{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-11-11_2_StR_391_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-11-11","aktenzeichen":"2 StR 391/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0428 057\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 391/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Redaktionsvolontär Dieter Hans H EEE\nMe, dort geboren an ER EB 1945,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\naus\n\n44\n\na4\n\nDer 2. Straisenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. November 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschai:,\nRechtsanwalt CE zu: EB\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter EB in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär WB vei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Mainz vom 20. März 1970 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch übe. die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafixammer des\nLendgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht\nin Tateinheit mit Entführung wider Willen zu zwei Jahren\nZuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat nur\nzum Strafausspruch Erfolg.\n\nl. Tie Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer weder darlegt, welche Einzelheiten die\nStrafkammer noch weiter hätte aufklären müssen, noch wie\ndies hätte geschehen sollen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).\n\nIl. 1.) Tie Sachbeschwerde führt zur Berichtigung des\nSchuldspruchs in den Urteilsgründen dahin, daß der Angeklagte in Tateinheit mit Notzucht (§ 177 StGB) nicht\nder Entführung wider Willen nach § 236 StGB aF, sondern\nnach § 237 StGB nF schuldig ist. § 237 StGB in seiner\nJetzt geltenden Fassung war gemäß Art. 106 Nr. 2 des\n1. Strafrechtsreformgesetzes auch schon zur Zeit der Entscheidung der Strafkammer anzuwenden.\n\nIm übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Die Feststellungen der Strafkamnmer rechtfertigen\ngie Verurteilung des Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider Willen nach den § 8§ 177, 237\nStGB nF ebenso wie nach den §§ 177, 2725 StGB aF (vgl.\nBGHSt 18, 29). Tateinheit liegt auch nach neuem Recht\nvor, weil durch den er::wungenen Beischlaf ein Tatbestandsmerzxmal sowohl des ® i77 StGB wie auch des § 237 StGB nF\n(Unzucht unter Ausnutzung der hilflosen Lage) verwirk-\n\nlicht wurde.\n\nSoweit sich die Revision mit dem Schuldspruch\nauseinandersetzt, geht sie teilweise von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Das ist\nunzulässig. Von lückenhaiten Urteilsausführungen kann\n\nkeine Rede sein.\n\n2.) Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Es ist zwar wenig wahrscheinlich, kann\naber nicht ausgeschlossen werden, daß die Höhe der\n- mit Recht dem § 177 StGB entnommenen - Strafe von\nder unzutreffenden Verurteilung des Angeklagten nach\n\n§ 236 StGB aF beeinflußt ist: Nach dieser Vorschrift ws”\n\ndie Entführung wider Willen Verbrechen, nach § 237 StcT\nin der jetzt und auch schon zur Zeit der Entscheidung\nder Strafkammer geltenden Fassung ist sie Vergehen ura\nmit wesentlich milderer Strafe bedroht.\n\nEt\n\nFür die von der Revision vermißte Prüfung, ob der\nAngeklagte unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB\ngehandelt hat, bestand bei dem festgestellten Sachverhalt\nfür die Strafkammer kein Anlaß.\n\nBaldus willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-11/2-str-391-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-11/2-str-391-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.968531+00:00"}}