{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-11-11_2_StR_520_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-11-11","aktenzeichen":"2 StR 520/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0428 061°?\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 520/70 BESCHLUSS\nArt\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fensterputzer Dieter Willy Sch EEE»\n\naus KM, geboren an EM. EEE 1943 in DUNEmEm,\nKreis DEM, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. November 1970 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Köln\nvom 27. Mai 1970, auch soweit es den\nMitangeklagten RB betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmitteis,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten schweren Raubs\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt worden.\n\nSeine Revision hat, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch richtet, keinen Erfolg. Das Landgericht\nist zutreffend davon ausgegangen, daß Chloroform eine\nwaffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist. Dieser\n\numfaßt nicht nur Waffen im technischen Sinn, sondern\njedes Werkzeug, das zum Angriff oder zur Verteidigung\ndienen und eine erhebliche Verletzung des Gegners\nhervorrufen kann (BGHSt 4, 125, 127). Dabei kommt es\nnicht darauf an, ob das zur Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Opfers bestimmte Mittel\nseine Wirkung auf mechanischem oder chemischem Wege\nausübt (BGHSt 1, 1). Angesichts des Grades der mit\neiner Bewußtlosigkeit verbundenen Beeinträchtigung\n\n- Funktionsstörung von Gehirnzellen - stellt ein solcher Zustand, unabhängig von seiner Dauer und von\neventuellen Nachwirkungen, eine erhebliche Verletzung dar. Wenn der Angeklagte demgegenüber Chloroforn unwiderlegt als ein \"für das Opfer ungefährliches Betäubungsmittel\" angesehen hat, obwohl er und\nseine Tatgenossen jenen Zustand herbeiführen wollten,\nso macht er nur einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum geltend.\n\nDer Strafausspruch muß jedoch aufgehoben werden,\ngemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten\nREED. Das Landgericht hat bei der Strafbemessung bezüglich beider Angeklagter ausgeführt, die Tatsache,\ndaß es beim Versuch geblieben sei, gebe keinen Anlaß\nzu einer erheblichen Milderung, insbesondere zu einer\nsolchen nach § 44 Abs. 3 StGB; denn die Nichtvollendung der Tat sei nur auf das Eingreifen der Polizei\nzurückzuführen. Gegen diese Begründung bestehen Bedenken. Wäre der Nichteintritt des Erfolgsden Angeklagten zu verdanken gewesen, dann würde dies bedeuten,\n\nnern a u\n\nDr rennen\n\ndaB sie freiwillig vom unbeendeten Versuch zurückgetreten wären und deshalb nicht wegen der versuchten\nTat bestraft werden könnten. Die Bestrafung wegen\nVersuchs setzt in der Regel voraus, daß das Ausbleiben des Erfolgs nicht das Verdienst des Täters\nwar. Dann aber kann in diesem Umstand kein zulässiger\nGrund für die Ablehnung einer Strafmilderung gesehen\nwerden.\n\nBaldus Wwillms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-11/2-str-520-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-11/2-str-520-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.041475+00:00"}}