{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-10-21_2_StR_396_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-10-21","aktenzeichen":"2 StR 396/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0428 637\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 396/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen |\n\nden Kellner Martin H (EEE , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am 9. EEE 1923 in Kp- D, zur Zeit in\n\ndieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes\n\n+\n\nON\n..\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Oktober 1970, an der teilgenommen ha-\n\nben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n.Bundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nKirchhof\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. WW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof En\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär un\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts in Köln vom\n\n3. März 1970 wird verworfen; jedoch ist\n\nder Angeklagte statt zu Gefängnis zu\n\nFreiheitsstrafe verurteilt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Raubes\nzu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nSeine auf Verletzung des formellen und materiellen\nRechts gestützte Revision hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Auch die Sachrüge greift nicht durch.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts lebte der\nbereits erheblich, unter anderem wegen Zuhälterei und\nschweren Raubs, vorbestrafte Angeklagte mehrere Monate\nmit der Zeugin CD, die ein Teppichgeschäft betreibt, in einem eheähnlichen Verhältnis in der Wohnung\nder Zeugin. Schon nach einiger Zeit merkte sie, daß der\nAngeklagte nicht zu ihr paßte. Häufig war er grundlos\neifersüchtig, beschimpfte sie dann mit den übelsten Worten und schlug sie sogar. Sie beschloß deshalb, sich von\nihm zu trennen. Aus Angst vor dem Angeklagten wagte sie\njedoch nicht, ihm ihre Absicht selbst zu offenbaren, so\ndaß er sich möglicherweise im Glauben befand, die Zeugin\nsei ihm weiterhin zugetan. Am Nachmittag des 15. Oktober 1969 ließ Frau CE die Sachen des Angeklagten\nwährend dessen Abwesenheit in ein Schließfach des Hauptbahnhofs bringen. Den Schlüssel zu dem Schließfach sowie\neinen Abschiedsbrief übergab sie einem Angestellten, durch\nden sie später dem Angeklagten ausgehändigt werden soll-\n' ten. An der Tür ihrer Wohnung ließ sie ein neues Schloß\nanbringen, damit der Angeklagte nicht mehr hinein könne.\nNachdem sie die Nacht bei einer Freundin verbracht hatte,\nbegab sie sich am nächsten Tag ins Krankenhaus zu einer\nstationären Behandlung. Als sie dort im Flur auf die Aufnahme wartete, erschien der Angeklagte, beschimpfte sie\n\nc4\n\nin übler Weise, erklärte, das könne sie mit ihn\n\nnicht machen, und forderte die Herausgabe des neuen\nSchlüssels. Im Laufe der Auseinandersetzung trat er\nihr gegen das Bein und gab ihr eine heftige Ohrfeige. Dann riß er ihr die Handtasche aus der Hand. Einem\nVersuch der Zeugin, die Tasche zurückzuerhalten, be-\n‚gegnete er mit einer weiteren Ohrfeige. Er öffnete nun\ndie Tasche und stieß zunächst auf eine Geldbörse, die\n255,-- DM und den neuen Wohnungsschlüssel enthielt.\nwährend es ihm bisher nur um den Schlüssel gegangen\nwar, kam ihm beim Anblick des Geldes der Gedanke, auch\ndieses \"an sich zu nehmen und zu behalten\". Als die\nZeugin versuchte, ihm das Geld abzunehmen, drohte er\nmit weiteren Schlägen. Nachdem er noch einen Schlüsselbund und die Zigaretten der Zeugin aus der Handtasche genommen hatte, entfernte er sich. In der Folgezeit hielt er sich einige Nächte in der Wohnung der\nZeugin auf. Die sonstigen Nächte bis zu seiner Verhaftung am 9. November 1969 verbrachte er an anderen Orten.\n\nVon der Strafkamner ist die Wegnahme der Schlüssel, des Geldes und der Zigaretten als Raub gewertet\nworden. Dieser Würdigung stehe nicht entgegen, daß der\nAngeklagte den Entschluß, auch das Geld und die Zigaretten wegzunehmen, möglicherweise erst gefaßt habe,\nals er die Handtasche bereits durch Gewaltanwendung\n\"erlangt und in seinem Besitz gehalten habe\"; denn die\nzunächst auf die Wegnahme des Schlüssels gerichtete Gewaltanwendung wirke insoweit auf den durch den anschlie-Bend gefaßten Wegnahmevorsatz ausgelösten \"Diebstahl\"\ndes Geldes fort.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts tragen die\nVerurteilung des Angeklagten wegen Raubs. Fraglich erscheint zwar, ob der Angeklagte den neuen Wohnungsschlüssel in Zueignungsabsicht weggenommen hat. Es läßt\nsich nicht ohne weiteres ausschließen, daß er ihn nur\nvorübergehend benutzen wollte. Hierauf braucht aber nicht\nweiter eingegangen zu werden, da jedenfalls die Wegnahme\ndes Geldes und der Zigaretten den Raubtatbestand erfüllt\nund angesichts des geringen Wertes des Schlüssels im\nVerhältnis zu dem geraubten Geldbetrag mit. Sicherheit\nausgeschlossen werden kann, daü sich die Wegnahme des\nSchlüssels auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt\nhat.\n\nZur Erlangung des Geldes und der Zigaretten ist\nvom Angeklagten keine Gewalt angewandt worden. Entgegen\nder Ansicht des Landgerichts hat die Gewaltanwendung\nselbst nicht fortgewirkt. Jedoch hat sich der Angeklagte\nbezüglich dieser Tatobjekte des Raubs in der Form der\nDrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben\nschuldig gemacht. Nach den Feststellungen der Strafkanmer drohte er der Zeugin CB weitere Schläge an,\nals sie versuchte, ihm das Geld wieder abzunehmen. Zu\ndieser Zeit hatte der Angeklagte noch keinen Alleingewahrsam an dem Geld und den Zigaretten erlangt. Die Frage,\nob Alleingewahrsam vorliegt, läßt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beantworten.\nDabei kommt es entscheidend auf die Anschauungen des täglichen Lebens an (vgl. BGHSt 20, 271, 273 mit Nachweisen).\nDie Auseinandersetzung zwischen der Zeugin und dem Angeklagten über die Rückgabe der Handtasche mit ihrem Inhalt, insbesondere des Geldes, war noch nicht abgeschlos-\n\nen en A Mr ni\n\nm ar u ee. mann\n\nsen, wie der Versuch der Zeugin, dem Angeklagten das\n\nGeld wieder abzunehmen, zeigt. Der Angeklagte hatte\ndieses auch noch immer in der Hand, es also noch nicht\n\nin seine eigene Tasche gesteckt. Hinzu kommt, daß sich\ndie Zeugin bis zur Entfernung des Angeklagten stets in\nseiner unmittelbaren Nähe aufhielt und damit bis zu diesem Zeitpunkt auch von ihrer Seite aus ein enger Kontakt zu den Tatgegenständen bestand. Ferner hätte sie,\nbevor der Angeklagte das Krankenhaus verließ, ohne jede\nSchwierigkeit andere im Krankenhaus sich aufhaltende Personen um Hilfe bitten können, um ihre Sachen nicht endgültig zu verlieren. Unter diesen Umständen ist nicht\nzweifelhaft, daß der Angeklagte im Zeitpunkt der Drohung\nnoch nicht die alleinige tatsächliche Sachherrschaft bezüglich des Geldes und der Zigaretten besaß. Diese Herrschaft erlangte er erst mit dem Verlassen des Hauses. Damit hatte er den Raubtatbestand erfüllt.\n\nDa somit die Verurteilung wegen Raubs im Ergebnis\nzutreffend ist und auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen läßt, muß die Revision in vollem Umfang\n\n64\n\nverworfen werden. Jedoch ist im Urteilsspruch die\nverhängte Strafe auf Freiheitsstrafe umzustellen\n(Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG).\n\nBaldus Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-21/2-str-396-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-21/2-str-396-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.231373+00:00"}}