{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-11-04_2_StR_485_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-11-04","aktenzeichen":"2 StR 485/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":".\n\nYa\nC428 052\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 485/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kranführer Wiegend H EEE zus xe- Cm,\ngeboren an . EB 1922 in Kı CE,\n\nwegen fortgesetzter Blutschande u.a.\n\nN\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. November 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 11. Mai 1970\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe;\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Blutschande\nin Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und in teilweiser Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt worden.\n\nSeine Revision führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts ermöglichen\nkeine Abgrenzung des Schuldumfangs. Ebensowenig bieten\nsie eine geeignete Grundlage für die Strafbemessung. Hinsichtlich des ersten, sich bis September 1967 erstreckenden\nTeilkomplexes der fortgesetzten Handlung hat die Strafkammer zwar festgestellt, daß der Angeklagte und seine Tochter etwa jede Woche einmal geschlechtlich verkehrten. Es\nbleibt aber offen, von wann ab innerhalb des Jahres 1967\n\ndies geschah. Insoweit hat sich das Landgericht mit\nder Feststellung begnügt: \"zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt\". Bezüglich des dritten Teilaktes der fortgesetzten Handlung heißt es im Urteil,\nzwischen Ende Oktober 1969 und dem 14. Januar 1970\n\nsei es \"in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von\nFällen\" zwischen dem Angeklagten und seiner damals\n14jährigen Tochter Hannelore zum Geschlechtsverkehr\ngekommen. Bei den Formulierungen läßt sich also nicht\nentnehmen, wie groß die Mindestzahl der Einzelhandlungen war. Deren Angabe bedurfte es hier aber, da die\nverhängte Strafe nicht mehr im unteren Bereich des\nStrafrahmens liegt und deshalb aus ihr nicht ohne weiteres geschlossen werden kann, daß die Strafkammer den\nSchuldumfang nicht zum Nachteil des Angeklagten zu groß\nbemessen hat (vgl. BGH Urteil vom 1. März 1968\n\n- 4 StR 27/68 -).\n\nBei der neuen Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, daß sowohl aus tatsächlichen als auch aus\nrechtlichen Gründen Bedenken dagegen bestehen, dem Angeklagten einen Vertrauensbruch gegenüber seiner Ehefrau straferschwerend anzulasten (vgl. S. 10 UA). In\nder Tatsache, daß die Ehefrau des Angeklagten diesen\nwiederholt mit seiner eigenen Tochter allein gelassen\nhat, kann kein besonderer Vertrauensbeweis gesehen werden. Die Formulierung des angefochtenen Urteils läßt\nsich deshalb nur dahin verstehen, daß der Angeklagte\n' diese Situation zur Tat ausgenutzt hat. So geschieht\n\nes aber im Regelfall der Blutschande. Ein gesteigertes Unrecht kann darin nicht gesehen werden.\n\nBaldus Willms Kirchhof\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-04/2-str-485-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-04/2-str-485-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.739923+00:00"}}