{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-10-16_2_StR_484_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-10-16","aktenzeichen":"2 StR 484/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0428 035 64\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n| 2 StR 484/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Korbmacher Anton C EEE zus <@B, or:\ngeboren am @. WB 332,\n\n2. den Korbmacher Martin C EB aus KB, dort\ngeboren aD. Em 933, |\n\nwegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls\n\n4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Oktober 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Koblenz\nvom 15. Juni 1970 mit den Feststellungen\naufgenoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.\n\nIn diesen Umfange wird die Sache zu neuer\nnt\n\nIn chamndT1 on vor ır\nveruallulumng Uli\n\n$)\neu\nto\n\nohai\nintscheidung such über\n\n@\n\ndie Kosten der ltechtsmittel, an das Land-\n\ngericht in Bad Kreuznach zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat wegen eines versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls den Angeklagten Anton\nVonrad zu einer Trreiheitsstrafe von acht Monaten und den\nAngeklagten Martin CB zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten Martin CP in einer Trinkerheilanstalt oder\neiner Entziehungsanstalt für die Dauer von acht Monaten\nangeordnet. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete\nRevision beider Angeklagten hat Erfolg.\n\nBeide Angeklagte sind, nachdem sie vorher erheb-Lich alkoholische Getränke zu sich genommen hatten, in\ndas Fischgeschäft \"NEED\" eingebrochen, aus dem Martin\nSED zwei tiefgefrorene Enten im Gesamtwert von 13,90 DM\nentwendete. Anton CB „urde zwei Stunden später schla-\n\nfend im Geschäft vorgefunden, ohne daß er Gegenstände\n\nan sich genommen hatte. Das Landgericht geht davon aus,\ndaß die Angeklagten nur Nahrungs- und Genußmittel in\ndem Geschäft gesucht haben, hat aber nicht festgestellt,\n. welche und wieviele Gegenstände entwendet werden sollten. Es hält einen Diebstahlsversuch und nicht lediglich einen Mundraub für gegeben, weil Lebensmittel nur\nim Gesamtwert bis zu 25,-- DM Gegenstand eines Mundraubs sein könnten und, falls auch, wie beabsichtigt,\nAnton cin etwas mitgenommen hätte, diese Wertgrenze\nüberstiegen wäre. Außerdem hätte man dann insgesamt\nnicht mehr von einer geringen Menge sprechen können.\n\nDieser Ansicht kann nicht beigetreten werden.\nkichtig ist, daß es für die Frage, ob Mundraub vorliegt,\nauf die Gesamtmenge und den Gesamtwert der von mehreren Tätern entwendeten oder zu entwendenden Genußmittel ankommt (BGH NJW 1964, 117). Jedoch hat der Bundesgerichtshof die vom Landgericht angenommene Wertgrenze\nniemals als feste Grenze anerkannt. Er hat auch die Ansicht, unbedeutend im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB\nsei der Wert, der etwa der Erwerbslosenunterstützung\nfür eine Woche entspricht (vgl. RG JW 1937, 2510, OLG\nSchleswig, NJW 1953, 234), abgelehnt (Urteil vom 1?. Oktober 1954 - 5 StR 308/54 unter Berufung auf BGHst 5,\n203 und 6, 41). Die Frage, wann ein Gegenstand geringwertig ist, kann jeweils nur nach Lage des einzelnen\nFalles beantwortet werden. Neben der objektiven Bewertung kommt es vor allem auf die Verhältnisse des Verletzten an (BGH aa0; Urteil vom 25. November 1959\n- 2 utR 457/59). Da nach den Urteilsgründen nicht feststeht, wie viele Gegenstände weggenommen werden sollten,\n\nkann bisher nicht verneint werden, daß nur eine geringe Menge von unbedeutendem Wert entwendet werden\nsollte. Mithin ergeben die Feststellungen nicht den\nVorsatz des Diebstahls. Die Verurteilung beider Angeklagten mußte daher schon aus diesem Grunde aufge-\n\nhoben werden. Die unklaren Ausführungen der Strafkam-\n\nmer über Handlungsfähigkeit, Einsichtsfähigkeit und\nwillensbestimmungsfähigkeit der Beschwerdeführer können unerörtert bleiben. Bemerkt sei noch, daß die\nFeststellungen nicht die Voraussetzungen des Rückfalls bei Anton CME ergeben (S 17 Abs. 4 StGB nF).\n\nBaldus Kirchhof Müller\nBaumgarten Meyer\n\ndı","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-16/2-str-484-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-16/2-str-484-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:21.055086+00:00"}}