{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-10-21_2_StR_316_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-10-21","aktenzeichen":"2 StR 316/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine Wahlfeststellung zwischen (schwerem) Diebstahi\nund sachlicher Begünstigung des Diebes ist zulässig","text_plain":"6428 036\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB §§ 242, 243, 257\n\nEine Wahlfeststellung zwischen (schwerem) Diebstahi\nund sachlicher Begünstigung des Diebes ist zulässig-\n\nBGH, Urt. v. 21. Oktober 1970 - 2 StR 316/70 LG Bonn\n\n62\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_316/70 | URTEIL\n\nin der Straefsache\ngegen\n\nden Arbeiter Michael Heinz R Em aus\nDE EEE, zehoren an EB. WEB 1944 in\nDen TEE, zur Zeit in Untersuchungshaft. in\n\nvorliegender Sache,\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\non,\nYv.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Oktober 1970, an der teilgenonnen\nhaben:\n\n. Senatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\n_ Bundesrichter Dr. Meyer\n| als beisitzende Richter,\n| Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär OO\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie. Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Lendgerichts in Bonn vom\n\n24. März 1970 wird verworfen. Jedoch ist\nder Angeklagte statt zu Gefängnis zu\nFreiheitsstrafe verurteilt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechts-Mittek zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Urkundenfälschung in zwei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hehlerei, wegen Begünstigung, wegen unbefugten Gebrauchs\neines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne\nFahrerlaubnis und wegen unbefugten Führens einer\nSchußwaffe unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu\neiner Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten verurteilt. Ferner hat sie die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von\nvier Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Eine\nFlinte und mehrere verfälschte Ausweise sind eingezogen worden. Die Revision des Angeklagten, mit der\ner allgemein die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechtes rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, weil sie\nnicht mit Tatsachen belegt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\nAuch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge hat keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf nur die Verurteilung wegen Begünstigung.\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß hatten dem Angeklagten zur Last gelegt, gemeinsam mit Kl den\nEinbruchsdiebstahl zum Nachteil der Firma FD-w\nin Bad OCEEEEED begangen zu haben. Da sich auf Grund\nder Beweisaufnahme nicht sicher feststellen ließ, ob\nbeide die Tat ausgeführt haben oder ob einer allein\nund wer von ihnen der Täter gewesen ist, konnte der\n\nne\n\nAngeklagte nicht wegen Diebstahls verurteilt werden.\n\nNach seiner eigenen Angabe hat er dem anderen, als\ndieser das Diebesgut nach Minden geschafft hatte, beim\nWeitertransport zum Zwecke des späteren Verkaufs geholfen. Die Strafkammer hat ihn deshalb der Begünsti-\n\n‚gung für schuldig befunden. Hiergegen ist rechtlich\n. nichts einzuwenden.\n\n1. Daß mit dem Weitertransport. der spätere Absatz gefördert werden sollte, schließt die Anwendung\ndes § 257 StGB nicht aus. Sachliche Begünstigung kann\ndurch Mitwirken zum Absatz der gestohlenen Sachen begangen werden, falls dies auch in der Absicht geschieht,\nden Dieb vor der Entziehung der Sachen zu sichern\n(BGHSt 2, 362; 4, 122; BGH Urteil vom 27. April 1954\n- 5 StR 36/54 -). Da der Angeklagte das Diebesgut nach\n\n‚seiner unwiderlegten Einlassung nicht zur Verwertung\n\nentgegennahm, sondern es für den Vortäter noch weiter\nvom Tatort wegschaffte, lag seine Absicht, hierdurch\n\n. auch dessen Sachherrschaft zu festigen, auf der Hand\n\nund bedurfte keiner ausdrücklichen Feststellung.\n\n2. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, daß\nder Angeklagte nach der Überzeugung der Strafkammer\nentweder einen schweren Diebstahl oder eine sachliche\nBegünstigung des Diebes begangen hat. Eine solche\nWahlfeststellung ist zulässig.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nsetzt die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage\nvoraus, daß die mehreren möglichen Tatbestände nach\ndem allgemeinen Rechtsempfinden rechtsethisch und\n\npsychologisch gleichartig sind. Es müssen imWesen\ngleiche oder ähnliche Rechtsgüter verletzt sein\n(BEHSt 9, 390, 392 ff; 22, 154, 156 mit Nachweisen)..\n\"Das ist bei (schweren) Diebstahl und sachlicher Begünstigung des Diebes der Fall.\n\nHierfür it nicht von entscheidender Bedeutung, =\nob. die sachliche Begünstigung ebenso wie die persön- .\n\nliche. als Angriff. euf die staatliche ‚Rechtspflege zu.\n\nteurteilen. ist, ‚nämlich als Beeinträchtigung der Aufgabe, die Wirkungen der Vortat wieder zu beseitigen\n (RGSt 76, 31). Der Senat: neigt der Auffassung. des Entwurfs 1962 zu, ‘der die Gleichstellung aufgegeben hat,\n\" inden er.die (sachliche) Begünstigung den Straftaten .\ngegen: das Vermögen zuordnet und nur die \"persönliche\nBegünstigung. (Strafvereitelung) als Gefährdung der =\nRechtspflege kennzeichnet (vel. §§ 289, 447; Begründung “\n5. 455). ‘Aber auch wenn man: der Entscheidung :BGHSt 2, .\n362 folgt, die. an der Gleichstellung. von: persönlicher\n‚und sachlicher Begünstigung noch ausdrücklich festgehalten hat - die späteren zuvor genannten Urteile\nenthalten sich eines solchen Hinweises 2,80 wird da-\n“mit die Zulässigkeit: der Wahlfeststellung. in dem er-. u\nwähnten Umfang nicht in Frage gestellt. Denn: jeden- .\n‚falls wird unabhängig davon, welches Schutzobjekt primär\nden Tatbeständen des § 257 StGB. zugrundeliegt, durch\nsachliche Begünstigung des Diebes der von ihm angerichtete Vermögensschaden unmittelbar verstärkt und ver-\n_ tieft. Darin. sind sachliche Begünstigung und Hehlerei,.\n\nbei ‘der die Zulässigkeit der wahlfeststellung im ver-\n\nhältnis zum Diebstahl seit RGSt. 68, 257 in der\n\nRechtsprechung allgemein anerkannt ist, artverwandt;\ndenn das Mitwirken zum Absatz - gewöhnlich Alternative\ndes Hehlereitatbestandes - wird als Begünstigung bestraft, wenn eine Vorteilsabsicht fehlt oder nicht\nnachweisbar ist. Beide, Hehler und Begünstiger, stehen\n\ndem Dieb darin nahe, daß sie durch ihr Verhalten den\n\nvon ihm begangenen Rechtsbruch vertiefen. Auch der\nGesetzgeber beurteilt beide Tatbestände nicht als\nwesensverschieden. Gemäß § 258 StGB wird die nach einem Diebstahl, einer Unterschlagung oder einem Raut\nbegangene eigennützige Begünstigung als Hehlerei geahndet. Darin sieht der Senat einen entscheidenden\nGrund für die Zulässigkeit der Wahlfeststellung in\ndem erwähnten Umfang.\n\nDen Angeklagten beschwert hier nicht, daß in\nden Urteilsspruch nur die Verurteilung aus dem\n‚mildesten Strafgesetz aufgenommen ist (BGHSt 4, 128,\n130). |\n\nBlus 0 Kirchhof Müller\n\nBaumgarten on Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-21/2-str-316-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-21/2-str-316-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.210974+00:00"}}