{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-10-28_2_StR_469_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-10-28","aktenzeichen":"2 StR 469/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a\nC428 043\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 469/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\nden Gastwirt Heinrich Heinz B o EEE zus x@B,\ndort geboren an &. EEB :>32;,\n\nwegen Diebstahls\n\nHo\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 28. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. willms\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär BB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Bonn\n\nvom 20. Mai 1970, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nAm 10. September 1968 gegen 17 Uhr brachen unbekannte Täter in das Pfarrhaus in Kopie ein unä entwendeten aus dem dort stehenden Geldschrank etwa\nı 800,-- DM. Die Strafkammer ist überzeugt, daß der\nAngeklagte an der Tat beteiligt war und hat ihn deshalb wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl zu 5 000,-- pn\nGeldstrafe, ersatzweise für je 30,-- DM ein Tag Freiheits.\nstrafe, verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit\nder Verfabrensbeschwerde Erfolg.\n\n1. In der Hauptverkandlung hat der Zeuge Di\nausgesagt, er sei zur Tatzeit in der Nähe des Pfarrhausss\nspazieren gegangen und habe dabei eine auf dem Weg\nstehende Aktentasche gesehen. Er habe die Tasche geöffnet\nund festgestellt, daß sich darin einige auf einer Zeitung\nliegende 50,--DM-Scheine befunden hätten. Dann habe er\naus seinem in der Nähe liegenden Elternhaus sein Fahrrad\ngeholt und nach der Rückkehr einen parkenden Mercedes\nbeobachtet, an dessen Steuer ein zeitunglesender Mann\ngesessen habe. In den Wagen sei ein korpulenter Mann\nzugestiegen, der die Aktentasche getragen habe. Dieser\nMann sei der Angeklagte gewesen. Der Wagen sei dann\nweggefahren.\n\n2. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der\nBeteiligung des Angeklagten am Diebstahl ausschließlich\nauf diese Aussage. Dagegen wendet sich die Revision\nmit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO). Sie meint,\ndaß die Kammer die Zeugenaussage durch eine Ortsbesichtigung in Ko@B hätte überprüfen müssen. Ihrer Ansicht\nist zuzustimmen.\n\n#1\n\n-4 -\n\nZwar besteht regelmäßig kein Anlaß, von Amts\nwegen eine vom Gericht für glaubhaft erachtete Zeugenaussage durch Einnahme des Augenscheins am Tatort auf\nihre Richtigkeit zu prüfen. Hier waren indessen ganz\nbesondere Umstände zutage getreten, die zur Ortsbesichtigung drängten:\n\nDer Angeklagte selbst leugnet, jemals in Koi\ngewesen zu sein. Er wurde dem zur Tatzeit 17-jährigen\nZeugen BP nicht alsbald nach der Tat gegenübergestellt; diesem legte die Polizei vielmehr nur Lichtbilder vor, auf denen er den Angeklagten als den beim\nEinsteigen in den Wagen beobachteten Mann zu erkennen\nglaubte (polizeiliche Vernehmung des Zeugen vom 15.\nOktober 1968, Bl. 54 d.A.). Erst in der Hauptverhandlung hat dann der Zeuge den Angeklagten \"eindeutig als\nden Mann identifiziert, der in den Wagen gestiegen ist\"\n(TA S. 4). Inzwischen waren mehr als eineinhalb Jahre\nvergangen, ein Zeitraum, in dem normalerweise nicht\nnur das Erinnerungsvermögen an ein einmaliges kurzes\nErlebnis allgemein nachläßt, sondern vor allem auch\ndie Fähigkeit, einen nur wenige Sekunden beobachteten\nMenschen sicher wiederzuerkennen, immer schwächer wird.\nDamit drängt sich die Frage auf, ob der Zeuge Bangert\nseine Wahrnehmungen am Tattag unter so extrem günstigen\nBedingungen und Sichtverhältnissen machen konnte und\ngemacht hat, daß jede Verwechslungsgefahr ausscheidet.\nIm Urteil ist hierzu nichts festgestellt; aus welcher\nEntfernung, aus welchem Blickwinkel und wie lange der\nZeuge den die Tasche tragenden Mann beobachtet hat,\n\nist offen. Die Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung, er sei mit dem Fahrrad an dem parkenden\nWagen vorbeigefahren, habe sich nach sechs Metern\numgeäreht und dann gesehen, wie der Mann mit der\nTasche gekommen sei und sich ins Auto gesetzt habe\n(Protokoll Bl. 208 R d.A.), deutet sogar darauf kin,\ndaß es sich nur um eine sehr flüchtige Beobachtung\ngehandelt hat und handeln konnte, bei der der Zeuge\ndem Mann nicht einmal voll ins Gesicht sah.\n\nEine Ortsbesichtigung ist die einzige Möglichkeit,\ndie Wahrnehmungsmöglichkeiten des Zeugen und damit die\nZuverlässigkeit seines Erinnerungsvermögens zu überprüfen. Da weitere Zeugen oder sonstige Beweismittel\nnicht zur Verfügung stehen, ist sie zur Erforschung\nder Wahrheit unerläßlich (vgl. auch BGHSt 8, 77).\n\nnn en en et\n\n-6-\n\n53. In der neuen Hauptverhandlung wird zweckmäßig auch der Frage nachzugehen sein, in welcher\nWeise sich der Zeuge BED das Kennzeichen des\nKraftwagens gemerkt hat, ob er die Angabe erst\nspäter aus dem Gedächtnis gemacht oder ob und wann\ner das Kennzeichen notiert hat.\n\nBaldus Wwillme Müller\n\nBaumgarten Meyer\n\nIs","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-28/2-str-469-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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