{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-10-07_2_StR_222_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-10-07","aktenzeichen":"2 StR 222/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 222/70 URTEIL\n+10\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Karl Albert von 1 HE zus\nDEEP, Kreis AB, zeboren an. EB 1942 in Ra\n\nwegen Erregung öffentlichen Ärgernisses\n\n32\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Kirchhof\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Müller\nBundesrichter Baumgarten\nBundesrichter Dr. Meyer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim BundesgerichtshoT\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Aachen\nvom 13. November 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n‘an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu einer Geldstrafe von 600,-- DM verurteilt worden.\n\nSeine auf Verletzung des formellen und materiellen\nRechts gestützte Revision hat Erfolg.\n\nDie Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 und 4 Stpo\ngreift durch. Ob und in welchen Fällen die Zuziehung\neines Sachverständigen bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit einer Kinderaussage erforderlich ist, bestimmt sich\nnach den Umständen des Einzelfalles. Im vorliegenden Fail\nwaren besondere Umstände gegeben, welche die Beiziehung\neines derartigen Sachverständigen aufdrängten und deshalb\ndie im Ablehnungsbeschluß u.a. erwähnte \"jahrelange eigene Erfahrung\" der Strafkammer \"in der Beurteilung von Kinderaussagen\" nicht ausreichend erscheinen ließen. Das\ngilt vor allem im Hinblick auf die Diskrepanzen zwischen\nden von der 1jjährigen Zeugin Hannelore Ki einerseits bei ihrer polizeilichen Vernehmung und andererseits\nin der Hauptverhandlung gemachten Angaben. Bei der Polizei hatte sie u.a. bekundet, als sie an dem vom Angeklagten bewohnten Haus nach etwa 10 bis 15 Minuten zum zweitenmal vorbeigegangen sei, habe sie \"nicht weiter hingeschaut und ... deshalb nicht gesehen, ob er seinen Unterleib immer noch unbekleidet hatte\". Demgegenüber ist von\nihr vor Gericht ausgesagt worden, der Angeklagte sei\nauch bei diesem zweitenmal \"ausgezogen\" gewesen. - Insoweit hat die Strafkammer selbst Bedenken gehabt, der\nZeugin zu folgen. - Ferner hat die Zeugin in der Hauptverhandlung erklärt, sie habe die neben ihr gehende Freundin Gudrun MB darauf aufmerksam gemacht, daß der Angeklagte wiederum ausgezogen am Fenster stehe. Das Protokoll über ihre polizeiliche Vernehmung enthält indes\ntrotz seiner Ausführlichkeit keine dahingehende Angabe,\nDie Zeugin Gudrun MB hat hierüber ebenfalls nichts\n\nbekundet. Diese Abweichungen c=r von der Zeugin Hannelore KıCB vor Gericht gemachten Aussagen von\nihren früheren Angaben erscheinen um so bedenklicher,\nals die betreffenden späteren Bekundungen zusätzliche,\nden Angeklagten belastende imstände enthalten, es sich\n\ndemgegenüber bei sachlichen Unterschieden zwischen zeit-\n\nlich auseinanderliegenden Aussagen ein und desselben\nZeugen meist darum handelt, daß sich der Zeuge nach der\ninzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr so genau wie\nfrüher an die Einzelheiten des Tatgeschehens erinnern\nkann und deshalb in der Hauptverhandlung weniger Einzelheiten angibt als bei seiner polizeilichen Vernehmung.\n\nNicht ohne Bedeutung erscheint ferner, daß Hannelore Kıw und Gudrun MED Kiassenkameradinnen\nsind, ihre Freizeit sehr häufig zusammen verbringen und\nes deshalb naheliegend ist, daß Gudrun ihrer Freundin\nHannelore über ihr eigenes früheres Erlebnis mit einem\nExhibitionisten erzählt hat. Die Gefahr einer Selbsttäuschung der Zeugin Ki ist deshalb nicht ohne\nweiveres auszuschließen.\n\nDie Beiziehung eines Sachverständigen erübrigte\n\nsich nicht etwa wegen der von der Strafkammer im Ablehnungsbeschluß neben ihrer eigenen Sachkunde angeführten\nweiteren Argumente. Diese betreffen keine Umstände, in\n‘denen die Aussage der Zeugin Hannelore Ki \"erhebliche Unterstützung\" (vgl. BGHSt 7, 85) findet. Zum\n\nTeil handelt es sich bei ihnen um recht allgemeine Gesichtspunkte. Aus einigen anderen läßt sich nicht mehr ,.\"\nschließen, als der Angeklagte selbst zugegeben hat. Schließlich kann angesichts der aufgezeigten Unsicherheitsmomente\n\nauch der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin\ndurch ihre Klassenlehrerin keine entscheidende Bedeutung zukommen.\n\nDas angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben\nwerden.\n\nKirchhof Sanders Müller\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-07/2-str-222-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-07/2-str-222-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.736353+00:00"}}