{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-09-25_2_StR_263_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-09-25","aktenzeichen":"2 StR 263/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"x\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 263/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Anton Arthur, genannt Toni KW aus\nSB, <ch:rcn an WM. EB 194: in C: a /\n\nWecetpreußen,\n\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 2. 5Strals\n\nSitzung vom 25. September 1970 gemäß - .2zbisä\n\n’\n\ne\n\nenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n5»t>0 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklasten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Koblenz vom 16. Januar 1970\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Lanügericht hat den Angeklagten wegen [ortgesetzten\nschweren Diebstahls im Rückfall sowie wegen [ortgesetzter\niIchlerei unter Einbezienung der in zwei anderen Verlaunren\nerkannten Strafen zu einer Gesamtgefänsnisstrafe von einem\nJahr und zehn Monaten verurteilt.\n\nDie vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung des\nsachlichen Rechts gestützte Revision ist, soweit sie den\nStrafausspruch betriift, begründet. Die Rückfallvoraussetzungen des § 17 StGB nF sind nicht hinreichend nachge-\n\nwiesen, weil die Urteilsgründe nicht ausschließen, daß\neine Rückfallver jährung eingetreten ist. Da die Höhe der\nfür den fortgesetzten schweren Diebstahl im Rückfall verhängten Strafe sich möglicherweise auf die wegen der\nfortgesetzten Hehlerei erkannte Straie ausgewirkt hat,\nist der gessmte Strafausspruch aufzuheben.\n\nDurch die Aufhebung der ihm zugrunde liegenden Fest.\nstellungen werden die Feststellungen zum Tatgeschehen\n(Diebstahl in der Form des Einbruchs bzw. Einsteigens)\nnicht berührt; denn sie gehören zum Schuldspruch.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angexlagten ergeben.\n\nKirchhof Henning Müller\n\nBaumgarten bieyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-25/2-str-263-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-25/2-str-263-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.564069+00:00"}}