{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-11-11_2_StR_500_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-11-11","aktenzeichen":"2 StR 500/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0428 060 py\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 500/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fußbodenleger Horst E (EEE\nKOEEEB. zeboren am MM. EEE 1933 ir WED,\n\naus\n\nwegen Meineids\n\n24\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. November 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Trier vom\n\n15. April 1970 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte leistete am 19. Januar 1968 den\nOffenbarungseid. In dem von ihm beschworenen Vermögensverzeichnis war hinsichtlich seines Arbeitsverdienstes und seines Arbeitgebers eingetragen: \"Firma\nMED, Elektrogerätevertriep, SEEEED, GE\nStraße ca. 600,00 DM Provision\". In Wirklichkeit war\nder Angeklagte schon seit einigen Monaten nicht mehr\nfür die angegebene Firma tätig und hatte gegen sie\nkeinerlei Ansprüche mehr. Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb wegen Meineids zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Vollstrekkung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\nErfolg.\n\nDie Strafkamner hat es nicht als widerlegt angesehen, daß der Angeklagte bei der Leistung des Offenbarungseids vom Fortbestehen seines Vertretervertrages mit der Firma MB ausging, weil dieser jedenfalls nicht ausdrücklich gekündigt worden war. Sie\nlastet ihm allein die Angabe des Verdienstes von\n\"ca. 600 DM\" an und sagt dazu, diese habe nur so aufgefaßt werden können, daß der Angeklagte noch für die\nFirma MB arbeite und dort 600 DM monatlich verdiene. Daß der Angeklagte selbst seine Angabe im Vermögensverzeichnis in diesem Sinne als falsch anseh,\nstützt sie auf die Einlassung des Angeklagten, der angegebene Provisionsbetrag von 600 DM habe etwa dem\nMittelwert dessen entsprochen, was er früher während\nseiner Tätigkeit für die Firme MB monatlich an\nProvision verdient habe.\n\nDiese Beweisführung begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Einlassung des Angeklagten sagt für sich\nallein nichts darüber aus, ob er seiner Erklärung im\nVermögensverzeichnis die von der Strafkammer gegebene\nDeutung beilegte. Überdies könnte die Angabe von ca.\n600 DM Provision im Zusammenhang mit dem unwiderlegten\nBestreben des Angeklagten, durch die Angabe des noch\nfortbestehenden Vertragsverhältnisses seiner Wahrheitspflicht zu genügen, lediglich dem Zweck gedient haben,\nden ungefähren (ca.!) Umfang dieser Erwerbstätigkeit\nanzugeben. Diese Möglichkeit, mit der sich die Einlassung des Angeklagten über seinen früheren Verdienst\nzwanglos verträgt, hätte vom Landgericht vor allem deshalb geprüft werden müssen, weil kein vernünftiger\n\nGrund zu erkennen ist, der den Angeklagten dazu bestimnt haben könnte, sich gar nicht vorhandener Einnahmen zu berühmen und sich damit der Gefahr einer\nBestrafung wegen Meineids auszusetzen. Jedenfalls\nteilt das angefochtene Urteil nichts über die Motive\ndes Angeklagten oder auch nur die Bemühungen des\nLandgerichts mit, diese Motive aufzuklären.\n\nBaldus willms Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-11/2-str-500-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-11/2-str-500-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:22.022961+00:00"}}