{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-09-23_2_StR_339_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-09-23","aktenzeichen":"2 StR 339/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 339/70 BESCHLUSS\n\n—\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Schreiner Herbert August FT EEE , geboren\nem @. EB 1957 in FED, zur Zeit in Strafhaft,\n\n2. den Zimmerer Josef HE aus SC, zeborenau U. EEE 1940 in NEHME,\n\nwegen Gefangenenmeuterei u.a.\n\n47\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. September 1970 gemäß § 349 Abs. 2\nbis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Mainz vom\n26. Februar 1970 in den die Angeklagten\nbetreffenden Schuldsprüchen und Strafaus-\n'sprüchen geändert und neu gefaßt wie folgt:\n\n1. Der Angeklagte FEB wird wegen\nGefangenenmeuterei, gewalttätiger\nGefangenmeuterei in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung und\nversuchter Gefangenenbefreiung, ferner wegen Verabredung eines Verbrechens des Straßenraubs zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nDer Beschluß der 2. Strafkamner des\nLandgerichts in Wiesbaden vom\n\n27. November 1968 - 6 KLs 6/67 -\nüber die Bildung einer Gesamtstrafe\nbleibt aufrecht erhalten.\n\n2. Der Angeklagte H@W wird wegen Gefangenenmeuterei, gewalttätiger Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung und versuchter Gefangenenbefreiung, ferner |\nwegen Verabredung eines Verbrechens\ndes Straßenraubs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\n-3-\n\nII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nIII. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1.) Die Revisionen haben zum Scohuldspruch nur\ninsoweit Erfolg, als die Angeklagten außer wegen Verabredung eines Verbrechens des Straßenraubs auch wegen hiermit in Tateinheit stehender Verabredung eines\n\nVerbrechens des schweren Diebstahls verurteilt worden sind. Die Verurteilung wegen Verabredung eines\nschweren Diebstahls kann nicht bestehen bleiben, weil\nder schwere Diebstahl im Sinne des § 243 StGB nF kein\nVerbrechen mehr ist, die Verabredung hierzu also von\n§ 49 a StGB nicht mehr erfaßt wird. Der Senat hat die\nSchuldsprüche entsprechend geändert. '\n\nDie weitergehenden Revisionen sind, soweit sie\nsich gegen die Schuldsprüche richten, offensichtlich\nunbegründet. Ä\n\n2.) Bei der Strafzumessung gegen den Angeklagten\nFEED nat die Strafkammer die durch Beschluß des\nLandgerichts in Wiesbaden vom 27. November 1968 gebildete Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus aufgelöst\nund aus früheren und den jetzt verhängten Einzelstrafen\nzwei neue Gesamtstrafen gebildet. Dagegen bestehen\ndurchgreifende Bedenken.\n\nDie vom Landgericht in Wiesbaden gebildete Gesamtstrafe erfaßte Strafen aus Urteilen vom 5. April 1967,\n4. August 1967 und 6. März 1968; alle diesen Urteilen\nzugrunde liegenden Taten waren vor dem 5. April 1967 be-\n\ngangen. Die jetzt abgeurteilten Taten des Angeklagten\n_ sind in Oktober 1967, also zwar vor dem Urteil vom\n6. März 1968, aber nach den Urteilen vom 5. April und\n4. August 1967 begangen. Aus diesem Grund scheidet die\nBildung einer Gesamtstrafe aus den jetzt erkannten\nStrafen und Strafen, die schon in die frühere Gesamtstrafe einbezogen sind, aus (RGSt 18, 333; BGH GA 1956,\n505 vgl. Schönke-Schröder, StGB 15. Aufl., Rdn. 14 zu\n§ 76). Die vom Landgericht in Wiesbaden gebildete Gesautstrafe bleibt vielmehr von den jetzt verhängten\nEinzelstrafen unberührt und kann deshalb weder aufgeköst noch geändert werden. Zur Klarstellung hat der\nSenat ausdrücklich ausgesprochen, daß der Beschluß von\n27. November 1968 aufrecht erhalten bleibt.\n\nEiner Zurückverweisung der Sache zur Bildung der\nGesamtstrafe aus den jetzt erkannten Einzelstrafen bedarf es nicht. Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten auf zwei Gesamtfreiheitsstrafen von insgesamt\n17 Jahren erkannt. Da hiervon 15 Jahre auf die aufrecht\nzu erhaltende, vom Landgericht in Wiesbaden gebildete\nGesautstrafe entfallen, darf mit Rücksicht auf das Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers (§ 358\nAbs. 2 StPO) die jetzt noch zu bildende Gesautstrafe\ndie Höhe von zwei Jahren nicht übersteigen. Diese Strafe\nentspricht der Einzelstrafe wegen gewalttätiger Gefangenen”\nmeuterei und ist niedriger als die Gesamtstrafe, die an\nsich nach § 75 Abs. 1 StGB gebildet werden müßte. Der\n\nSenat kann sie deshalb selbst festsetzen. Der Wegfall\nder Verurteilung auch wegen Verabredung eines schweren\nDiebstahls wirkt sich nicht aus.\n\n3.) Auch hinsichtlich des Angeklagten HB hat der\nWegfall der Verurteilung wegen Verabredung eines schweren Diebstahls keinen Einfluß auf das Strafmaß, da gegen ihn wegen Verabredung von Verbrechen ohnehin auf die\ngesetzliche Mindeststrafe erkannt ist (UA S. 37 zu c).\n\n4.) Im übrigen lassen auch die Strafaussprüche keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nKirchhof Bundesrichter Henning Müller\nist erkrankt und verhindert zu unterschreiben.\n\nKirchhof\nBaumgarten _ Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-23/2-str-339-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-23/2-str-339-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.508245+00:00"}}