{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-11-11_2_StR_168_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-11-11","aktenzeichen":"2 StR 168/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0428 056 2\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2. StR 168/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Max Jürgen H REEEEEED\n\naus KiED, Kreis Ko, geboren am WE. EB 1947\nin Lei,\n\nwegen tätlicher Beleidigung\n\n2\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. November 1970, an der teilgenommen\nheben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EEEEB in der Verhandlung,\nJustizhauptsekretär MW tei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz\nvom 23. September 1969 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht in Kaiserslautern zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von vier\nMonaten verurteilt. Anklage und Eröffnungsbeschluß\n\nhatten ihm Notzucht in Tateinheit mit Entführung wider\nwillen zur Last gelegt. Die Jugendkammer hat den Tatbestand dieser beiden Delikte nicht für erwiesen angesehen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie führt zur Aufhebung\ndes Urteils. |\n\n1. Soweit die Jugenädkammer annimmt, Notzucht sei\nnicht nachgewiesen, halten die Urteilsausführungen\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen setzte sich das Mädchen\ngegen die länger andauernden Bemühungen des Angeklagten, zum Geschlechtsverkehr zu kommen, unausgesetzt\nzur Wehr und bat ihn immer wieder - teilweise in\nflehentlichem Ton - ,„ von ihr abzulassen. Der Angeklagte mußte zu \"auffällig rücksichtslosen\" Mitteln\ngreifen, um den Widerstand des Mädchens schließlich\nzu brechen. Die Jugendkammer hat dennoch nicht die\nÜberzeugung gewonnen, daß der Angeklagte sich bewußt\nwar, das Mädchen durch Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen. Auch bedingter Vorsatz der Gewaltanwendung sei nicht nachweisbar. Hiermit lassen sich\njedoch die Urteilsfeststellungen zum Tatbestand der\ntätlichen Beleidigung nicht in Einklang bringen. Danach übte der Angeklagte den Geschlechtsverkehr aus,\nobwohl das Mädchen eindringlich ablehnte und sich\nzugleich erheblich zur Wehr setzte. Wie das Urteil\nausführt, war der Angeklagte \"sich der Bedeutung seines Tuns bewußt, was unbeschadet dessen, daß das Mädchen seinen Widerstand gegen seine Handlungsweise\nnicht aufgab, auch aus deren Stärke und Dauer folgt\".\n\n|\n\nSchon dieser Widerspruch in den Feststellungen muß\nzur Aufhebung des Urteils führen. Im übrigen fehlt\nbedingter Vorsatz der Gewaltanwendung in aller Regel nur dann, wenn der Täter nach dem Verhalten der\nFrau sich ihrer Bereitschaft zum Geschlechtsverkehr\ngewiß zu sein glaubt (BGH GA 1956, 316 mit Nachweisen; GA 1970, 57). Nach den bisherigen Feststellungen kann hiervon keine Rede sein.\n\n2. Entführung wider Willen hat die Jugendkammer\nmangels Nachweises einer hilflosen Lage des Opfers nicht\nangenommen, weil sich möglicherweise in den benachbart\nparkenden Kraftwagen Personen befunden haben, welche\ndas Mädchen hätte zu Hilfe rufen können. Hiergegen ist\nzwar rechtlich nichts einzuwenden (vgl. BGHSt 22, 178).\nIn der neuen Hauptverhandlung ist jedoch die Tat unter\nallen Gesichtspunkten, auch dem der Entführung, nochmals zu prüfen.\n\nAuch zur Frage, ob gemäß § 105 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden ist, muß Stellung genommen werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nBaldus willns . Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-11/2-str-168-70","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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