{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-10-14_2_StR_400_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-10-14","aktenzeichen":"2 StR 400/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 400/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Alfred Hons PB zus\nO, zetoren am ED. EEE 1939 in ze,\n\nzur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\na\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 14. Oktober 1970, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt CE bei der Verkündung\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär ED u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom\n\n17. März 1970 wird verworfen. Jedoch entfallen im Urteilsspruch die Worte \"im\nRückfall\"; statt zu Gefängnis ist der\nAngeklagte zu Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen einfachen\nDiebstahls im Rückfall in drei Fällen, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, wegen fortgesetzten Betruges in\ndrei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen Betruges in vier\nFällen, davon einmal in Tateinheit nit Urkundenfälschung,\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nGefängnis verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.\n\nDie Verfahrensrüge gibt nicht die Tatsachen an, die\nden angeblichen Mangel enthalten, und ist daher unzulässig (§ 344 II StPO).\n\nDie Sachrüge ist unbegründet. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuld- und Strafspruch.\n\nDie Rückfallvoraussetzungen nach § 244 StGB aF hat\ndie Strafkammer einwandfrei dargelegt. Aber auch die\nVoraussetzungen für eine Bestrafung wegen Rückfells nach\n§ 17 StGB nF liegen vor (vgl. Art. 87 Abs. 1 des 1. StrRG).\nRückfallverjährung ist nicht eingetreten.\n\nZwischen der Tat vom 14. Juli 1962 und den folgenden Taten sind keine fünf Jahre verstrichen, in denen\nder Angeklagte sich in Freiheit befand. Zwar ist für\ndie Verurteilungen vom 19. März 1963 und 18. Februar 1964\n(Nr. 3 und 4, UA Bl. 4) keine Tatzeit festgestellt. Der\nAngeklagte befand sich jedoch in den Jahren 196% bis\n1965 insgesamt 11 Monate in Strafhaft. Die Rückfallverjährungsfrist lief daher frühestens mit dem 1%. Juni 1968\n\nab. Die unter II Nr. 1 des jetzt angefochtenen Urteils\nabgeurteilte Tat hat der Angeklagte aber bereits an\n\n16. Juni 1967 und die unter II Nr. 2 bis 4 UA festgestellten neuen Taten in der Zeit vom 20. Juni 1967 bis\nzum 6. Januar 1968 begangen. Darauf wurde er am\n\n5. Februar 1968 wegen eines anderen, der Tatzeit nach\nnicht festgestellten Betruges zu einer Geldstrafe von\n150,-- DM und am 13. März 1968 wegen eines vom 18. August bis zum 21. August 1967 verübten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe\nvon sechs Monaten verurteilt, die er in Jahre 1969 verbüßte (I Nr. 6, 7 UA). Zwischen dieser Verurteilung und\nder Verbüßung liegen die jetzt abgeurteilten Taten\n\nNr. 5 bis 14 (letzter Diebstahl am 20. Januar 1969). Die\nVerurteilung wegen Betruges vom 13. März 1968 kann zur\nBegründung des Rückfalls nach § 17 StGB nF herangezogen\nwerden. Damit sind die Voraussetzungen sowohl des\n\n§ 244 StGB aF wie auch des § 17 StGB nF gegeben. Daß\nder Angeklagte sich die früheren Verurteilungen nicht\nhat zur Warnung dienen lassen, ist offensichtlich.\n\nDie Berichtigung des Urteilsspruches beruht auf\nden Änderungen des Strafgesetzbuches durch das\n1. Strafrechtsreformgesetz.\n\nBaldus Kirchhof Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-14/2-str-400-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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