{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-11-04_2_StR_494_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-11-04","aktenzeichen":"2 StR 494/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Unterzeichnung des Protokolls der Hauptverhandlung\nunterbricht die Verjährung nicht.","text_plain":"0428 054\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB § 68 Abs. 1;\nowie § 29 Abs. 1 Nr. 8\n\nDie Unterzeichnung des Protokolls der Hauptverhandlung\nunterbricht die Verjährung nicht.\n\nBGH, Beschl. v. 4. November 1970 - 2 StR 494/70 -\nOLG Frankfurt am Main\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 494/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Weißbinder Rolf W EEE aus wei, dort\ngeboren anD. AEEEM :935,\n\nwegen Verkehrsunfallflucht u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n\n4. November 1970 auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 21. Juli 1970 beschlossen:\n\nDie Unterzeichnung des Protokolls der\n\nHauptverhandlung unterbricht die Ver-Jährung nicht.\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte stieß am 19. Oktober 1969 beim\nZurückfahren auf einem Parkplatz gegen ein anderes Kraftfahrzeug, das dadurch beschädigt wurde, und fuhr davon,\nohne sich über den angerichteten Schaden vergewissert\nund mit dem Geschädigten Verbindung gesucht zu haben.\n\nEr wurde deshalb vom Amtsgericht wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 1 StVO zu einer Geldbuße von DM 60,--.\nund wegen eines Vergehens der Unfallflucht zu einer\nGeldstrafe von DM 180,-- verurteilt. Seine Berufung wurde\nvon der Kleinen Strafkammer verworfen. Das jetzt mit seiner Revision befaßte Oberlandesgericht in Frankfurt steht\nvor der Frage, ob hinsichtlich der Ordnungswidrigkeit\nVerjährung eingetreten ist; denn zwischen der Urteilsverkündung der Kleinen Strafkammer am 19. Dezember 1969\nund der Verfügung des Vorsitzenden über die Gewährung\nvon Akteneinsicht an den Verteidiger am 20. März 1970\n(Bl. 98 d.A.), also einer die Verjährungsfrist von drei\nMonaten (§ 26 StVG) übersteigenden Zeitspanne, liegt als\nfür die Unterbrechung des Verjährungsablaufs in Betracht\nkommende richterliche Handlung nur die Unterzeichnung\n\nder Sitzungsniederschrift durch den Vorsitzenden der\nStrafkammer vom 22. Dezember 1969 vor. Das Oberlandesgericht in Frankfurt möchte die Unterzeichnung des Protokolls als eine nach § 68 Abs. 1 StGB und dementsprechend auch gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 8 OWiG die Verjährung\nunterbrechende richterliche Handlung beurteilen, also\nden Eintritt der Verjährung verneinen. Es setzt sich\ndamit in Widerspruch zum Oberlandesgericht in Celle,\ndas mit Beschluß vom 2. Juni 1960 (Nds Rpfl. 1960, 284)\ngegenteilig entschieden hat; es hat deshalb die Sache\ngemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII. Die Vorlegung ist zulässig.\n\nBedenken könnten bestehen, wenn wegen späteren\nAblaufs der Verjährungsfrist auf jeden Fall Verjährung\neingetreten, wenn also zwischen der oben erwähnten\nrichterlichen Handlung vom 20. März 1970 und dem Beschluß des Oberlandesgerichts vom 21. Juli 1970 keine\ndie Verjährung unterbrechende richterliche Handlung zu\nverzeichnen wäre. Als solche kommt hier allein die Verfügung vom 11. Mai 1970 (Bl. 108 d.A.) in Betracht, mit\nder der Vorsitzende der Kleinen Strafkammer eine an\ndas Landgericht gerichtete Stellungnahme des Verteidigers zur Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft\nzu den gemäß § 347 StPO übersandten Akten nachreichte.\nDas Oberlandesgericht will dieser Verfügung offenbar\ndie Eigenschaft einer richterlichen Handlung im Sinne\ndes § 68 Abs. 1 StGB und § 29 Abs. 1 Nr. 8 OWiG zuerkennen. Diese Auffassung ist vertretbar. Sie findet\neine Stütze in BGHSt 9, 198, wo die Verfügung des Vorsitzenden über die Rückleitung der Akten nach Kenntnis-\n\nnahme von der Gegenerklärung als eine solche Handlung\nanerkannt worden ist. Die Neufassung einschlägiger Vorschriften durch das Strafprozeßänderungsgesetz von 1964\nsteht der Zulässigkeit der Vorlage gleichfalls nicht\nentgegen; denn sie hat keine grundlegend neue Rechtslage geschaffen. Im einzelnen wird insoweit auf die\n\n‚späteren Ausführungen (unter III.) verwiesen.\n\nIII. In der Sache selbst tritt der Senat dem vorlegenden Oberlandesgericht entgegen der Auffassung des\nGeneralbundesanwaltes nicht bei.\n\nWie der Bundesgerichtshof in dem Urteil BGHSt 12,\n194 entschieden hat, wird die Verjährung nicht dadurch\nunterbrochen, daß der Richter die schriftlichen Urteilsgründe verfaßt und unterzeichnet; denn in dieser Tätigkeit äußert sich keine neue selbständige Entscheidung\ndes Richters, wie dies für eine Handlung im Sinne des\n§ 68 StGB zu fordern ist; sie dient vielmehr ausschließlich dem Zweck, einen vorausliegenden richterlichen Akt,\nnämlich die im Anschluß an die Hauptverhandlung getroffene und verkündete Entscheidung, mit seiner Begründung\nurkundlich festzulegen. In gleicher Weise wie die Niederschrift der Urteilsgründe mit dem zum Abschluß der\nHauptverhandlung verkündeten Urteil selbst ist auch, wie\ndas Oberlandesgericht Celle zutreffend betont hat, die\nNiederlegung des Ablaufs der Hauptverhandlung im Sitzungsprotokoll mit dieser Hauptverhandlung im Sinne einer\nbloßen Beurkundungsfunktion verbunden. Bei optimaler\nLeistung der mitwirkenden Gerichtspersonen könnte sich\ndie eine wie die andere beurkundende Tätigkeit im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung, d.h. ohne datenmäßigen Zwischenraum vollziehen. Daß dies wegen ander-\n\nweiter Beanspruchung oder wegen des Umfangs der Sache\nnur in Ausnahmefällen erreichbar ist, kann für die\ngrundsätzliche Bewertung beider Beurkundungsfälle als\nnicht eigenständiger richterlicher Akte keinen Unterschied machen und darf nicht davon ablenken, daß dem\nordnungsmäßigen Verfahren ein möglichst enges zeitliches Zusammenfallen des Hauptvorgangs mit der ihm dienenden nachfolgenden Beurkundung entspricht.\n\nDie durch das Strafprozeßänderungsgesetz vom\n19. Dezember 1964 eingefügten Vorschriften, daß das Urteil erst zugestellt werden darf, wenn das Protokoll\nfertiggestellt ist (§ 273 Abs. 4 StPO), und daß im Protokoll der Tag der Fertigstellung anzugeben ist (§ 271\nAbs. 1 Satz 2 StPO), haben an dieser grundsätzlichen\nBeurteilung nichts ändern können. Sie haben ausschließlich den Zweck, eine Benachteiligung der Verfahrensbeteiligten durch eine verspätete Fertigstellung des Protokolls auszuschließen (vgl. BGHSt 23, 115). Dem richterlichen Akt der Unterzeichnung der Sitzungsniederschrift ist damit im Sinne der hier erörterten Frage\nkeine andere Bedeutung verliehen worden.\n\nIV. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zum Vorlegungsbeschluß zum Ausdruck gebracht\nhat, haben das Amtsgericht und das Landgericht zutreffend Tatmehrheit zwischen der Ordnungswidrigkeit und\ndem Vergehen der Unfallflucht angenommen. Die im Beschluß des Oberlandesgerichts angeführte Entscheidung\n\nBGHSt 23, 270 (= MDR 1970, 691) betrifft die Tatidentität im Sinne des § 264 StPO.\n\nBaldus willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer\n\nMM","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-04/2-str-494-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-04/2-str-494-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.773876+00:00"}}