{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-10-21_2_StR_475_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-10-21","aktenzeichen":"2 StR 475/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0428 039 66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 SRATB/O BESCHLUSS\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Erich, genannt Benno K EEE zu: Va.\naort geboren ac. EEED 937, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache,\n\n: wegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Oktober 1970 gemäß § 349 Abs. 2\nbis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Marburg/Lahn\n\nvom 21. Mai 1970 im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen Il 1, 6 bis 12 der\nUrteilsgründe sowie im Ausspruch über die\nGesautstrafe mit den Feststellungen hierzu\nauigehouen.\n\nin diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVernsndlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie: weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Raubs, Betrugs\nin zwei Fällen, Diebstahls in sechs Fällen und gefähr-\n- licher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. ‚Ferner hat die Strafkammer seine Unterbringung in einer\nHeil- oder Fflegeanstalt angeordnet.\n\n.. Die auf Verletzung des formellen und materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\n66\n\nZwar ist seine Verfahrensbeschwerde offensichtlich unbegründet. Das gleiche gilt für die Sachrüge,\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch müssen der Ausspruch über die in den zwei Betrugs-\n\nund den sechs Diebstahlsfällen verhängten Einzelstrafen\n\nsowie der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben\nwerden. Das Landgericht ist bei der Festsetzung dieser\nEinzelstrafen davon ausgegangen, daß die Mindeststrafe\ngemäß § 17 Abs. 1 StGB nF sechs Monate Freiheitsstrafe\nbetrage (S. 25 UA). Nach Art. 87 Abs. 1 Satz 2 des _\n1. StrRG reicht der Strafrahmen hier aber bis auf drei\nMonate. Es läßt sich nicht ausschließen, daß durch den\nIrrtum der Strafkammer die Höhe jener Einzelstrafen\nbeeinflußt worden ist, zumal das Landgericht in vier\nder Fälle auf die von ihr angenommene Mindeststrafe\nerkannt hat und die anderen wegen Diebstahls und Be-\n'trugs verhängten Einzelstrafen nicht wesentlich hiervon abweichen.\n\nÜber die Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt ist neu zu entscheiden.\n\nBaldus Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-21/2-str-475-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-21/2-str-475-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.264581+00:00"}}