{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-10-14_2_StR_419_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-10-14","aktenzeichen":"2 StR 419/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0A28 082 4\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 419/70 . URTEIL\n\nin der Strafssche\n\nden Kunststofftechniker Heinz-Günther H GERD ’\nohne festen Wohnsitz, geboren an. EEE 1944 in veriiim,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n60\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Oktober 1970, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\n Senatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\nBundesanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nKirchhof\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. WW in der Verhandlung,\nGER bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär OO\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 26. Mai 1970\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit Raub in zwei Fällen, wegen Nötigung zur Unzucht, Diebstahls in zwei Fällen\nund versuchten Diebstahls verurteilt wird,\n\n2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch: über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Nötigung\nzur Unzucht in drei Fällen und als Rückfalltäter wegen\nRaubs in zwei Fällen, fortgesetzten schweren Diebstahls\nin zwei Fällen und versuchten schweren Diebstahls zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\nSeine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen der Strafkammer verschaffte sich der Angeklagte im Falle II 4 der Urteilsgründe Zugang zum Hause des Apothekers Dr. ICE ir Tr, wo\ner in verschiedenen Zimmern der unteren Etage nach Wäsche\nsuchte. Durch die von ihm verursachten Geräusche wurde die\nim oberen Stockwerk schlafende Zeugin Krcmar wach. Sie begab sich auf das Treppenpodest. Von dort aus entdeckte sie\nden Angeklagten. Als dieser das bemerkte, stürmte er die\nTreppe hinauf, würgte die Zeugin und stieß sie in ihr Zinmer zurück. Gleichzeitig fragte er sie, wo \"die Alten\" ihr\nGeld hätten. Die Zeugin erklärte darauf, daß kein Geld im\nHaus verwahrt werde. Der Angeklagte warf die Zeugin auf\nihr Bett, fesselte sie mit einem Strumpf und knebelte sie.\nDenn zerriß er ihr Nachthemd, schlug sie ins Gesicht, 208\nihr den Schlüpfer aus und berührte unit der Hand und dem\nMund ihren Geschlechtsteil, wobei er sich selbst befriedigte. Im Zimmer hatte der Angeklagte eine der Zeugin gehörende Handtasche bemerkt. \"Da ihm die Zeugin schon bei seiner\nersten Frage nach Geld gesagt hatte, daß kein Geld im Haus\nverwahrt werde\", beschloß er, die Tasche zu durchsuchen.\n\n- Während die Zeugin weiter gefesselt blieb, entnahm er der\nHandtasche das darin befindliche Geld, etwa 30,- bis. 40,- DM\n\n6\n\nNach Auffassung der Strafkammer bat der Angeklagte\ndamit eine Nötigung zur Unzucht und einen Raub begangen.\nDie Voraussetzungen des Raubes hält sie für erfüllt, weil\nder Angeklagte den wenn auch zuerst zu einem anderen\nZweck angewandten Zwang dadurch fortgesetzt und zur Wegnahme des Geldes benutzt habe, daß er es pflichtwidrig\nunterlassen habe, die Fesselung aufzuheben.\n\nDie Verurteilung wegen Raubes besteht im Ergebnis\nzu Recht. Auf die von der Strafkammer erörterte Frage,\nob die Aufrechterhaltung der Fesselung und der durch sie\nherbeigeführten Freiheitsberaubung als fortdauernde Gewaltanwendung beurteilt werden kann, braucht hier nicht\neingegangen zu werden. Der Angeklagte hatte das Haus in\nDiebstahlsabsicht betreten und zu ihrer Verwirklichung\nschon vor den Unzuchtshandlungen Gewalt angewendet, in- .\ndem er die Zeugin würgte und dabei nach dem Aufbewahrungsort des Geldes fragte. Diese Diebstaehlsabsicht hat\ner nicht aufgegeben, sondern nur ihre Verwirklichung\nunterbrochen, als er sich unter weiterer Gewaltanwendung\nentschloß, die Zeugin zu unzüchtigen Handlungen zu mißbrauchen. Nach deren Beendigung hat er sofort seine die-.\nbische Absicht in die Tat umgesetzt, indem er die schon\nbemerkte Handtasche nach Geld durchsuchte. Darin lag\nkein \"neuer Tatentschluß\", sondern nur die Konkretisierung der allgemeinen Diebstahlsabsicht auf ein bestimmtes Objekt. Die Gewaltanwendung diente alsoder Wegnahme;\nGewaltanwendung während der Wegnahme setzt der Raubtatbestand nicht voraus.\n\nNicht gefolgt werden kann der Strafkammer jedoch\ninsoweit, als sie angenommen hat, daß die Nötigung zur\n\nUnzucht und der Raub im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Es handelt sich um einen einheitlichen\nVorgang, in-dem die Gewaltanwendung dazu diente, sowohl\ndie Unzucht wie auch die Wegnahme zu ermöglichen. Es\nliegt deshalb Tateinheit vor.\n\n2. Im Falle Il 5 der Urteilsgründe drang der Angeklagte in diebischer. Absicht durch eine offenstehende\nBalkontür in das Wohn- und Schlafzimmer der Haugfrau\nBein in KEWB-Vi@WB ein. während er eine Handtasche\ndurchsuchte, erwachte die in demselben Zimmer schlafende\nZeugin Berlekamp und schrie um Hilfe. Der Angeklagte\nstürzte sich auf die Zeugin, würgte sie und schlug sie\nmit der Faust, so daß sie bewußtlos wurde. Dureh die\nBerührung mit der Zeugin sexuell erregt, streifte er nun\nderen Nachthemd hoch, berührte mit der Hand und dem Mund\nihren Geschlechtsteil und befriedigte sich selbst. Anschließend entwendete er aus der Handtasche eine Geldbörse mit etwa 40,-- DM Inhalt.\n\nAus den Darlegungen zum Falle II 4 ergibt sich, daß\nder Angeklagte sich auch hier der Nötigung zur Unzucht\nund des Reubs schuldig gemacht hat, er hatte sogar das\nkonkrete Diebstahlsobjekt schon vor den Unzuchtshandlungen ins Auge gefaßt.\n\nEbenso wie im Falle II 4 liegen auch hier nicht\nzwei selbständige Taten vor. Wiederum ist Tateinheit gegeben.\n\n53. Der Schuldspruch muß dementsprechend geändert\nwerden. Dies sowie eine rechtlich bedenkliche Formulierung in den Strafzumessungsgründen des angefochtenen\n\nUrteils bedingen die Aufhebung des gesauten Strafaus-.\nspruchs. |\n\nAls straferschwerendes Moment hat die Strafkanmer die aus den Taten sprechende niedrige Gesinnung des\nAngeklagten gewertet, die sie darin sieht, daß die Beweggründe seines Handelns sexuelle Befriedigung und die\nErlangung von Geld gewesen seien. Damit sind in unzulässiger Weise Merkmale der gesetzlichen Tatbestände bei\nder Strafzumessung berücksichtigt worden (§ 13 Abs. 3 StGB).\nDie im Tatbestand des § 176 Abs. I Nr. 1 StGB vorausgesetzte unzüchtige Handlung erfordert eine wollüstige Absicht des Täters. Das Streben nach sexueller Erregung\noder Befriedigung gehört deshalb zum Tatbestand und darf\ndarum nicht zusätzlich bei der Strafzumessung verwertet\nwerden. Besondere Gründe, die in den beiden Raubfällen\nauf eine \"niedrige Gesinnung\" des Angeklagten schließen\nlassen könnten, sind von der Strafkammer nicht dargetan\n\nworden. Es läßt sich daher nicht ausschließen, daß\ndas Landgericht schon die bloße Absicht des Täters,\nsich fremde Sachen durch Gewalt anzueignen, als niedrige Gesinnung gewürdigt hat. Der Strafausspruch\n‚kann deshalb nicht bestehen bleiben.\n\nBaldus. . » Kirchhof | Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-14/2-str-419-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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