{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-10-02_2_StR_393_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-10-02","aktenzeichen":"2 StR 393/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 str 393/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Gastwirt Willi Theodor KB , ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren am 9. WB 13:23 in Keil, Kreis Kı@WB,\n\nzur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\n. den Koch Horst Anton FE EB zus EEEW-Be@iiB,\n\ngeboren sm ED 9344 in Bra,\n\nden Schmied Kurt Manfred T EEE A, ohne festen\nWohnsitz, geboren am. &D 1942 in T@WB/wWestpreußen,\nzur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 2. Oktober 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis\n4 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten Ki und\nEEE sesen das Urteil des Landgerichts\nin Bonn vom 12. Dezember 1969 werden verworfen. Jedoch sind sie statt zu Gefängnis\nzu Freiheitsstrafen, ferner der Angeklagte\nKi (§ 357 StPO i.V.m. Art. 95 Abs. 3\ndes 1. StrRG) statt zu Zuchthaus zu Freiheitsstrafe verurteilt.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird um\ndas Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafen gegen den Angeklagten FEW, auf äie\nRevision dieses Angeklagten im gesamten Strafausspruch gegen ihn mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkanner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nFEB wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen\ndie unrichtige Aufteilung der kEinzelstrafen auf die beiden Gesamtstrafen gegen den Angeklagten FEB wendet,\n\nist begründet, weil die Strafkamner versehentlich die\nBestrafungen nicht zu 1 bis 20, sondern nur zu 1 bis\n\n14 in der ersten Gesamtstrafe zusammengefaßt hat. Das\nwird schon in den Urteilsgründen (Bl. 69 UA) zutref-\n\nfend vermerkt.\n\nDa nicht ausgeschlossen werden kann, daß die fehlerhafte Aufteilung der Straftaten sich auch auf die\nEinzelstrafen ausgewirkt hat, ferner mit Rücksicht auf\nden geänderten Normalstrafrahmen ist auf die Revision\ndes Angeklagten FORM üer gesamte Strafausspruch gegen ihn aufzuheben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Times\nund die Revisionen der Angeklagten KW und Fe\nsind offensichtlich unbegründet.\n\nKirchhof Hürxthal Müller\n\nBaumgarten Meyer\n\n—","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-02/2-str-393-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-10-02/2-str-393-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.698856+00:00"}}