{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-11-04_2_StR_418_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-11-04","aktenzeichen":"2 StR 418/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0428 049\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 418/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Reinhold Tr EEE zu: Tamm,\ndort geboren am MW. WB 1933,\n\n2. den E-Schweißer Horst-Dieter w (EEEEEEEEREEED\naus BEE, dort geboren an W. WW 1943,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nM\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. November 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten\nTre un: VOR wird das\nUrteil des Landgerichts in Bremen\nvom 10. März 1970, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind,\n\n1. wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte TriiB wird wegen\nschweren Diebstahls in fünf Fällen\nund wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und zehn Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte WERE ist des schweren\nDiebstahls in fünf Fällen, der Urkundenfälschung und des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis schuldig,\n\n2. im Strafausspruch gegen den Angeklagten\nWORD mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben.\n\nII. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch gegen den\nAngeklagten WERE und über eine Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich des Angeklagten Tr, sowie über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nITandgerichts zurückverwiesen.\n\n- 3 -\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen der\nAngeklagten werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat - unter Freisprechung im übrigen .\nden Angeklagten Trip wegen gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls in fünf Fällen und wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn\nMonaten Gefängnis und den Angeklagten WED wegen\nschweren Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen, davon\nin vier Fällen gemeinschaftlich handelnd, sowie wegen\nUrkundenfälschung und fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und\ndrei Monaten Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat sie\ndem Angeklagten WERE die Fahrerlaubnis mit einer\nSperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Revision des\nAngeklagten WEB ist auf die Verurteilung wegen\nschweren Diebstahls im Rückfall in fünf Fällen sowie\nden gesamten Strafausspruch beschränkt.\n\n1. Das Rechtsmittel des Angeklagten Trap ist\nunbeschränkt eingelegt, aber nur zum Strafausspruch\n. gerechtfertigt worden. Da der Verteidiger jedoch nicht\ndie nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche\nErmächtigung zur Zurücknahme der Revision, soweit sie\ngegen den Schuldspruch eingelegt war, nachgewiesen hat,\nist die Revision in diesem Umfange unzulässig.\n\nr\nrn nr ar\n\nTe\n\nNG\n\n-4-\n\nSoweit das Rechtsmittel sich gegen den Strafausspruch als solchen richtet, ist es offensichtlich\nunbegründet, jedoch ist die Strafe jetzt nicht mehr\nGefängnis-, sondern Freiheitsstrafe (Art. 95 Abs. 3\n1. StrRG). Da aber im Hinblick auf die Persönlichkeit\ndes Angeklagten und darauf, daß er wesentlich unter\ndem Einfluß seines Bruders Siegfried und des Mitangeklagten gehandelt hat, nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, daß die Strafkammer von der Befugnis\nzur Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB\nnF Gebrauch gemacht hätte, war die Sache zur Nachholung\ndieser Entscheidung zurückzuverweisen.\n\n2. Die Verfahrensrüge des Angeklagten Wenn\ndringt nicht durch. Die polizeilichen Geständnisse\nkönnen durch die Einlassung der Angeklagten oder die\nBekundungen der Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein.\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen den gesamten\nSchuldspruch. Jedoch ist der Diebstahl, auch wenn er\nunter den Voraussetzungen der 8§ 17, - früher § 244 StGB -\n243 Nr. 1 StGB nF begangen worden ist, nicht mehr ein\nVerbrechen, sondern nur ein Vergehen. Der Senat hat\ndaher den Schuldspruch, auch hinsichtlich des Ange-\n\nklagten Tr, neu gefaßt.\n\nDer Strafausspruch ist in den Diebstahlsfällen\ndeswegen aufzuheben, weil § 243 StGB nF ebenso wie\n§ 17 StGB nF eine erheblich niedrigere Mindeststrafe\nandroht als § 244 Abs. 1 StGB aF, dem die Strafkammer\ndie Strafen entnommen hat; es kann nicht ausgeschlossen\n\n-5.\n\nwerden, daß die Strafkammer bei Anwendung des\nneuen Rechts niedrigere Strafen verhängt hätte.\nAuch die übrigen Strafen können durch die Verurteilung nach § 244 Abs. 1 StGB aF beeinflußt worden\n\nsein. Daher konnte der gesamte Strafausspruch keinen\nBestand haben.\n\nBaldus willms Kirchhof\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-04/2-str-418-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-04/2-str-418-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.684334+00:00"}}