{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-10-14_2_StR_239_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-10-14","aktenzeichen":"2 StR 239/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 239/70 URTEIL\n\nin der „strafsache\ngegen\nJen Raumgschinisten Peter Josef G HEEEEEE> «aus CE,\n\ndart geboren am. EB 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft\nin dieser Soche,\n\nwezxen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nals Vorsitzender,\nKirchhof\n\nDr. Müller\n\nBaumgarten\n\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nGEEEB :.: GEEEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die kevision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Aachen\nvom 2. Oktober 1969 mit den Feststellungen au!’gehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkan-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTr\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nDie Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch auf ein Geständnis, das die\ndamalige Mitbeschuldigte und spätere Mitangeklagte Maria\nCEEEEEEB vei einer polizeilichen Vernehmung am 12. Oktober 1967 abgelegt hat. Der Beschwerdeführer macht geltend,\ndas die Strafxammer dieses Geständnis nicht hätte verwerten dürfen, weil es mit unzulässigen Mitteln herbeige-\n\nführt worden sei. Die küge ist begründet.\n\n1.) Maria CB, eine Schwägerin des Beschwerdetührers, wurde im Ermittlungsverfahren wiederholt polizeiiich vernommen. Bei ihrer ersten Vernehmung am 12. Oktober 1467 belastete sie, um den Beschwerdeführer zu decken,\nihren damaligen Ehemann Johann CB. während einer am\ngleichen Tag durchgeführten weiteren Vernehmung gab sie\ndann zu, die ihr vorgeworfenen Diebstähle gemeinsam mit\ndem Beschwerdeführer begangen zu haben. Sie legte dieses\n(von der Strafkammer im Urteil gegen den Beschwerdeführer\nverwertete) Geständnis ab, nachdem ihr: der vernehmende Poligeibeamte erklärt hatte, er müsse sie möglicherweise wegen Verdunkelungsgefahr festnehmen, ihre Kinder müßten\ndann für die Zeit der Inhaftierung in ein Heim gebracht\nwerden; gleichzeitig hatte sich der Beamte telefonisch\nnach den Möglichkeiten einer Unterbringung der Kinder erkundigt. in dem von dem Vernehmungsbeamten unterzeichnewen Schlußvermerk der Kriminalpolizei vom 24. November 14067\n\nist zu diesen Vorgang ausgeführt:\n\nwu sr\n\n\"Der erste Schlußbericht - Bl. 36 - 31 d.A. -\nbleibt weiterhin bestehen. Das Geständnis der\nMaria Ce - Bl. 20 - 23 d.A. - wird seitens\nder Kriminalpolizei als wahr und richtig angesehen. Im Bewußtsein, wegen Verdunkelungsgefahr in U.-Haft zu kommen, wobei ihre Kinder\ndann in ein Heim eingewiesen würden, legte sie\nein wahrheitsgemäßes Geständnis ab.\n\nBei einem späteren Befragen erklärte sie, daß\nsie vor Gericht ihr Geständnis, durch welches\nihr Schwager Peter C@WWw, nit dem sie nach\nwie vor in außerehelicher Gemeinschaft lebt,\n\nals Haupttäter belastet, widerrufen würde. Diese\nAußerungen wurden jedoch nicht als Vernehmung\nfestgehalten.\"\n\n2.) Die zum Geständnis führende Äußerung des Beanten, er müsse die Beschuldigte möglicherweise wegen Verdunkelungsgefahr festnehmen, enthielt äie Drohung mit\neiner nach den Vorschriften des Strafverfahrensrechts\nunzulässigen Maßnahme und verstieß deshalb gegen das in\n§ 136 a Abs. 1 StPO enthaltene Verbot, die freie Willensentschließung eines Beschuldigten unzulässig zu beeinträchtigen. Wohl ist ein Vernehmungsbeamter in aller Regel befugt, einen Beschuldigten auf die möglichen Konsequenzen seines während der Vernehmung gezeigten Verhaltens hinzuweisen. Er darf ihm dabei jedoch nur solche Maßnahmen vor Augen führen, die im konkreten Fall des\nBeschuldigten prozessual statthaft sind. An dieser Voraussetzung fehlt es hier: Der vernehmende Beamte drohte\nMaria CD mit Festnahme wegen Verdunkelungsgefahr,\nobwohl für eine solche Gefahr und damit einen Haftgrund\nnicht der geringste Anhaltspunkt vorlag. Auch wenn die\nBeschuldigte die gegen sie erhobenen Vorwürfe leugnete\noder eine nach Ansicht des Beamten unwahre Aussage machte, bedeutete dies noch nicht die Gefahr der Verdunkelung im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPo.\n\nHinzu kommt hier, daß der Vernehmungsbeante die\nBeschuldigte darauf hinwies, ihre (damals 8jährigen)\nZwillingskinder nüßten im Falle ihrer Festnahme in einem\nHeim untergebracht werden, und er diesen Hinweis in Anwesenheit der Beschuldigten noch durch telefonische Erkundigungen untermauerte. Es kann offen bleiben, ob\nein Hinweis dieser Art gerechtfertigt ist, wenn ein Haftgrund tatsächlich vorliegt. Hier jedenfalls diente er\nder Verstärkung der unzulässigen Drohung, die dadurch\nein solches Gewicht erhielt, das die freie Entschließung\nMaria CD iiber den Inhalt ihrer Aussage keinesfalls\nnehr gewährleistet war. Ein deutliches Anzeichen hierfür\nenthält die im ersten Vernehmungsprotokoll vom 12. Oktober 1967 (Bl. 12 d.A.) festgehaltene Äußerung der Beschuldigten: \"Sollte auf eine Strafe erkannt werden, bitte ich um milde Beurteilung. Ich habe den Wunsch, wieder\nnach Hause zu meinen Kindern zurückzukehren, für die ich\nalles getan habe.\"\n\n3.) Da das Geständnis unter Verletzung des Verbots\nnach § 136 a Abs. 1 StPO zustande gekommen ist, durfte\nes gegen den Angeklagten nicht verwertet werden (§ 136 a\nAbs. % 5. 2 StPO). Dabei ist ohne Bedeutung, daß es sich\nnicht um ein Geständnis des Angeklagten selbst, sondern\nder Mitbeschuldigten Maria CB handelte. Ein Angeklagter kann auch durch das Geständnis eines Mitbeschuldigten\nbelastet werden (vgl. BGHSt 22, 372). Für die Verwertung\neines solchen Geständnisses im Sinne des § 136 a StPO\ngelten deshalb dieselben Grundsätze wie für ein eigenes\nGeständnis des Angeklagten (§§ 136 a, 163 a Abs. 3 StPO)\noder die Aussage eines Zeugen (§§ 69 Abs. 3, 163 a Abs. 5\nstPO).\n\n4.) Die Aufhebung des Urteils bezieht sich\nauf. die frühere Mitangeklagte Maria CB:\n\nBaldus Kirchhof Müller\nBaumgarten Meyer\n\nnicht\n\n4","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-14/2-str-239-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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