{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-10-28_2_StR_323_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-10-28","aktenzeichen":"2 StR 323/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0428 gao *\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 323/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Jakob Sch EEE, ohne festen\nWohnsitz, geboren am @. WB 1935 in Aw, zur Zeit\nin Strafhaft in anderer Snche,\n\nwegen räuberischen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Oktober 1970, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willms\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt GERD bei der Verkündung\n\n67\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof\nauEEEn wu GE\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht\nin Köln vom 20. Januar 1970 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz erwachsenen\n\n. motwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte verübte am 23. November 1965 einen be-\n'waffneten Raubüberfall auf das Postamt in AnB-Stadt,\nder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.\n\nAm 23. April 1968 hatte eine Strafkammer des Landgerichts in Köln den Angeklagten wegen schweren Raubes in\nzwei anderen Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nzu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwölf Jahren verurteilt,\ndie Sicherungsverwahrung angeordnet, die Polizeiaufsicht\nfür zulässig erklärt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf Zeit aberkannt. Das Urteil ist rechtskräftig.\n\nIm Falle An hat das Schwurgericht am 20. Januar 1970\nden Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls \"unter\n- Einbeziehung des Urteils des Landgerichts in Köln vom 23. April\n1968 und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe\"\nals gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzucht-\n‚hausstrafe von dreizehn Jahren verurteilt und die Polizei-'\naufsicht für zulässig erklärt. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist abgesehen worden. Die vom Generalbundesanwalt\nvertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit\nder Sachbeschwerde ausschließlich dagegen, daß die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet worden ist. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Beschränkung der Revision auf die Frage der\nSicherungsverwahrung ist zulässig, weil die Strafe ersichtlich unbeeinflußt davon verhängt worden ist, daß das Schwurgericht von der Sicherungsverwahrung abgesehen hat (BGHSt 7,\n\n101). Ein untrennbarer Zusammenhang hätte nur bestanden,\nwenn das Gericht aus diesem Grunde die Freiheitsstrafe\nverschärft hätte. Das ist hier aber mit Bestimmtheit aus-'\nzuschließen; denn wegen der jetzt abgeurteilten Tat ist\n(unter Ablehnung mildernder Umstände) eine Zuchthausstrafe\nvon acht Jahren verhängt und die Gesamtfreiheitsstrafe\n\nim Ergebnis nur um ein Jahr erhöht worden, obwch] Jer\nStrafrahmen fünf bis fünfzehn Jahre Zuchthaus betragen\nhat.\n\n2. Gemäft Art. 93 des 1. StrRG darf wegen einer vor\ndem 1. April 10270 begansenen Tat die Sicherungsverwahrung\nnur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen sowohl]\nnach dem bisherigen als auch nach dem neuen Recht vorliegen. Hieraus folgt für das Revisionsrecht, daß die\nNichtanwendung des § 42 e StGB Bestand hat, wenn sie nach\nneuem oder bisherigem Recht fehlerfrei ist. Hier trifft\ndas nach dem bisherigen Recht zu,\n\na) Da? die Sicherungsverwahrung durch das erste Urteil schon rechtskräftig angeordnet war, stand einer neuen\nPriifung der Frage nicht entgegen.\n\nNach § 76 StGB aF sind Nebenstrafen, Nebenfolgen\n\nund Maßregeln der Sicherung und Besserung nur neben der\nGesamtstrafe, nicht neben den ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen zu verhängen oder anzuordnen. Sie fallen deshalb ohne weiteres weg, wenn die Gesamtstrafe aufgehoben\nwird (BGHSt 14, 381, 382). Das gilt auch, wenn der aufgehobene Gesamtstrafausspruch schon rechtskräftig geworden\nist (vgl. RGSt 75, 212; BGHSt 7, 180, 181). Das Schwurgericht hat deshalb bei der Neufestsetzung der Gesamtstrafe\n\nAk\n\n-5_-\n\ngemäß § 79 StGB aF zu Recht nochmals geprüft, ob die Sicherungs.\nverwahrung anzuordnen war.\n\nb) Das Ergebnis dieser Prüfung läßt keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\nDas Schwurgericht hatte nach Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs einschließlich des Ausspruchs über die Sicherungsverwahrung ohne Rücksicht auf die Rechtskraft des ersten Urteils selbständig darüber zu befinden, ob die Anordnung der\nSicherungsverwahrung geboten war (vgl. RGSt 75, 212 mit Nachweisen). In diesem Sinne hat der erkennende Senat bereits in\nBGHSt 14, 381 entschieden,\n\nDas Schwurgericht hält es in Übereinstimmung mit dem\nSachverständigen für nicht hinreichend wahrscheinlich, daß der\nAngeklagte nach der Strafverbüßung wieder erhebliche Straftaten\nbegehen und damit weiterhin eine Gefahr für die öffentliche\nSicherheit sein wird. Weder verstößt das Schwurgericht bei den\nAusführungen hierzu gegen anerkannte Erfahrungssätze, noch sind\nhiergegen sonst aus Rechtsgründen Einwendungen zu erheben. Damit\nist die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nach den insoweit\nfür diesen Fall noch geltenden bisherigen Bestimmungen gerechtfertigt (Prognose auf den zukünftigen Entlassungstag gemäß\n§ 42 e StGB aF).\n\nBaldus Willms Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-28/2-str-323-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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