{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-10-28_2_StR_411_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-10-28","aktenzeichen":"2 StR 411/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"C428 042 6%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 411/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Raupenfahrer Artur S EEE zus ci,\ngeboren an 9. EEE 1936 in AD,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n>\n\nan\na8\n\nFan\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Oktober 1970, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen von 15. Januar 1970\nwird mit der Maßgabe verworfen, daß\n\n1. im Urteilsspruch die Worte \"beide Taten\nbegangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls\" wegfallen,\n\n2. der Beschwerdeführer statt zu Zuchthaus\nund Gefängnis zu Freiheitsstrafe verurteilt ist,\n\n3. die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wegfällt,\n\n4. dem Beschwerdeführer für die Dauer von\nfünf Jahren die Fähigkeit aberkannt wird,\nöffentliche Ämter zu bekleiden, wobei weitere Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB nicht\neintreten.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDer Beschwerdeführer ist unter Freisprechung im\nübrigen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, Beihilfe\nzum Diebstahl - \"beide Taten begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls\" -, wegen\nerfolgloser Anstiftung zum Meineid in Tateinheit mit\nversuchter Nötigung, wegen Sachbeschädigung, Beleidigung und falscher Anschuldigung unter Einbeziehung\nder auf Zuchthaus lautenden Einzelstrafen aus einem\nanderen Verfahren zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\nund vier Monaten Zuchthaus sowie zu einer weiteren Gesamtstrafe von drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.\nFerner hat die Strafkammer die in dem einbezogenen Urteil ausgesprochene Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Anordnung der Zulässigkeit der Polizeiaufsicht aufrechterhalten sowie dem durch die falsche\nAnschuldigung Verletzten die Bekanntmachungsbefugnis\nnach § 165 StGB zugesprochen.\n\nDie auf Verletzung des formellen und materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten ist im wesentlichen unbegründet.\n\n1. Seine Verfahrensrüge greift schon deshalb nicht\ndurch, weil.der Vorschrift des § 33 StPO genügt ist,\nwenn die Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gehabt haben. Einer ausdrücklichen Aufforderung an die Beteiligten, sich zu äußern, bedarf es nicht (BGH IM StPO § 33\nNr. 1).\n\n2. Die Sachrüge hat, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch richtet, ebenfalls keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers tragen die\n\nMn\n\n6\n\ntatsächlichen Feststellungen die Annahme seiner Mittäterschaft in dem ersten Diebstahlsfall. Der Angeklagte leistete bei der Ausführung dieser Tat einen\nwesentlichen Beitrag. Ihr Erfolg war damit maßgeblich\nauch von seinem Willen abhängig. Dabei handelte er im\neigenen Interesse; denn ein Teil des beim Verkauf der\nBeute zu erzielenden Erlöses sollte ihm zukommen. Diese\nUmstände rechtfertigen den Schluß, daß seine Tätigkeit\nnicht ein bloßes Fördern fremden Tuns darstellte.\n\nAuch in den sonstigen Fällen hat die Nachprüfung\nkeinen Rechtsfehler ergeben.\n\n3. Der Urteilsspruch muß jedoch mit Rücksicht auf\ndie durch das 1. Strafrechtsreformgesetz eingetretene\nneue Rechtslage in verschiedener Hinsicht geändert werden.\n\nDie Rückfallkennzeichnung ist aus den in BGHSt 23,\n237 ff dargelegten Gründen nicht mehr in den Urteilsspruch aufzunehnen.\n\nFerner werden die gegen den Beschwerdeführer erkannten Strafen auf Freiheitsstrafe umgestellt (Art. 86 des\n1. StrRG).\n\nGemäß Art. 89 Abs. 1 des 1. StrRG bewirkt diese\nUmstellung nicht, daß die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB\neintreten. Jedoch muß nach jener Vorschrift dem Beschwerdeführer für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt werden.\n\nDer Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte kann nicht bestehen bleiben, weil\ndiese Nebenstrafe durch Art. I Nr. 14 des 1. StrRG\nbeseitigt worden ist.\n\nBaldus willms Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-28/2-str-411-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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