{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1970-09-16_2_StR_251_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1970-09-16","aktenzeichen":"2 StR 251/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n> StR 251/70 URTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Lagerarbeiter Karl Helmut CE zus 12,\nKreis WW, dort geboren au DB 1339,\n\nwegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\nRR\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 16. September 1970, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Henning\nBundesrichter Hürxthal\nBundesrichter Baumgarten\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE 2: GE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter m\n\nals Urkundsbsanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom\n25. November 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine. andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nIn der Nacht zum 29. April 1969 wurden etwa 20 Ballen Stroh angezündet, die auf dem Anwesen des Metzgermeisters KW in Lei lagerten. Der Brand griff auf\neinen neben dem Stroh stehenden hölzernen Schafstall über\nund verursachte einen Sachscheden von mindestens 700,-- DM.\nNach der Überzeugung der Strafkamner hat diesen Brand\nder Beschuldigte gelegt, wobei er zur Tatzeit infolge\neiner Geistesschwäche in Verbindung mit einer durch vorangegangenen Alkoholgenuß bewirkten Bewußtseinsstörung\nzurechnungsunfähig war.\n\nDie Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die\nauf Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts gestützte Revision des Beschuldigten hat Erfolg.\n\n1. Zu Unrecht beanstandet allerdings der Beschwerdeführer, daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig\nbesetzt gewesen sei, weil in der Hsauptverhandlung vom\n25. November 1969 an Stelle des erkrankten Vorsitzenden\nnicht dessen regelmäßiger Vertreter, Landgerichterat\nCE, sondern ohne Feststellung eines Verhinderungsfalles durch den Landgerichtspräsidenten das dem Dienstalter nach älteste Mitglied der Kammer, Landgerichtsrat\nWirth, den Vorsitz geführt habe. Die Verhinderung des\nLandgerichtsrates CEEEEED war hier offenkundig, so daß\nes einer ausdrücklichen Feststellung des Verhinderungsfalles nicht bedurfte (BGHSt 12, 113, 114; 21, 174, 179).\nDer Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsdirektor\nStB, wer erst am Tage vor der Hauptverhandlung\n\n42\n\nerkrankt. An diesem Tage hatte Landgerichtsraet CD\n\nganztägig Sitzung als Vorsitzender einer Kleinen Straf-\n\nkammer; er konnte sich deswegen offensichtlich nicht auf\nden Vorsitz in der schon am darauffolgenden Tage begin-\n\nnenden Hauptverhandlung vorbereiten.\n\nEs braucht unter diesen Umständen nicht erörtert\nzu werden, ob bei nicht offensichtlicher Verhinderung,\nwenn - wie hier -— die Entscheidung über das Vorliegen\neines Verhinderungsfalles keine auf andere Kammern oder\nSenate übergreifende Wirkung hat, die Verhinderung überhaupt durch den Gerichtspräsidenten festgestellt werden\nmuß, oder ob in diesen Fällen der Kammer- oder Senatsvorsitzende die Verhinderung feststellen kann (vel.\nhierzu BGH LM Nr. 23 zu § 66 GV6).\n\n2. Die Revision hat jedoch mit einer Aufklärungsrüge Erfolg. Die Strafkammer hat zur Begutachtung des\ngeistigen und körperlichen Zustands des Beschuldigten\nallein einen Medizinaloberrat ohne psychiatrische Fachkenntnisse gehört. Zur Aufklärung des Sachverhalts, soweit er mit der geistigen Erkrankung des Beschuldigten\nund der angeordneten Maßregel in Zusammenhang steht,\nwäre die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens geboten gewesen. Der Beschuldigte hat bislang nur ganz\nselten mit Strafe bedrohte Handlungen begangen. Vor der\nBrandstiftung, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, ist er nahezu 10 Jahre nicht bestraft\nworden. Seine früheren mit Strafe bedrohten Handlungen\n(ebenfalls in Zustande der Zurechnungsunfähigkeit begangene Brandstiftungen) hat er zudem noch als Jugendlicter und Heranwachsender begangen, weil er Rachegefühle gegen die Geschädigten hegte, während eine solche\nbesondere Motivation hier fehlt.\n\nUnter diesen Umständen war das Gutachten eines\nArztes ohne spezielle psychiatrische Fachkenntnisse\nkeine ausreichende Grundlage für die richterliche Entscheidung über den geistigen Zustand des Beschuldigten sowie darüber, ob wegen einer geistigen Erkrankung\ndes Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind. Diese für die\nUnterbringung wesentlichen medizinischen Tatsachen bedurften deshalb - auch angesichts der schwerwiegenden\nFolgen für den Beschuldigten weiterer Aufklärung. Hierfür war bei der besonderen Schwierigkeit der zu beantwortenden medizinischen Fragen das auf einer gründlichen Untersuchung des Beschuldigten beruhende Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie umsoweniger\nentbehrlich, als das letzte Gutachten dieser Art bereits am 19. Januar 1960 erstattet worden war.\n\n3. Da das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, brauchen die übrigen Verfahrensrügen\nund die Sachrüge nicht erörtert zu werden. Jedoch wird\nfür die neue Hauptverhandlung auf folgendes hingewiesen:\n\na) Da nach den bisherigen Feststellungen beim Beschuldigten erst das Zusammenwirken der Geistesschwäche\n(Schwachsinn mittleren Grades) mit einer durch Alkoholgenuß hervorgerufenen Bewußtseinsstörung den Zustand der\nZurechnungsunfähigkeit herbeiführt, ist die Anwendbarkeit des § 42 b StGB nur unter den besonderen, in RGSt\n73, 46 und BGHSt 7, 35 näher dargelegten Voraussetzungen gegeben.\n\nb) Das angefochtene Urteil enthält entgegen der\nSollvorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO keinerlei\nBeweiswürdigung für die Feststellung, daß der Beschuldigte den Brand gelegt hat. Dem Revisionsgericht ist\ndeshalb die Nachprüfung verwehrt. Mangels anderer Beweismittel wird sich empfehlen, den Polizeibeamten,\nzu dessen Niederschrift der Beschuldigte die Brandlegung gestanden hatte, als Zeugen zu hören.\n\nBaldus Kirchhof Bundesrichter Henning\nist durch Krankheit\nverhindert zu unterschreiben.\n\nBaldus\n\nHürxthal Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-16/2-str-251-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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