{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-09-16_2_StR_358_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-09-16","aktenzeichen":"2 StR 358/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 358/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebsmeister Adolf TEE , geboren am\nWB. GEB 1953; in Er, ohne festen Wohnsitz,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n4\n\n45“\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. September 1970, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof we\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt GERD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EEE»\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Großen Strafksmner bei dem Amtsgericht in Bremerhaven vom 17. April 1970\n\n1. im Schuldspruch dahin geänd\n\nert, daß der\nAngeklagte im Falle II 3 (LE ) nur\nder versuchten Nötigung schuldig ist,\n\n2. mit den Feststellungen im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. Je-\n\ndoch entfallen im Urteilsspruch die Worte \"im\nRückfall\" und der Hinweis auf § 17 StGB.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;s\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Raubes,\nversuchter Nötigung, Unterschlagung und Rückfallbetrugs\nin drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, hat nur Erfolg, soweit\ner im Falle II 3 der Urteilsgründe wegen Unterschlagung\nverurteilt worden ist. Im übrigen ist das Rechtsmittel\nunbegründet.\n\nIm Falle II 3 nahm der Angeklagte einer Frau, der\nZeugin ID, in der Nacht ihre etwa 250,-- DM enthaltende Handtasche weg und erklärte ihr, sie bekomme\ndie Tasche nur wieder, wenn sie mit ihm in seine Wohnung\nkomme. Die Frau ging hierauf nicht ein. Der Angeklagte\nnahm die Tasche mit; sie wurde am nächsten Vormittag\naußerhalb der Wohnung des Angeklagten gefunden. Daß der\nAngeklagte Geld daraus entnommen hat, ist nicht festzustellen.\n\nDie Strafkammer ist der Ansicht, daß sich der Angeklagte die Tasche im Sinne des § 246 StGB zugeeignet\nhabe, weil er sich \"an die Stelle der Berechtigten gesetzt und sich seinerseits eine eigentümergleiche Herrschaftsmacht über die Tasche angemaßt habe\". Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wohl hat der Angeklagte\ndie Tasche nicht alsbald zurückgegeben, sie sogar mit\nsich genommen. Hierin allein lag indessen noch keine nach\naußen in Erscheinung tretende Zueignungshandlung, die\ndie Verurteilung wegen Unterschlagung rechtfertigen könnte:\nEine solche Handlung kann auch dem übrigen Verhalten des\nAngeklagten nicht entnommen werden. Nach den Feststellung®\"\n\nbe\n\nwollte er die Tasche gerade nicht seinem Vermögen einverleiben, sondern sie nur als Druckmittel benutzen,\num die Eigentümerin zu veranlassen, in seine Wohnung\nzu kommen. Weitere den Angeklagten belastende Umstände\nkönnen ersichtlich nicht mehr festgestellt werden. Der\nSenat hat deshalb den Schuldspruch geändert. Der Wegfall der Verurteilung wegen Unterschlagung führt zur\nAufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.\n\nIn allen übrigen Fällen läßt die auf die Sachbeschwerde vorgenommene Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nBaldus Kirchhof Henning\n\nHürxthal Baumgarten\n\n4”","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-16/2-str-358-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-16/2-str-358-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.442085+00:00"}}