{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-10-21_2_StR_313_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-10-21","aktenzeichen":"2 StR 313/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Wird der Täter vor Beginn der Tat zurechnungs-\n\nunfähig, so liegt - von dem Fall der actio\n\nlibera in causa abgesehen - eine strafbare Handlung auch dann nicht vor, wenn die Tat den im Zustand der Zurechnungsfähigkeit geplanten und vorbereiteten Verlauf nimmt (im Anschluß an BGHSt 23,\n\n133).\n\nb) Auch ein Täter, der nach Tatbeginn zurechnungs-\n\nunfähig wird und zunächst mit natürlichen Vorsatz\nweiterhandelt, kann mit strafbefreiender Wirkung\nvom Versuch zurücktreten.","text_plain":"0428 031\n\nNachschlagewerk: ja nicht zu II 1\nBGHSt: Ja\n\nStGB §§ 51 Abs. 1, 46 Nr. 1\n\na) Wird der Täter vor Beginn der Tat zurechnungs-\n\nunfähig, so liegt - von dem Fall der actio\n\nlibera in causa abgesehen - eine strafbare Handlung auch dann nicht vor, wenn die Tat den im Zustand der Zurechnungsfähigkeit geplanten und vorbereiteten Verlauf nimmt (im Anschluß an BGHSt 23,\n\n133).\n\nb) Auch ein Täter, der nach Tatbeginn zurechnungs-\n\nunfähig wird und zunächst mit natürlichen Vorsatz\nweiterhandelt, kann mit strafbefreiender Wirkung\nvom Versuch zurücktreten.\n\nBGH, Urt. v. 21. Oktober 1970 - 2 StR 313/70\n\nLG Limburg/Lehn\n\n62\n\n(2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR_313/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schüler Klaus We ED zus WREEED/ LE,\ndort geboren am MR. EEE 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n62\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Oktober 1970, an der teilgenomuen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nals beisitzende Ribhter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof BD\nals Vertreter der Bundssanwaltschaft\nRechtsanwalt EEE zu: (GE\n| als Verteidiger,\nJustizhauptsekretär EEEB\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom\n3. März 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg/Lahn\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Nach den Feststellungen entschloß sich der\ndamals 15jährige Angeklagte am 23. Mai 1969, die Kasse eines kleinen Ladengeschäfts, für dessen Inhaberin za\ner schon einige Male kleinere Handreichungen gemacht\nhatte, auszurauben und, um später nicht verraten werden zu können, Frau IB zu erärosseln. Da er in\nder Wohnung seiner Eltern kein für die Durchführung\nder Tat geeignetes Seil fand, nahm er einen Damenstrumpf an sich, steckte ihn in die Tasche und machte\nsich auf den Weg. Er betrat den Laden und führte zunächst mit der allein anwesenden Inhaberin ein Gespräch über den Kauf verschiedener Gegenstände. Als\nsich Frau IB zu einem Regal umdrehte, um daraus\nauf seinen Wunsch eine Sammeltasse zu nehmen, warf ihr\nder seitwärts stehende Angeklagte blitzschnell den zusammengedrehten Strumpf über den Kopf um den Hals und\nzog ihn fest zu, um die Frau zu erdrosseln. Diese wurde besinnungslos und stürzte zu Boden. Als sie wieder\nzu sich kam, lag sie in einem anderen Raum. Der vor\nihr stehende Angeklagte sagte, ihr passiere nichts,\nwenn sie still sei. Unmittelbar danach schlug er ihr,\nobwohl sie sich still verhielt, beide Fäuste mit voller Wucht an den Kopf, so daß sie erneut das Bewußtsein verlor. Dann lief er in die Küche, holte aus einer Schublade ein Küchennesser und stach damit etliche\nMale auf die Frau ein; bei dieser wurden später sieben\nStiche am Kopf und weitere Stiche am Oberschenkel und\nan der Brust festgestellt.\n\nNach dem Zustechen wollte der Angeklagte den\nLaden wieder verlassen. Er sah davon ab, weil die\ngegenüberliegende Wohnungstür offenstand, und reinigte sich zunächst von Blut. Dann versteckte er\nsich in der Speisekammer. Als er dort später gefunden wurde, machte er einen völlig verstörten\nEindruck und ließ sich widerstandslos festnehmen.\nUm das im Laden vorhandene Geld hatte er sich nicht\ngekümmert.\n\nFreu LGEB konnte trotz des erheblichen Blutverlustes gerettet werden. Ihre Verletzungen führten\nJedoch zu einer bleibenden linksseitigen Lähmung der\nGesichtsnerven und einer Beeinträchtigung des Augenlichts.\n\nII. Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen\nversuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub\nzu fünf Jahren Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förwlichen und sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen sind allerdings unbegründet. Zu erörtern ist nur folgender Punkt:\n\nDie Jugendkammer hat die Fachärztin für Psychiatrie\nund Neurologie Dr. DEEMB nicht nur als Sachverständige\ngehört, sondern auch als Zeugin vernommen. Die Revision\nbeanstandet, daß die Zeugenaussage verwertet worden\nsei, obwohl Frau Dr. DEE den Angeklagten \"ohne jegliche Belehrung über sein Aussageverweigerungsrecht\nbefragt\" und daraufhin Auskünfte von ihm erhalten habe.\nDie Rüge geht fehl.\n\nDer Bundesgerichtshof hat bereits entschieden,\ndaß ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach\n§ 136 Abs. 1 StPO grundsätzlich kein Verwertungsverbot hinsichtlich der unter Verletzung dieser Belehrungspflicht zustande gekommenen Aussagen des Beschuldigten begründet (BGHSt 22, 170). Der dort für\ndie Vernehmung durch einen Polizeibeamten aufgestellte Grundsatz muß erst recht gelten, wenn sich,\nwie hier, der Beschuldigte gegenüber einem mit seiner Untersuchung beauftragten Arzt geäußert hat. Dabei\nkann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen auch ein Sachverständiger zur Belehrung des Be-\n\nschuldigten verpflichtet ist.\n\nOb ein Verwertungsverbot dann bestünde, wenn Frau\nDr. DEE eine Aussage des Beschuldigten mit den in\n§ 136 a StPO bezeichneten Mitteln herbeigeführt hätte,\nkann ebenfalls auf sich beruhen; denn die Revision\nhat nichts dafür dargetan, daß die Ärztin bei ih»ser\nUnterredung mit dem Angeklagten dessen freie Willensentschließung unzulässig beeinträchtigt, ihn insbesondere über ihre Aufgabe im Verfahren getäuscht hat.\n\n2. Indessen führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils.\n\nNach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. DEE\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte\nbereits auf dem Weg zu dem Geschäft seines späteren\nOpfers infolge epileptoider Wesensänderung nicht mehr\nin der Lage war, sein Verhalten einsichtsgemäß zu\nsteuern und von dem einmal gefaßten Tatplan abzulassen.\nObwohl sie sich diesem Gutachten anschließt, bejaht\n\ndie Jugendkammer die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten, weil dessen Verhalten weder\nauf sein jugendliches Alter noch auf einen Entwicklungsfehler zurückgeführt werden könne, und weil dem\nmöglicherweise mit eingeflossenen epileptoiden Beharren kein Krankheitswert zukomme. Überdies habe sich\nder Angeklagte im Zustand der Verantwortlichkeit befunden, als er die Tat in ihren Einzelheiten geplant\nund die für sein weiteres Tun entscheidenden Ursachen\ngesetzt habe; die Ereignisse seien denn, mindestens\nbis zum Erdrosselungsversuch, in der von ihm vorgesehenen Weise abgelaufen, so daß es für den Schuldvorwurf\nnicht mehr darauf ankomme, ob er bei der eigentlichen\nTatausführung noch in der Lage gewesen sei, einsichtsgemäß zu handeln.\n\nDer Auffassung der Jugenäkammer kann nicht gefolgt werden.\n\nWenn das Sachverständigengutachten richtig ist,\ntrifft den Angeklagten keine Schuld. Die Kammer hat es\nfür zutreffend erachtet. Danach ließ sich nicht ausschließen und mußte zu Gunsten des Angeklagten davon\nausgegangen werden, daß er bei Ausführung der Tat unter\nden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB handelte.\nAnders als in den in BGHSt 7, 325 und 23, 133 entschiedenen Fällen trat bei ihm der Zustand der Zurechnungsunfähigkeit nicht erst ein, als er bereits mit der\nAusführung der Tat begonnen hatte, sondern schon zuvor,\nals er sich noch auf dem Weg zu dem Ladengeschäft befand. Er hat sonsch keinen Teil der Tat noch im Zustand der Schuldfähigkeit begangen, sondern war schon\nvor ihrem Beginn zurechnungs-, weil steuerungsunfähig.\n\nDie Handlung des Angeklagten kann auch nicht,\nwie die Jugendkammer meint, deshalb bestraft werden,\nweil der Angeklagte bei der Planung und Vorbereitung der Tat noch zurechnungsfähig war. Die Voraussetzungen einer \"actio libera in causa\" sind nicht\nerfüllt; der Angeklagte hat den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit weder vorsätzlich noch fahrlässig\nherbeigeführt (BGHSt 2, 15; 17, 333; vgl. auch\nBGHSt 23, 133, 135). Ob im übrigen eine strafbare\nHandlung auch dann vorliegen kann, wenn der Handelnde\nnicht erst im Stadium des Versuchs, sondern schon\nwährend der Vorbereitungshanäliungen zurechnungsunfähig\nwird, hat der erkennende Senat in BGHSt 23, 136 offen\ngelassen. Die Frage ist zu verneinen. Planung und\nVorbereitung bewegen sich, von hier nicht gegebenen\nAusnahnen des § 49 a StGB abgesehen, im strafrechtlich nicht relevanten Raum und können deshalb nicht\nzur Straefbarkeit einer Tat führen, die der Täter im\nZustand der Zurechnungsunfähigkeit beginnt und durchführt. Nur wenn der Täter in noch schuldfähigem Zustand, also in freier und deshalb zurechenbarer Entscheidung mit der Tatausführung im Sinne des § 43 StGB\nwenigstens begonnen hat, kann eine Verantwortlichkeit\nauch für die im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit bewirkte Weiterführung der Tat in Betracht kommen.\n\nIII. Die besondere Schwierigkeit der Sachlage,\ndie Notwendigkeit, eine nach dem bisherigen Gutachten offenbar gegebene seltene Ausnahmesituation beurteilen zu müssen, dürften es nahelegen, in der neuen\nHauptverhandlung zusätzlich einen weiteren medizinischen Sachverständigen zu hören. Führt die neue\n\n(2\n\nVerhandlung zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte die\nTat im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen\nhat, so wird zu prüfen sein, ob nach § 42 b StGB seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nanzuordnen ist. Das Verbot der \"reformatio in peius\"\nstünde dieser Anordnung nicht entgegen (§ 358 Abs. 2\nS. 2 StPO).\n\nWird festgestellt, daß beim Angeklagten ein Zustand der Zurechnungsunfähigkeit überhaupt nicht oder\nerst nach Beginn der Ausführung eingetreten ist, so\nwird die Frage des strafbefreisnden Rücktritts vom\nVersuch zu prüfen sein. Nach den bisherigen Feststellungen könnten die Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB\nJedenfalls hinsichtlich des Raubversuchs kaum verneint werden, da der Angeklagte an der Vollendung des\nDelikts nicht durch äußere, von seinem Willen unabhängige Umstände gehindert worden ist.\n\nFür den Mordversuch scheidet die Anwendung des\n§ 46 Nr. 1 StGB nicht etwa, wie die Jugendkammer meint,\ndeshalb aus, weil der Erdrosselungsversuch des Angeklagten beendet gewesen sei. Abgesehen davon, daß der\nAngeklagte sein aus der Besinnungslosigkeit erwachtes\nOpfer noch weiter hätte drosseln können, kommt es\nallein derauf an, ob er nach seinen Vorstellungen das\nzur geplanten Tötung der Frau Erforderliche getan hat.\nDas ist bisher nicht geprüft.\n\nHat der Angeklagte von weiteren Handlungen abgesehen, während er sich im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit befand, so kann die \"Freiwilligkeit\" seines\n\nRücktritts nicht mit der Begründung verneint werden,\ndaß er mit Rücksicht auf seinen Geisteszustand zu\neiner \"freien\" Willensentschließung nicht in der Lage\ngewesen sei. Freiwilligkeit im Sinne des § 46\n\nNr. 1 StGB liegt stets dann vor, wenn ein Täter von\nder Vollendung der Tat absieht, obwohl er noch weiter handeln könnte. In diesem Sinne die Tat aufgeben\nkann auch ein nach ihrem Beginn zurechnungsunfähig\nwerdender, zunächst mit natürlichem Vorsatz weiterhandelnder Täter.\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-21/2-str-313-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-21/2-str-313-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.188454+00:00"}}