{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-10-02_2_StR_405_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-10-02","aktenzeichen":"2 StR 405/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"54\nBUNDESGERICHTSHOF-\n\n2 StR 405/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stauer Hermann Friedrich K CE su: BB,\ndort geboren am ED. EB 1943,\n\nwegen schweren Raubes u.a,\n\n54\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Oktober 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bremen vom\n\n26. März 1970 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben und die\nSache insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Körperverletzung, wegen\nschweren Raubs im Rückfall in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt unter Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen\nVerfahren zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren\nverurteilt worden. Ferner hat ihm das Landgericht die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren\naberkannt.\n\nDie vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung des\nmateriellen Rechts gestützte Revision ist, soweit sie\nsich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich un-\n' begründet.\n\n- 3 -\n\nDer Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB aF ist durch Art. 1 Nr.71\ndes 1. StrRG aufgehoben worden. Das hindert nicht, daß\ndie wiederholte Tatbegehung innerhalb des Strafrahnens\ndes § 250 StGB strafschärfend berücksichtigt wird. Es\nläßt sich jedoch angesichts der bei den Strafzumessungsgründen verwendeten Formulierung \"strafschärfend ist ...\nins Gewicht gefallen ... die Verwirklichung von zwei\nErschwerungsformen des Raubes (Straßenraub und Rückfall)\" nicht ausschließen, daß die Strafkammer der Tatsache der doppelten Tatbestandsverwirklichung (nach\nfrüherem Recht) für die Strafhöhe größere Bedeutung beigenessen hat, als sie es getan hätte, wenn der Rückfallgesichtspunkt bereits nach damaligem Recht nur ein\neinfacher Strafzumessungsgrund gewesen wäre. Da ferner\n\n- 4 -\n\ndurch Art. 1 Nr. 3 des 3. StrRG die Strafdrohung des\n§ 113 StGB gemildert worden ist und es möglich ist,\ndaß die wegen der Körperverletzung verhängte Einzelstrafe von der Höhe der wegen des schweren Raubs im\nRückfall (in Tateinheit mit Körperverletzung) und der\nwegen der Widerstandsleistung erkannten Strafen beeinflußt worden ist, mußte der gesamte Strafausspruch\naufgehoben werden.\n\nKirchhof Hürxthal Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-02/2-str-405-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-02/2-str-405-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.715641+00:00"}}