{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-11-04_2_StR_493_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-11-04","aktenzeichen":"2 StR 493/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0428 053 ©\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 493/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Horst A EEE aus\nKO, geboren amd. EEE '959 in ICH 7@EED,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. November 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis\n4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Kaiserslautern\nvom 14. Mai 1970 im Strafsausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\n\nSeine Revision hat Erfolg, soweit sie sich mit der\n' Sachrüge gegen den Strafausspruch richtet. Die für die\nNichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB gegebene Begründung\nist bedenklich. Die Strafkammer mochte den Umstand, daß\n‘der mit 2,5 Promille Blutalkohol erheblich angetrunkene\nAngeklagte sein späteres Opfer ansprach und sich erbot,\nihm beim Zurückfahren des Kraftwagens behilflich zu\nsein, als Zeichen noch vorhandener rascher Reaktionsfähigkeit werten und daraus auf eine fortbestehende und\n\n86\n\nnicht wesentlich eingeschränkte Einsichtsfähigkeit\nschließen. Für den Ausschluß einer erheblichen Einschränkung des Hemmungsvermögens konnte daraus\nschwerlich etwas zu entnehmen sein (vgl. BGHSt 1,\n384). Die Strafkammer hat damit ersichtlich zugleich\nverkannt, daß Alkohol das Hemmungsvermögen regelmäßig\nstärker als die Einsichtsfähigkeit beeinflußt (BGH\n\nGA 55, 269). Das Beruhen des Strafausspruchs auf diesem Mangel wird nicht dadurch ausgeräumt, daß in den\nUrteilsgründen zum Ausdruck kommt, das Landgericht\nwürde auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des\n\n§ 51 Abs. 2 StGB von der daraus sich ergebenden Möglichkeit der Strafmilderung keinen Gebrauch gemacht\nhaben. Eine solche Hilfserwägunig ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, unbeachtlich und nicht geeignet, eine rechtlich unzureichende Erörterung des § 51 Abs. 2 StGB abzusichern.\n\ng0\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nBaldus willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-04/2-str-493-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-04/2-str-493-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.756178+00:00"}}