{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1972-12-08","aktenzeichen":"2 StR 29/72","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Kosten- und Auslagenentscheidung als solche kann,\nsei es neben einem Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung, sei es allein, nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nStPO § 464 Abs. 3\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung als solche kann,\nsei es neben einem Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung, sei es allein, nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.\n\nBGH, Beschl. v. 8. Dezember 1972 - 2 StR 29/72 - OLG Koblenz\n\n=\nne\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 29/72 . BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Ludwig W ED aus TED,\ngeboren au EB 1913 ir Kr: AD\n\n‚wegen Unzucht mit Kindern\n\n(hier: Überprüfung der Kostenentscheidung\n. durch das Revisionsgericht)\n\nPER,\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezenber 1972 beschlossen:\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung als\n\nsolche kann, sei es neben einem Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung, sei es allein, nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte rügt mit der rechtzeitig gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts in Koblenz zum Oberlandesgericht in Koblenz eingelegten Revision die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechtes. In der Revisionsbegründung, die am letzten Tag der Rechtfertigungsfrist\neingegangen ist, wird ausdrücklich auch die Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen beanstandet. Sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht eingelegt.\n\nDas Oberlandesgericht in Koblenz hält die Anfechtung der Hauptentscheidung für unbegründet, möchte jedoch die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung\nändern. Daran sieht es sich durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Hamm vom 28. Oktober 1970 (MDR 1971,\n681) gehindert, welches die Meinung vertritt, gegen die\nKostenentscheidung sei nicht die Revision, sondern nur\ndie sofortige Beschwerde gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO\nzulässig. Das Oberlandesgericht in Koblenz hat die Sache\ndeshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender\nFrage vorgelegt:\n\n\"Erstreckt sich die in vollem Umfang\neingelegte Revision des Angeklagten\nauch auf die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils,\nwenn die Anfechtung der Hauptentscheidung unbegründet ist?\"\n\nDie Vorlage ist zulässig (§ 121 Abs. 2 GVG).\n\nDer 2. Strafsenat tritt der Auffassung des Oberlandesgerichts in Hamm bei.\n\nNach früherem Recht bestand Einigkeit darüber,\ndaß die Kostenentscheidung Gegenstand der mit der Revision erhobenen Sachrüge war. Seit Einführung des § 464\nAbs. 3 StPO durch das EGOWiG vom 24. Mai 1968 ist Streit\ndarüber entstanden, ob nunmehr die sofortige Beschwerde\ndas einzige Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung\nist oder ob sie nur als weiterer Rechtsbehelf neben die\nRevision treten soll (letzterer Ansicht: KG NJW 1969,\n1683; IR 1971, 122; BayObLG NJW 1969, 1448; NIW 1970,\n1142; OLG Hamburg NJW 1970, 1142; Meyer JR 1971, 96;\nKleinknecht, StPO 29. Aufl. 1970, § 464 Anm. 7; anderer\nAnsicht: BGH, Beschluß des 4. Strafsenats vom 5. Dezember 1969, NIW 1970, 288; Beschluß des 5. Strafsenats von.\n10. März 1970, NJW 1970, 1152; Beschluß des 4. Strafsenats vom 27. August 1970 - 4 StR 375/70 -; OLG Oldenburg\nNJW 1970, 112; OLG Hamm GA 1970, 188; MDR 1971, 681;\nOLG Karlsruhe, Beschluß vom 14. August 1972 - 2 Ws 130/72\nEb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, Nachträge und Ergänzungen zu Teil II 1970, § 464 StPO Rdn. 19; Schwarz/\nKleinknecht, StPO 28. Aufl. 1969, § 464 Anm. 7 und wohl\n\n“es\n\nauch wieder Kleinknecht, StPO 30. Aufl. 1971, § 464\nAnm. 7).\n\nDie Vorlegungsfrage betrifft ausschließlich den\nFall, daß die Revision in der Hauptsache erfolglos\nbleibt. Bei Änderung der Sachentscheidung auf die Revision wird der Kostenentscheidung als einem Annex\nder Sachentscheidung in der Regel die Grundlage entzogen. Die Änderung der Kostenentscheidung ist dann auch\nohne sofortige Beschwerde geboten. Hierüber besteht\nkein Streit (z.B. BGH, Beschluß vom 27. August 1970\n- 4 StR 375/70 -). ZZ\n\n1. Bis zur Änderung des Kostenrechts im Jahre 1968\nrichtete sich die Kostenentscheidung im wesentlichen\nnach der Entscheidung in der Hauptsache. Zur Nachprüfung ihrer Richtigkeit genügte deshalb eine Durchsicht\ndes Urteils, was mit der Sachrüge im Revisionsverfahren\nerreicht werden konnte. Die neuen Vorschriften weisen\njedoch den Richter in großem Umfange an, bei der Kostenentscheidung Verfahrensvorgänge zu berücksichtigen,\ndie sich nicht aus dem Urteil ergeben, so etwa die Kosten von Untersuchungshandlungen, die zugunsten des Angeklagten ausgegangen sind (§ 465 Abs. 2 StPO). oder die\nsich ausschließlich gegen einen Mitangeklagten gerichtet haben (§ 466 Abs. 2 StPO). Ferner kann das prozessuale Verhalten des nichtverurteilten Angeklagten dazu\nführen, daß seine notwendigen Auslagen der Staatskasse\nnicht auferlegt werden (§ 467 Abs. 3 StPO). Die in diesen Vorschriften behandelten Zusammenhänge könnten mit\nder Revision nicht nachgeprüft werden, weil die allein\n\nN\n\n«\n\nea\n\ninfrage kommende Sachrüge versagen würde. Die Änderung\ndes sachlichen Kostenrechts mußte deshalb eine Änderung\ndes Rechtsmittelverfahrens zur Folge haben. Die durch\n\n§ 464 Abs. 3 StPO eingeführte sofortige Beschwerde ist\nunter den neuen Verhältnissen das sachlich geeignetere\nRechtsmittel; denn sie 1äßt im Rahmen des Freibeweises\nauch die Feststellung von solchen Umständen zu, die\nnicht im Urteil behandelt sind (ebenso Kleinknecht, StPO\n30. Aufl. § 464 Anm. 6). Ferner kann das Beschwerdegericht auch Ermessensentscheidungen treffen, die im neuen\nRecht häufig vorgesehen sind. Die sofortige Beschwerde\nstellt den Beschwerdeführer unter keinem Gesichtspunkt\nschlechter als die Revision. Beide Rechtsmittel sind in\nder gleichen Frist einzulegen; die Revision muß innerhalb einer weiteren Frist begründet werden, die sofortige Beschwerde dagegen nicht. Was allerdings vom Beschwerdegericht zu prüfen ist, wenn das Rechtsmittel nicht be-\n‘gründet wird, braucht hier nicht entschieden zu werden.\n\n2. Die sofortige Beschwerde macht die Revision in\nder Kostenfrage überflüssig. Das rechtfertigt den Wegfall der Revision. Auch der Wortlaut des § 464 Abs. 3\n‚Satz 1 StPO spricht unmißverständlich dafür, daß die sofortige Beschwerde das einzige Rechtsmittel sein soll.\nWenn sie nur zusätzlich neben die Revision (oder die Berufung) hätte treten sollen, wäre das vom Gesetzgeber\nzum Ausdruck gebracht worden.\n\nDen Gesetzesmaterialien läßt sich nichts anderes\nentnehmen. Im Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages (Abgeordneter Hirsch zu BTDrucks. V/2601 S. 20)\n\nwird vermerkt, daß die allgemeine Einführung der sofortigen Beschwerde gegen Kosten- und Auslagenentscheidungen \"aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens\"\nerfolge. In der Tat gewährleistet die Ausschließung der\nRevision und der ‚Berufung gegen die Kostenentscheidung,\ndaß das Rechtsmittelgericht von der Nachprüfung der Ko-\n'stenentscheidung befreit ist, wenn diese vom Beschwerdeführer nicht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2\nStPO erkennbar bemängelt wird. Damit wird das Verfahren\nmerklich vereinfacht. Es kann nicht als untragbare Erschwerung des Verfahrens angesehen werden, wenn der Beschwerdeführer bei Einlegung der Revision (oder der Berufung) zusätzlich zum Ausdruck bringen muß, daß er sich\nauch gegen die Kostenentscheidung wende; denn bei gleichzeitiger Revision kann er die Kostenbeschwerde unmittelbar zum Revisionsgericht einlegen (BGH NW 1270, 288).\n\nDie Ansicht des Kammergerichts (NJW 1969, 1685),\ndie Aufteilung der Anfechtbarkeit in zwei getrennte Wege\nsei denkgesetzlich unmöglich, ist unzutreffend (richtig:\nOLG Hamm MDR 1971, 681). | | |\n\nDie vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretene Auffassung, die Kostenentscheidung könne zwar nur\nmit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, die Anfechtung müsse jedoch nach der Revisionseinlegung erst\ninnerhalb der Revisionsrechtfertigungsfrist erkennbar gemacht werden (MDR 1972, 534; 887; ebenso Schäfer in Löwe/\nRosenberg, StPO 22. Aufl. § 464 Anm. V2 f), ist mit der\nFristvorschrift des § 311 Abs. 2 StPO unvereinbar. Gegen\ndie Anwendbarkeit dieser Bestimmung können auch Billig-\n\nkeitserwägungen - etwa daß die Beschwerdefrist zu kurz\nsei — nicht durchgreifen; denn der Richter darf nicht\nüber die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Frist hinwegsehen. Wenn eine Fristversäumnis unverschuldet ist,\nkann mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geholfen werden. |\n\n‘Der Senat für Anwaltssachen hat auf Anfrage erklärt,\nseine Entscheidung in BGHSt 24, 81, 89 beruhe auf der besonderen Regelung des ehrengerichtlichen Verfahrens in der\nBundesrechtsanwaltsordnung und hindere den 2. Strafsenat\ndeshalb nicht daran, ohne Anrufung des Großen Senats in\nseinem Sinne zu entscheiden.\n\nSchumacher willms Kirchhof\nBaumgarten Meyer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-08/2-str-29-72","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 466","ref_norm":"466","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1972-12-08/2-str-29-72","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.412113+00:00"},"card":{"id":"bgh/1972-12-08/2-str-29-72","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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