{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-09-16_2_StR_321_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-09-16","aktenzeichen":"2 StR 321/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 321/70 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermann Johann T EEE =.: EEE,\n\ndort geboren an WW. NEE 1934, zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n44\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Baumgarten\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GEHE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n' Rechtsanwalt Dr. ED :.: EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter GEREEED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Aachen vom 26. Januar 1970 wird\nverworfen. Jedoch werden Schuldspruch und Strafausspruch neu gefaßt wie folgt:\n\nDer Angeklagte wird wegen Diebstahls in\ndrei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Urkundenfälschung und wegen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis in einem weiteren Fall\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall, wegen Urkundenfälschung und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine\nRevision, mit der er allgemein die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, da sie\nnicht mit Tatsachen belegt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 Stpo).\nDie auf die Sachbeschwerde vorgenommene Prüfung des Urteils 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Strefkammer nimmt mit Recht an (UA S. 7/8), daß\nsich der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe des\nDiebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis\nund im Fall II 5 eines weiteren selbständigen fortgesetzten Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht hat: Die erste der genannten Taten wurde am 13./14.\nJuni 1968 begangen, als der Angeklagte mit dem von ihm\ngestohlenen Kraftwagen des Fahrzeugeigentümers Ernst \\&-\nGEB wesfuhr, die zweite, als er in der Zeit vom 16. November bis 24. Dezember 1968 wiederholt sein eigenes Kraftfahrzeug im Straßenverkehr benutzte. Fortsetzungszusammenhang zwischen der Tat vom 13./14. Juni 1968 und den späteren Taten scheidet nach den Feststellungen aus.\n\n44\n\nDie Neufassung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs ist durch die Vorschriften des 1. Strafrechtsreformgesetzes veranlaßt.\n\n_ Baldus Kirchhof Henning\n\nHürxthal Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-16/2-str-321-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-16/2-str-321-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.426126+00:00"}}