{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-11-04_2_StR_476_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-11-04","aktenzeichen":"2 StR 476/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Motive und die Gesinnung des Täters, die zu den\nFolgen der Rauschtat geführt haben, dürfen bei einer\n- Verurteilung nach § 330 a StGB nicht strafschärfend\nberücksichtigt werden.","text_plain":"a\nNachschlagewerk: ja 0428 050 1\n\nBGHSt: ja\n\nStGB § 330 a;\nStPO 8 267 Abs. 3\n\nDie Motive und die Gesinnung des Täters, die zu den\nFolgen der Rauschtat geführt haben, dürfen bei einer\n- Verurteilung nach § 330 a StGB nicht strafschärfend\nberücksichtigt werden.\n\nBGH, Urt. v. 4. November 1970 - 2 StR 476/70 - SchwG Aachen\n\n77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 476/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Horst R EEE aus Sch, Kreis\nGo, geboren am ED. EEE 1935 in LEE /\n\nSudetenland, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen fahrlässigen Vollrausches\n\ny\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. November 1970, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt CE: 2.: GERD\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\nJustizangestellter EEE»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Schwurgerichts bei dem\nLandgericht in Aachen vom 12. Juni 1970\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht (Strafkammer) zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte am\nspäten Abend des 20. November 1969 einen ihm unbekannten Mann, mit dem er auf der Straße in einen Wortwechsel geriet, niedergeschlagen und durch Fußtritte auf\ndie Brust so schwer verletzt, daß er an den Folgen dieser Verletzungen starb. Bei der Tat, für die das Schwurgericht an sich den Tatbestand eines Verbrechens nach\n§ 226 StGB als erfüllt ansieht, war der Angeklagte wegen vorausgegangenen starken Alkoholgenusses bestimmt\nvermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB,\nmöglicherweise überhaupt zurechnungsunfähig. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen fahrlässigen Vollrauschs\n(§ 330 a StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt.\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte Revision\ndes Angeklagten hat Erfolg.\n\nDas Schwurgericht berücksichtigt zum Nachteil des\nAngeklagten, daß es zu dem Angriff auf das Opfer aus\neinem völlig nichtigen Anlaß gekommen sei, weil nämlich\nder Verletzte den Angeklagten nicht gekannt und der\nvon seinem Einsatz in der Fremdenlegion her schwerbeschädigte Angeklagte dessen Anrede mit \"Krüppel\" trotzdem auf seine tatsächlich vorhandenen Verletzungen bezogen habe.\n\nDas begegnet schon deshalb durchgreifenden Bedenken, weil es einen Schwerbeschädigten immer grob verletzt und in verständlicher Weise erregen kann, wenn er\nabfällig als Krüppel bezeichnet wird. Darin liegt also\nkein völlig nichtiger Anlaß.\n\nHinzu kommt, daß das Schwurgericht jenen Umstand\nauch unabhängig von der unzutreffenden Bewertung nicht\nstrafschärfend berücksichtigen durfte; denn es handelt sich hierbei um einen Vorgang, aus dem für den\nAngeklagten kraft des Schuldausschließungsgrundes nach\n8 51 Abs. 1 StGB kein strafrechtlicher Vorwurf erwachsen darf. Allerdings sind die Folgen der Rauschtat zugleich Folgen des an deren Stelle tretenden Vergehens\nnach § 330 a StGB und nach den in BGHSt 10, 259 erörterten Grundsätzen für die Strafzumessung bedeutsam (vgl.\nBGHSt 16, 124, 127). Wollte man sie außer Betracht lassen, so würde man gerade bei Vergehen dieser Art den\nwichtigsten Gesichtspunkt für eine Beurteilung der Schwere\nder Tat übergehen und für die Fälle eines erstmaligen\nVergehens nach § 330 a StGB kaum noch ein Kriterium zur\nBestimmung einer angemessenen Strafe besitzen. Diese\nBeachtlichkeit der Folgen der Rauschtat, die als etwas\nobjektiv Gegebenes gleicherweise auch zu dem Tatbestand\ndes Sichberauschens in ursächlicher Beziehung stehen,\ndarf jedoch nicht dahin mißdeutet werden, daß es statthaft sein könnte, auch die Motive und die Gesinnung des\nTäters, die zu diesen Folgen geführt haben, bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil heranzuziehen. Denn damit\nwürde verkannt werden, daß nicht die Rauschtat, sondern\neinzig der an die Rauschtat als eine bloße Bedingung der\nStrafbarkeit geknüpfte Tatbestand des vorsätzlichen oder\nfahrlässigen Sichberauschens Gegenstand der Verurteilung\nist und daß demgemäß nur Verhaltensweisen des Täters zu\nseinem Nachteil herangezogen werden dürfen, die mit der\nVerwirklichung dieses Tatbestandes in vorwerfbarer Weise\nin Verbindung zu bringen sind. Im gleichen Sinne hat der\n\nSenat schon früher entschieden (Urt. vom 29. Mai 19635\n- 2 StR 143/63 und vom 8. Januar 1965 - 2 StR 465/64).\n\nBedenklich ist ferner, daß das Schwurgericht Äußerungen des Angeklagten nach der Tat erschwerend berücksichtigt hat, ohne zu prüfen, ob sich der Angeklagte\nhierbei voll bei Sinnen befand und die Bedeutung seiner Bemerkungen ermessen konnte.\n\nBaldus willms Kirchhof\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-04/2-str-476-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-04/2-str-476-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.702655+00:00"}}