{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-09-23_2_StR_389_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-09-23","aktenzeichen":"2 StR 389/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"m\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 389/70 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Rentner Adolf August FE ED aus FEIB-GE NEE, zeboren an. EEE 1921 in Go@iiB-EEE,\n\n2. den Arbeiter Detlef Adolf FE EEE zus FEREB-ED -NEEEEEEED, zeboren an REED 1954 in TE,\n\n3. den Bauschlosser Hans Jürgen J EREER> aus De-CO WB, geboren an WM. EB :949 in Nein\nem RUE\n\n4. den Büfettier Otto Mı ip aus Tem /NEw,\ngeboren am WW. EEEEB 1940 in TAB bei Non,\n\nwegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. September 1970 gemäß § 349 Abs. 2\nbis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nIl.\n\nIII.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Adolf\nEEE und Mi wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 13. März 1970,\nsoweit es sie betrifft, im Strafausspruch\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten ihrer Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |\n\nAuf die Revision des Angeklagten JB\nwird die Sache, soweit sie ihn betrifft,\nzur Verhandlung und Entscheidung über eine\nStrafaussetzung zur Bewährung und über die\nKosten seines Rechtsmittels an eine andere\nStrafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten Detlef FEED\nsowie die weitergehenden Revisionen der\n\nübrigen Angeklagten gegen das vorgenannte\nUrteil werden verworfen. Jedoch ist der\nAngeklagte IB statt zu Gefängnis zu\nFreiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Kosten des vom Angeklagten Detlef F@EED\n\neingelegten Rechtsnmittels fallen ihm zur Last.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Adolf Fun\nund Mi wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren |\nDiebstahls im Rückfall zu Gefängnisstrafen verurteilt,\nGegen den Angeklagten JB ist wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten und gegen den\nAngeklagten Detlef EB auf eine Jugenästrafe von\neinem Jahr erkannt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten Detlef ED ist\noffensichtlich unbegründet.\n\nDas gleiche gilt bezüglich der Revisionen der Angeklagten Adolf FEED und MW, soweit sie sich gegen\nden Schuldspruch richten. Der Strafausspruch muß in\ndiesen Fällen jedoch aufgehoben werden, da die Rückfallvoraussetzungen des § 17 StGB nF nicht hinreichend nachgewiesen sind. Durch die Aufhebung der diesen Strafaussprüchen zugrunde liegenden Feststellungen werden\ndie Feststellungen zum Tatgeschehen (versuchter Diebstahl in der Form des Einbruchs) nicht berührt; denn\nsie gehören zum Schuldspruch.\n\nDie Revision des Angeklagten IB ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Da § 23 Abs. 2 StGB.\nin der ab dem 1. April 1970 geltenden Fassung eine Aus\nsetzung zur Bewährung auch bei Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren zuläßt und nicht mit\nletzter Sicherheit auszuschließen ist, daß die Strafkammer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, war die\n\n43\n\nSache jedoch zur Entscheidung über eine solche eventuelle\nAussetzung zurückzuverweisen. Ferner ist die verhängte\nGefängnisstrafe gemäß Art. 86 des 1. StrRG auf Freiheitsstrafe umgestellt.\n\nKirchhof Henning Müller\n\nBaumgarten Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-23/2-str-389-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-23/2-str-389-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.528485+00:00"}}