{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-10-07_2_StR_353_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-10-07","aktenzeichen":"2 StR 353/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 353/70 URTEIL\n\nin der Strafssche\n\ngegen\n\nden Bauschlosser Gerhard TB aus Bad DENE,\ndort geboren sn. Aw 3!:,\n\nwegen Notzucht\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nsitzung vom 7. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nBundesanwalt\n\nKirchhof\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Sanders\n\nDr. Müller\n\nBaungarten\n\nDr. Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nDr. EEE in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEEED\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Trankenthal/\n\nPfalz vom 2. April 1970 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht\n\nzu einer Freiheitsstrafe von einen Jahr verurteilt und\n\ndie Streivolistreckung Zur Bewährung ausgesetzt. Seine\n\nRevision, mit der er die Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechtes rügt, bleibt erfolglos.\n\nij. Bei der Entscheidung darüber, daß die Zeugin\nK gemäß § 61 StPO als Verletzte unvereidigt bleiten sollte, hat sich die Strafkammer im Rahmen des\ntatrichterlichen Ermessens gehalten. Ein Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich.\n\n2. Die Ausführungen zur Sachrüge erschöpfen sich\nin unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen und\nale Beweiswürdigung. Auch die Nachprüfung des Urteils\nauf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hierzu ist nur\nfolgendes zu bemerken:\n\nNach den Feststellungen war sich der Angeklagte\ndarüber in klaren, daß die Zeugin KB mit dem Beischlaf nicht einverstanden war. Er wendete mehrmals\nGewalt en, um sie gegen ihren Willen in die gewünschte\nLage niederzudrücken. Ein bestiumtes Maß von Gewalt\nist nicht erforderlich (RG JW 1935, 2734; 1938, 789;\nBGH Urteil vom 30. November 1954 - 5 StR 430/54 -;\n\nUrteil vom 13. November 1963 - 2 StR 370/63 -). Besonders\n\ngroße Kraft brauchte hier schon deshalb nicht aufgeboten zu werden, weil die Frau, wie der Angeklagte\nerkannte, gegenüber den drei Männern in einer Zwangslage war und sich ihnen gegenüber wehr- und hilflos\nfühlte. Auch wird die Tatbestandsmäßigkeit des vom\n\nAngeklagten gezeigten Verhaltens nicht dadurch in\nFrage gestellt, daß die Frau sich später an einem\nanderen Ort und in Abwesenheit Dritter - also\n\nnicht mehr unter den früheren schimpflichen Bedin-\n\ngungen - freiwillig bereit fand, mit ihm geschlechtlich zu verkehren.\n\nKirchhof Sanders Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-07/2-str-353-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-07/2-str-353-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.786505+00:00"}}