{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-11-11_2_StR_486_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-11-11","aktenzeichen":"2 StR 486/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"§ 6\n6428 059\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 486/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Willi JEW zus REED, zeboren am\nEr m 1920 (GG. EEE 1920 >) ir Timm,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n.2_ %\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgeriohtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 11. November 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Wwillms\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ww\n\nRechtsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter WW in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär MM vei der Verkündung\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Landau/Pfalz vom 10. Juni 1970 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit die\nFreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wor-\n\nden ist,und die Sache in diesem Umfange zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte hat am 30. März 1969 bei einer Streitigkeit seinen Nachbarn Werner DEE mit einem Hirschfänger ohne Warnung in den Unterleib gestochen unä so\nschwer verletzt, daß dieser am 7. April 1969 im Krankenhaus verstarb. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen\neines Verbrechens nach § 226 StGB zu einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision\neingelegt. Sie erstrebt mit dem Rechtsmittel die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit auf Strafaussetzung zur Bewährung erkannt worden ist. Damit hat sie Erfolg.\n\nNach § 23 Abs. 2 StGB kann die Strafvollstreckung\n\nfür Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zur Höchst-\n\ngrenze von zwei Jahren nur ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Die Strafkammer findet diese bes»anderen Umstände einmal in der von den Ehefrauen des Angeklagten und seines Opfers angefachten Familienfeindschaft, zum\nanderen darin, daß die Tat des bisher unbestraften Angeklagten durch das ungeschickte Verhalten des Opfers und\ndurch den Umstand begünstigt wurde, daß der Angeklagte zufällig noch den Hirschfänger von der morgendlichen Gartenarbeit mit sich führte.\n\nDer Senat kann dieser Beurteilung nicht beitreten.\nSie verkennt, daß nicht jeder beliebige Strafmiiderungsgrund als besonderer Umstand im Sinne der angegebenen Vorschrift gelten kann. Der Gesetzgeber wollte für Freiheits-\n\nstrafen über einem Jahr nur in ungewöhnlichen Ausnahmefällen die Aussetzung der Vollstreckung ermöglichen.\nDie vom Landgericht angeführten Umstände haben jedoch\neinzeln und insgesamt nur das Gewicht alltäglicher Milderungsgründe, wie sie bei tätlichen Auseinandersetzungen durchaus nicht selten vorkommen.\n\nZudem hätte mit Rücksicht auf die Art der Tat geprüft und erörtert werden müssen, ob die Verteidigung\nder Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet (§ 23\nAbs. 3 StGB). Zwar war dies nicht nach § 267 Abs. 3 StPO\nerforderlich; der Tatrichter ist auch nicht allgemein\n\nverpflichtet, stets zur Frage des § 23 Abs. 3 StGB Stel-\n\nlung zu nehmen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls\nan; hier geboten sie eine Prüfung und Erörterung.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nBaldus willms Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-11/2-str-486-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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