{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-10-14_2_StR_371_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-10-14","aktenzeichen":"2 StR 371/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 371/70. URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betonbauer Adolf 5 uiäiiiiiiiuuum: aus AED, zeporen\nan OB. ED 1-44 in VD ,Xrs. TEE /Oberschlesien,\n\nwegen schwerer Kuppelei u.a.\n\nPER)\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Dr: Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt END u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär in |\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 19. September 1969\n\n1.-im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte im Falle Hi nicht der versuchten Notzucht, sondern der vollendeten\nGewaltunzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nschuldig ist,\n\n2. mit den Feststellungen im Falle Cu\nund im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\n.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n..Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n. Von Rechts wegen .\n\n-3 -\n\nGründe:\n\n‚Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer\n\n= Kuppelei, wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit\n\n' Freiheitsberaubung, schwerem Raub und räuberischer Erpressung sowie wegen versuchter Notzucht zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein\neingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren bestimmt.\n\nDie auf Verletzung des formellen und materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten hat weitgehend\nErfolg.\n\n‚I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Schöffe H@WMP habe wänrend eines Teils der Hauptverhandlung geschlafen, ist\nnicht bewiesen. Weder der Schöffe selbst noch die bei der\nHauptverhandlung anwesenden Gerichtspersonen noch der\nSitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft haben die Rich-Hiekeit, Alone Vorbringens bestätigt.\n\n'1I. Die Sachbeschwerde greift bezüglich des Schuld-Sprüche in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe, hin-\n‚sichtlich des Strafausspruchs in vollem Umfang durch.\n\n1. Nach den Feststellungen der Strafkamnmer bot sich\nder Angeklagte (im Fall II 2) am 4. August 1966 gegen |\n21.30 Uhr an, die Zeuginnen WB und N in seinem Volkswagen von Aa nach A zu fahren, wo die\nZeuginnen wohnen. Da sie sich zu zweit sicher fühlten,\ngingen sie hierauf ein. Vor AGB vos der Angeklagte:\nab und fuhr trotz der Bitten der Zeuginnen, er möge annalten und sie aussteigen lassen, sie würden sonst aus\n\ndem Wagen springen, weiter auf einem Feldweg. Dabei gab\n\nE\ner zu verstehen, daß er erst mit ihnen nacheinander\ngeschlechtlich verkehren wolle. Nachdem er schließlich\nangehalten hatte, forderte er die. Zeuginnen auf, sich\nauszuziehen. Den Versuch der Zeugin CP, das Fahrzeug\nzu verlassen und fortzulaufen, vereitelte er, indem er\nsie festhielt. Als sie schrie, umklammerte er mit beiden\nHänden ihren Hals so fest, daß die Zeugin meinte, sich\nübergeben zu müssen. Nach der Drohung, noch stärker zuzudrücken, wenn sie erneut schreie, befahl er ihr, die\nArme hochzunehmen, und zog sie völlig aus. Durch das brutale Vorgehen des Angeklagten eingeschüchtert, wagte die\nZeugin Clever zunächst nicht, sich zu wehren. Er drückte\ndie Zeugin auf den Vordersitzen nieder. Da sie sich nun- |\nmehr aber energisch zur Wehr setzte, gelang es ihm nicht,\nden Geschlechtsverkehr auszuführen. Daraufhin ließ er\nvon ihr ab, forderte sie auf, auszusteigen und warf ihr\ndie Kleider nach. Es heißt dann im Urteil: \"Ihre Handtasche hielt er jedoch fest, durchsuchte sie, entnahm\nihr das gesamte Geld, insgesamt 19,50 DM und schleuderte\ndie Tasche dann aus dem Wagen\". Die Zeugin MM hatte\nwährend der ganzen Zeit auf dem Rücksitz des Fahrzeugs\ngesessen und aus Angst vor Gewalttätigkeiten sowie eingeschüchtert durch die Drohungen und die Gewalt gegen\ndie Zeugin WEB nicht gewagt, ihr zu helfen oder zu\nentfliehen. Sie entnahm nun, vom Angeklagten unbemerkt,\neinen 10,-- DM-Schein aus ihrem Portemonnaie. Danach forderte sie der Angeklagte auf, ihm ihre Handtasche zu\ngeben. \"Eingeschüchtert und voller Angst\" kam die Zeugin dem Verlangen nach. Der Angeklagte entnahm der Geldbörse das restliche Geld, etwa 5,-- DM.\n\nNach Auffassung der Strafkamner hat sich der Angeklagte in diesem Fall u.a. des schweren kaubs und der\n\n räuberischen Erpressung schuldig gemacht, indem er\n\"die durch die Gewaltanwendung und durch die Drohungen geschaffene Zwangslage bewußt dazu benutzt hat,\nder Zeugin CHEMEB eine Sache wegzunehmen\" und die Zeu-\n'gin ME zu veranlassen, ihm ihre Geldbörse auszuhändigen.\n\nDer Tatbestand des Raubs ist nur bei einer Gewaltanwendung zum Zwecke der Wegnahme erfüllt. Dafür reicht\nnicht aus, daß der.Täter die hilflose Lage des Opfers\n\nausnutzt, in die es durch eine vorausgegangene, zu einen\nanderen Zweck bestimmte und inzwischen vollständig abgeschlossene Gewaltanwendung geraten ist (vgl. BGHSt 20,\n32, ferner BGH Urteil vom 24. Juni 1970 - 2 StR 226/70 -).\nDaß das \"Festhalten\" der Handtasche, nachdem die Zeugin\nCHE zusgestiegen war, noch mit Gewalt geschehen sei,\n15ßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Gewalt\n\nzum Nachteil der Zeugin MED hat der Angeklagte offensichtlich nicht angewendet.\n\n_ Die bisherigen Feststellungen tragen auch nicht\neine Verurteilung wegen Raubs und räuberischer Erpressung in der Form der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr\nfür Leib oder Leben. Eine ausdrückliche Drohung dieser\nArt mit dem Ziel der Wegnahme oder der Herausgabe von\nGeld hat der Angeklagte nicht ausgesprochen. Den Urteils”\ngründen läßt sich auch nicht entnehmen, daß er durch schlüs”\nsiges Verhalten mit solcher Gefahr zu diesem Zweck gedroht hat, insbesondere daß er - sich dessen bewußt gewesen ist. Die Verurteilung wegen Raubs und räuberischer\nErpressung kann deshalb nicht bestehen bleiben. Da das\nLandgericht zwischen diesen beiden Delikten und der ver-\n\nva\n\nsuchten Notzucht (zum Nachteil CP) sowie der Freiheitsberaubung Tateinheit angenommen hat, muß der Urteilsspruch auch bezüglich dieser Straftaten aufgehoben werden.\n\n2. Ferner muß der Schuldspruch insoweit geändert\nwerden, als der Angeklagte im Fall II 3 wegen versuchter Notzucht (zum Nachteil der Zeugin Hi) verurteilt worden ist.\n\nNach den Feststellungen im angefochtenen Urteil\nwarf der Angeklagte die Zeugin wiederholt zu Boden, riß\nihr Strümpfe und Schlüpfer herunter und versuchte, in\ngleicher Weise ihr Kleid und Korsett zu entfernen. Weil\nsich die Zeugin wehrte, drohte er, sie zu würgen. Es\ngelang ihm dann, mit seinem Mund und seinen Händen den\nGeschlechtsteil der Zeugin zu berühren. Ob es auch zur\nEinführung seines Glieds in die Scheide der Zeugin kam,\nkonnte nicht geklärt werden. Schließlich ließ er von\nder Zeugin ab, weil er unter den gegebenen Umständen\nkeine Lust mehr hatte. Er begleitete die Zeugin noch\n_ eine Strecke und verabredete sich mit ihr auf den näch-.\nsten Tag. Zum Schein ging die Zeugin darauf ein.\n\nDas Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten ;\ndahin gewürdigt, daß er nicht freiwillig vom Versuch der\nNotzucht zurückgetreten sei, \"da die Vollendung nur an.\nder Gegenwehr der Zeugin scheiterte\".\n\nMit dieser allgemeinen Wendung läßt sich angesichts\nder Begleitumstände die Freiwilligkeit eines. Rücktritts\nvom Versuch nicht ausschließen. Ersichtlich ist sie nicht.\n\ngeeignet, die tatsächlichen Feststellungen zu ergänzen,\nDanach kann aber nicht ohne weiteres davon ausgegangen\nwerden, daß der Angeklagte zu der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit seines Tuns gelangt war. Nichts deutet\nauf eine solche Vorstellung des Angeklagten. Mangels\ngeeigneter Beweismittel wird sich ein dahingehender Nachweis auch nicht in einer neuen Hauptverhandlung führen\nlassen. Der Notzuchtsversuch muß deshalb gemäß § 46\n\nNr. 1 StGB straflos bleiben. .\n\nDie Handlungsweise des Angeklagten erfüllte jedoch\ngleichzeitig den Tatbestand eines vollendeten Verbrechens\nim Sinne des § 176 Aus. 1 Nr. 1 StGB, weil er mit Gewalt\n‚unzüchtige Handlungen an einer Frau vorgenommen hat. Diese\nStrafbestimmung tritt zwar im allgemeinen hinter § 177 StGB\nzurück. Das gilt aber dann nicht, wenn der Notzuchtsversuch straflos bleibt (BGHSt 7, 296, 300 mit Nachweisen).\nDa der Angeklagte auch nach Hinweis auf die Änderung des\nrechtlichen Gesichtspunktes gemäß § 265 StPO sich nicht\nanders hätte verteidigen können, hat der Senat selbst den\n‚Schuldspruch entsprechend geändert.\n\n3. Diese Änderung sowie die Aufhebung des Schuldspruchs im Falle II 2 der Urteilsgründe und der Umstand,\ndaß aus dem Urteil nicht ersichtlich ist, ob die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 27 b StGB i.d.F. des\nArt. 106 Abs. 1 Nr. 1 des 1. StrRG (= § 14 StGB nF) bezüglich der wegen der schweren Kuppelei verhängten Ge-\n\nmag en a\n\nug en a en See\n\nfängnisstrafe von vier Monaten geprüft hat, machen die\nAufhebung des gesamten Strafausspruchs erforderlich.\n\n.Baldus Kirchhof Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-14/2-str-371-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-14/2-str-371-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.885797+00:00"}}