{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-10-28_2_StR_399_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-10-28","aktenzeichen":"2 StR 399/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0428 941 *%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_399/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Franz Adolf Mathias G B\n\ndort geboren am 9. EIEB 1333,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\naus BB,\n\n62\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Oktober 1970, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt wEEEEEB |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär > |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom\n\n17. April 1970 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen legte sich der Angeklagte\n\nin zwei Fällen auf seine damals 9jährige Tochter Roswitha,\nbei anderen Gelegenheiten in mindestens fünf Fällen auf\nseine damals 12jährige Tochter Gabriele, brachte jeweils\nsein Glied zwischen die Oberschenkel der Mädchen und\nmachte bis zum Samenerguß beischlafsähnliche Bewegungen.\nDie Strafkammer hat ihn wegen fortgesetzter Unzucht mit\nAbhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit\neinem Kind in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Zum Strafausspruch hat sie nit\nder Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nIm Urteil ist festgestellt, daß der nicht vorbestrafte,\nregelmäßig in Arbeit stehende Angeklagte aus der 2, Klasse\nder Volksschule entlassen wurde und nur ungenügend lesen\nund schreiben kann. Er verfügt über geringe Intelligenz.\n\nIn den letzten Jahren hat er im Übermaß getrunken. In keinen der beiden ihm zur Last liegenden Fälle vermochte die\nStrafkammer auszuschließen, daß sein Fehlverhalten durch\n\"eine vielleicht mögliche gewisse sexuelle Notlage und\neine nicht auszuschließende Enthemmung durch Alkohol begünstigt wurden\".\n\nDie Revision macht mit Recht geltend, daß sich die\nStrafkammer durch diese Umstände hätte gedrängt sehen\nmüssen, für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten von Amts wegen einen Psychiater als Sachverständigen zuzuziehen (§ 244 Abs. 2 StPO)-\n\nDies gilt zwar nicht für die Frage, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB erfüllt waren; denn nichts deutet darauf hin, daß dem\nAngeklagten die Einsicht in das Unerlaubte seiner Taten oder die Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, fehlten. Die Strafkammer durfte deshalb unbedenklich davon ausgehen, daß der Angeklagte bei der\nBegehung der Taten nicht zurechnungsunfähig war. Wohl\naber bestand angesichts der nur sehr geringen Intelligenz des Angeklagten, die zur Tatzeit möglicherweise\nauch noch durch übermäßigen Alkoholgenuß beeinträchtigt war, begründeter Anlaß zu der Prüfung, ob nicht\ndie Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, also die Fähigkeit, nach der vorhandenen Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war. Diese von der Strafkammer im einzelnen nicht erörterte Frage kann unter den hier vorliegenden Umständen nur mit der Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen abschließend beantwortet werden\n(vgl. BGH NIJW 1967, 299 Nr. 7; auch BGHSt 21, 27).\n\nBaldus Wwillms Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-28/2-str-399-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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