtlich verkehren\nwollte, zurück und verließ’ die Wohnung. Der Angeklagte schlief\ndann bis nach 12 Uhr. Er wurde durch das Klingeln der damals\n13jährigen Lieselotte Ste wach, die von ihrer Schule Informationsblätter der Stadt und des Amtes Ke@iB zum Verkauf\nerhalten hatte. Während das Mädchen in der Diele darauf wartete, daß der Angeklagte aus einem anderen Zimmer Geld holte,\nwurde dieser unter dem Eindruck der nächtlichen Erlebnisse\nund des genossenen Alkohols sexuell sehr stark erregt. Er\nversuchte zwar, sich durch Abduschen mit kaltem Wasser abzureagieren. Dies gelang ihm jedoch nicht. Er schob nunmehr\ndas Mädchen in das Schlafzimmer und erzwang dort, nachdem\ner zunächst einen Finger mehrmals in die Scheide des Mädchens\neingeführt hatte, den Geschlechtsverkehr. Er wandte dabei\n\nbrutale Gewalt gegen das sich energisch wehrende und laut\num Hilfe rufende Mädchen an, in-dem er sich auf dessen Arme\nkniete, ihm Mund und Nase zuhielt und ihm seine mit einem\nLeintuch umwickelte Hand in den Mund schob, Schließiich\ndrohte er dem Kind, es umzubringen, wenn es schreie. Das\nMädchen wurde durch die Tat des Angeklagten defloriert.\n\nDas Landgericht hat mildernde Umstände im Sinne des\n8 177 Abs. 2 StGB angenommen: Die Tat sei auf ein unglückliches Zusammentreffen mehrerer Ursachen zurückzuführen\nund es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert gewesen sei.\nNach den Gutachten der Sachverständigen hätten ein früher\nerlittener Schädelbasisbruch sowie zwei Gehirnerschütterungen\neine Hirnschädigung zur Folge gehabt, die zu einer Wesensveränderung des Angeklagten geführt habe. Seine hierdurch\nerhöhte affektive Erregbarkeit sowie der zur Tatzeit noch\nin Höhe von 0,8 bis 0,9 %o vorhandene Blutalkohol und ein\ngewisser Grad von Schlaftrunkenheit hätten auf ihn reizerhöhend und hemmungsabbauend gewirkt. Ferner sei zu seinen\nGunsten zu berücksichtigen, daß er versucht habe, durch das\nAbduschen mit kaltem Wasser seiner Erregung Herr zu werden,\ndaß er noch nicht einschlägig vorbestraft und in vollem Umfang geständig sei, daß er die Tat auch zutiefst bereue und\nan die Zeugin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- DM\ngezahlt habe. Als straferschwerend hat die Strafkammer angesehen, daß der Angeklagte wiederholt wegen Verkehrsdelikten sowie einmal wegen Körperverletzung und Unterschlagung\nverurteilt worden sei, daß er sich an einem so jungen Mädchen\nvergangen und dieses defloriert habe, schließlich daß sich\ndie von ihm angewandten Mittel in ihrer Intensität an der\noberen Grenze bewegt hätten. Während dann im Rahmen der\n\n#2\n\nStrafzumessung der Gesichtspunkt der Generalprävention nicht\nausdrücklich erwähnt wird, bemerkt die Strafkammer bei Prüfung\nder Strafaussetzung, gegenüber der generalpräventiven Wirkung\neiner ausgesprochenen Strafe bestünden insbesondere bei Sittlichkeitsdelikten allgemeine Bedenken: Derjenige, der an sich\nseinen Geschlechtstrieb zu zügeln vermöge, aber gleichwohl\n\nein Sittlichkeitsdelikt begehe, rechne erfahrungsgemäß mit\n\nder Nichtentdeckung der Tat. Wer seinen Geschlechtstrieb jedoch nicht beherrschen könne, lasse sich von einer solchen Tat\nauch durch eine Strafdrohung nicht abhalten. Nach dem Zusammenhang muß dies dahin verstanden werden, daß die Strafkammer es\nbewußt abgelehnt hat, dem Gesichtspunkt der Generalprävention\nEinfluß auf die Strafzumessung einzuräumen, und zwar nicht\ndeshalb, weil dies im konkreten Fall unangemessen sei, sondern aus allgemeinen Erwägungen.\n\nDer Senat kann dieser Auffassung nicht keipflichten,\nweder im Ergebnis, noch in der Begründung.\n\nSofern die geschlechtliche Triebhaftigkeit eines Menschen aus Gründen des § 51 Abs. 1 StGB von solcher Stärke ist,\ndaß er ihr selbst bei Aufbietung aller ihm eigenen Willenskräfte nicht zu widerstehen vermag, könnte es sich nicht mehr\num eine Frage der Strafzumessung handeln (vgl. BGHSt 14, 30,\n32), so daß insoweit der Gesichtspunkt der Generalprävention\nohnehin ausschiede. Im übrigen entspricht die Hoffnung des\nTäters, nicht entdeckt zu werden, einer so allgemeinen Erfahrung, daß sie nicht Anlaß dazu sein kann, den Gesichtspunkt\nder Generalprävention bei bestimmten Deliktsgruppen überhaupt\nauszuschalten. Überdies handeln die Täter gerade bei Notzuchtverbrechen erfahrungsgemäß sehr häufig nicht in solcher\nErwartung, weil sie dem Opfer - wie auch hier - bekannt sind\noder leicht ermittelt werden können.\n\nu 0\n\nAuch die konkreten Umstände der festgestellten Tat verechtigen nicht dazu, Erwägungen generalpräventiver Art ohne\nweiteres auszuschalten. Der Strafkammer ist zwar darin beizupflichten, daß einzelne Schuldminderungsgründe Ausnahmecharakter tragen. Andererseits ist der Unrechtsgehalt der Tat vergleichsweise besonders hoch; er liegt unzweifelhaft nicht nur\ndeshalb erheblich über dem Durchschnitt, weil sich die ange--\nwanäten Mittel in ihrer Intensität an der oberen Grenze bewegten. Damit waren generalpräventive Erwägungen besonders\nnahegelegt.\n\nDas Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nBaldus Willms Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-11/2-str-86-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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