{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-10-30_2_StR_390_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-10-30","aktenzeichen":"2 StR 390/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"DV-WeffG § 4 idF d. HessÄndVO v. 19. Juli 1966\n\nWer Druckluftwaffen nit einem Kaliber von 7 mm und\ndarunter ohne Waffenschein führt, ist im Lande Hessen\nnach § 1 Abs. 88 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vom\n\nirz 1938 (RGBl. I S. 265) strafbar.","text_plain":"0428 045 1%\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nWaffG § 1 Abs. 1, §§ 14, 26 Abs. 1 Nr. 2;\nDV-WeffG § 4 idF d. HessÄndVO v. 19. Juli 1966\n\nWer Druckluftwaffen nit einem Kaliber von 7 mm und\ndarunter ohne Waffenschein führt, ist im Lande Hessen\nnach § 1 Abs. 88 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vom\n\nirz 1938 (RGBl. I S. 265) strafbar.\n\nBGH, Beschl. v. 30. Oktober 1970 - 2 StR 390/70\nOLG Frankfurt (Mein)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 390/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Metzgermeister Peter Nikolaus FEED zus MOB-GER /OEEEB, zeboren am 9. EEE 1935 ir ME,\n\n2. den Musiker Waldemar S ME zus Mo,\ndort geboren au BD 1351,\n\nwegen Vergehens gegen das Waffengesetz\n\n42\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 30. Oktober 1970 auf den\nVorlagebeschluß des Oberlandesgerichts in Frankfurt\n(Main) vom 5. März 1970 beschlossen:\n\nWer Druckluftwaffen mit einem Kaliber von\n7 mm und darunter ohne Waffenschein führt,\nist im Lande Hessen nach § 1 Abs. 1, § 8 14,\n26 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vom 18. März 1938\n(RGBl. I S. 265) strafbar.\n\nGründe:\n\nI. Die beiden Angeklagten fuhren am Abend des\n18. April 1968 zu einem Schuttabladeplatz in der Gemeinde MOB, um dort mit ihren Luftgewehren,\nMarke DEE, 4,5 mm, auf Ratten zu schießen. Am Ziel\nangekommen, gingen sie mit den ungeladenen Gewehren\n- die Patronen hatten sie in ihren Taschen - zu dem\nabgekippten Müll. Da infolge der Dunkelheit die\nSichtverhältnisse zu schlecht waren, fuhren sie unverrichteter Dinge wieder nach Hause.\n\nDie Angeklagten sind in zwei Instanzen vom Vorwurf freigesprochen worden, Schußwaffen ohne Waffenschein geführt zu haben. Das Amtsgericht hat die Entscheidung damit begründet, daß § 26, im Gegensatz zu\n§ 14, des Waffengesetzes nicht in § 4 der zu diesen\nGesetz ergangenen Durchführungsverordnung in der Fassung der Verordnung des Landes Hessen vom 19. Juli 1966\n(GVBl. S. 254) erwähnt sei. Demgemäß habe der\n\nGesetzgeber zwar eine Waffenscheinpflicht auch für\ndas Führen von Druckluftwaffen mit einem Kaliber von\n7 mm und darunter eingeführt, die Verletzung dieser\nPflicht aber nicht unter Strafe gestellt. Der eindeutige Gesetzeswortlaut lasse eine Anwendung des\n\n§ 26 WaffG auf einen solchen Fall nicht zu. Die Berufungsstrafkammer hat sich dieser Ansicht angeschlossen und dabei zum Ausdruck gebracht, § 26\n\nAbs. 1 WaffG enthalte keine Blankettbestimmung, die\ndurch andere Bestimmungen des Waffengesetzes und der\nDurchführungsverordnung ergänzt werde. Davon abgesehen hätte den Angeklagten das Unrechtsbewußtsein\ngefehlt.\n\nGegen das Berufungsurteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie Verletzung des\nmateriellen Rechts rügt. Nach ihrer Ansicht hat das\nLandgericht den Charakter des § 26 WaffG als einer\nBlankettvorschrift verkannt. Die dort verwendete Formulierung \"wer ... den Bestimmungen des Gesetzes zuwider ...\" beziehe sich nicht nur auf das Waffengesetz,\nsondern auch auf seine Durchführungsverordnung. Der\n§ 4 dieser Verordnung gehöre deshalb ebenfalls zum gesetzlichen Tatbestand. Ferner habe die Strafkammer\nnicht geprüft, ob der von ihr angenommene Verbotsirrtum der beiden Angeklagten unvermeidbar gewesen sei.\n\nZu der Frage, ob das Führen von Druckluftwaffen\ndes Kalibers 7 mm und darunter ohne Waffenschein in\ndenjenigen Bundesländern strafbar ist, die § 4 der\nDurchführungsverordnung zum Waffengesetz in ähnlicher\n\nWeise geändert haben, wie dies im Iaund Hessen geschehen\n\nist, liegen unterschiedliche Entscheidungen zweier\nOberlandesgerichte vor. Das Schleswig-Holsteinische\nOberlandesgericht hat sich in seinem Urteil vom\n\n16. Mai 1968 (Leitsatz in Schl1HA 1969, 161) auf den\nStandpunkt gestellt, mangels ausdrücklicher Strafdrohung sei das Führen solcher Waffen nicht strafbewehrt. Das Bestimmtheitsgebot für die Strefbarkeit\n(Art. 103 Abs. 2 GG) lasse eine andere Auslegung des\n§ 4 der Durchführungsverordnung (in der geänderten\nFassung) nicht zu. Demgegenüber vertritt das Oberiandesgericht in Hama in seinen Urteil vo\n1968 (NJW 1969, 107) die Ansicht, nach dem Wortlaut\ndes im Land Nordrhein-Westfalen geltenden § 4 a der\nDurchführungsverordnung, der inhaltlich dem § 4 der\n\n2\n€\n\nin\n\nMörv\n. ACa A\n\nDurchführungsveroränung i.d.F. der hessischen Ände-\n\n-rungsverordnung entspricht, könne nicht zweifelhaft\n\nsein, daß § 26 WaffG auf derartige Fälle Anwendung\nfinde. Bei dieser Vorschrift handle es sich um eine\nBlankettstrafbestimmung, die u.a. durch die Normen\nder Durchführungsverordnung ausgefüllt werde.\n\nWegen dieser voneinander abweichenden Urteile\nzweier Oberlandesgerichte sieht sich das Oberlandes-\n\ngericht in Frankfurt (Main) an einer Entscheidung gehindert. Es müßte, wie auch immer es sich entschließen\n\nwürde, von der Entscheidung entweder des einen oder\ndes anderen Oberlandesgerichts abweichen. Da nach\nseiner Ansicht die Verneinung der Schuld der Angeklagten im Berufungsurteil einer Nachprüfung nicht\nstandhält, erachtet es die Frage der Anwendbarkeit\ndes § 26 WaffG für entscheidend.\n\n72\n\nII. Die Voraussetzungen für die Vorlegung gemäß\n§ 121 Abs. 2 GVG sind gegeben. Unerheblich ist, daß\ndie beiden sich widersprechenden Entscheidungen landesrechtliche Bestimmungen zur Grundlage haben (vgl.\nBGHSt 4, 138; 11, 228, 229; 21, 292, 293). Diese\nVorschriften gehören zu denjenigen Normen des Waffengesetzes und seiner Durchführungsverordnung, die auch\nnach dem Inkrafttreten des Bundeswaffengesetzes vom\n14. Juni 1968 (BGBl. I S. 633) als Landesrecht bestehen\ngeblieben sind. Die Vorlegungspflicht wird auch nicht\ndadurch berührt, daß sich die beiden Urteile auf Vorschriften verschiedener Länder beziehen. Denn sie\nsind, soweit es auf die hier zu entscheidende Frage\nenkommt, inhaltsgleich, wenn sie sich auch im Wortlaut\nnicht decken. In Nordrhein-Westfalen ist durch Änderungsverordnung vom 30. Dezember 1964 (GVBl. 1965,\nS. 31) nach § 4 der Durchführungsverordnung folgender\n§ 4 a eingefügt worden:\n\n\"Unbeschadet der Regelung in § 4 gelten für\nDruckluftwaffen mit einem Kaliber von 7 mm\nund darunter auch die Vorschriften der §§ 13\nbis 15, 17 und 23 des Waffengesetzes.\"\n\nDas Land Schleswig-Holstein hat durch Änderungsverordnung vom 7. Mai 1965 (GVBl. S. 36) § 4 der Durchführungsverordnung um folgenden Satz ergänzt:\n\n\"Außerdem gelten für diese Waffen im Lande\nSchleswig-Holstein die Vorschriften der\n88 1, 13 bis 17 und 23 des Gesetzes.\"\n\nL WeREER\n\n12\n\nIn Hessen gilt seit dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 19. Juli 1966 (GVBl. S. 254) § 4 der\nDurchführungsverordnung in folgender Fassung:\n\n\"Druckluftwaffen nit einem Kaliber von\n7 mm und darunter unterliegen den Vorschriften des Gesetzes mit Ausnahme der\n88 9, 13 bis 17 und der §§ 23 kis 25\nnicht.\"\n\nDie drei Regelungen stimmen darin überein, daß die\nGeltung des § 14 WaffG bei Druckluftwaffen mit einen\nKaliber von 7 mm und darunter ausdrücklich bestimunt,\n\n8 26 dieses Gesetzes jedoch nicht besonders erwähnt\nwird.\n\nDie vom Oberlandesgericht Frankfurt (Main) vorgelegte Frage ist, wie sich aus der Begründung seines\nBeschlusses ergibt, für die Entscheidung erheblich.\n\nIII. In der Sache selbst tritt der Senat - in\nÜbereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalbundes-\n\nanwalts - der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm\nbei.\n\n§ 4 der Durchführungsverordnung zum Waffengesetz\nlautete bis zu den erwähnten Änderungen wie folgt:\n\n\"Druckluftwaffen mit einem Kaliber von\n7 mm und darunter unterliegen den Vorschriften des Gesetzes mit Ausnahme der\n88 9, 24 und 25 nicht.\"\n\nAuf solche Waffen fand somit § 14 WaffG keine Anwendung; es bestand keine Waffenscheinpflicht für denjenigen, der außerhalb seines Wohn-, Dienst- oder Geschäftsraums sowie seines befriedeten Besitztums eine\nderartige Waffe führte. Strafbarkeit nach § 26 WaffG\nwar ausgeschlossen. Diese Rechtslage ist durch die\nhessische Änderungsverordnung sowie die ihr entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer geändert worden.\nSeit ihrem Inkrafttreten unterliegt das Führen einer\nsolchen Schußwaffe in den betreffenden Bundesländern\neinpflicht. Ein Führen ohuüs Waffenschein\nverstößt somit gegen \"die Bestimmungen des Gesetzes\"\nund ist deshalb nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffG strafbar.\n\nZu dieser Änderung waren die betreffenden Bundesländer befugt. Denn sie betraf in erster Linie das Sachgebiet der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung, das zur\nGesetzgebungszuständigkeit der Bundesländer gehört. Insoweit ist die Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsverordnungen nach § 31 WaffG auf die zuständigen Landesminister übergegangen.\n\nDer Grundsatz der Gesetzesbestimmtheit des Straftatbestands steht der Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 WaffG\nvom 18. März 1938 in Verbindung mit § 4 der Durchführungsverordnung vom 19. März 1938 i.d.F. der Verordnung\ndes Landes Hessen zur Änderung dieser Durchführungsverordnung vom 19. Juli 1966 auf das Führen von Druckluftwaffen mit einem Kaliber von 7 um und darunter nicht entgegen.\n\nAuch ohne Erwähnung des § 26 WaffG in § 4 der\nDurchführungsverordnung i.d.F. der hessischen Änderungsverordnung wird das Führen solcher Schußwaffen\nohne Waffenschein von jener Strafvorschrift erfaöt.\n\nBei ihr handelt es sich, wie das Oberlandesgericht\nHamm zutreffend dargelegt hat (vgl. auch Potrykus\n\nin MDR 1968, S. 466), um eine Blankettstrafbestinmung. Sie wird durch verschiedene Vorschriften des\n\nI. und IV. Abschnitts des Waffengesetzes sowie der\nDurchführungsveroränung zu diesem Gesetz ausgefüllt.\nDiese Regelung genügt den Anforderungen, die an die\nGültigkeit eines Blankettstrafgesetzes unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesbestimmtneit zu stellen sind\n(vgl. hierzu BVerfGE 14, 245, 252). Das Waffengesetz\nselbst, soweit seine Bestimmungen den § 26 ergänzen,\numschreibt die Voraussetzungen der Strafbarkeit eindeutig. Nach § 14 WaffG ist das Führen jeglicher\nSchußwaffen außerhalb der dort angegebenen Bereiche\n\nim Grundsatz waffenscheinpflichtig. Der Begriff \"Schußwaffe\" wird in § 1 Abs. 1 WaffG dahin definiert, daß\nunter ihn auch die Druckiuftwaffen fallen. § 4 DVo\ni.d.F. der hessischen Änderungsverordnung berührt diese\nklare Tatbestandsumschreibung nicht. Denn § 14 Wafft\ngehört nicht zu denjenigen Vorschriften des Waffengesetzes, deren Anwendbarkeit auf Druckluftwaffen nit\neinem Kaliber von 7 mm und darunter durch jenen § 4 DVO\nausgeschlossen ist. Infolgedessen bestand gesetzestechnisch kein Anlaß, § 25 WaffG in dem Katalog derjenigen Vorschriften aufzunehmen, die von der Befreiungsregelung ausgenommen sind. Die Nichterwähnung entspricht gerade der Eigenart des § 26 WaffG als Blankettstrafgesetz. Den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG\nist also voll genügt.\n\n42\n\nDie vom Oberlandesgericht Frankfurt (Mein) vorgelegte Rechtsfrage ist demgemäß im Sinne des Oberlandesgerichts Hamm zu entscheiden.\n\nBaldus willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-30/2-str-390-70","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":10},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-30/2-str-390-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.590745+00:00"}}